Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat am 23. Juli 2026 den Entwurf der ESRS für Drittstaatenunternehmen zur Konsultation gestellt.
Art. 40a Abs. 1 der Bilanzrichtlinie…
Am 11. Juli 2025 hat die Europäische Kommission einen Delegierten Rechtsakt zur Änderung des ersten Sets der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) verabschiedet. Die sogenannte „Quick Fix“-Verordnung sieht gezielte Erleichterungen für Unternehmen der sogenannten ersten Welle der Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Angesichts der Unsicherheiten durch die Omnibus I-Vorschläge hat die Kommission beschlossen, diese Unternehmen durch verlängerte und erweiterte Übergangsvorschriften bei einzelnen Angabepflichten für die Berichtsjahre 2025 und 2026 zu entlasten.
So können betroffene Unternehmen beispielsweise weiterhin auf Angaben zu den erwarteten finanziellen Auswirkungen bestimmter nachhaltigkeitsbezogener Risiken verzichten – eine Erleichterung, die ursprünglich nur für das Berichtsjahr 2024 vorgesehen war. Darüber hinaus profitieren Unternehmen der ersten Welle mit mehr als 750 Mitarbeitern nun ebenfalls von den meisten Übergangsregelungen, die bisher ausschließlich Unternehmen mit bis zu 750 Mitarbeitern vorbehalten waren. Die Europäische Kommission hat eine Übersicht der Änderungen veröffentlicht.
Der Delegierte Rechtsakt wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union zur Prüfung vorgelegt. Der Prüfungszeitraum beträgt zwei Monate und kann um weitere zwei Monate verlängert werden. Sofern keine Einwände erhoben werden, wird der Delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt drei Tage nach dieser Veröffentlichung in Kraft.
Die Änderungen sollen für Geschäftsjahr gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen.