Ab dem 27. September 2026 gelten neue Anforderungen an die Verwendung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Verbrauchern. Grundlage ist die europäische Empowering Consumers-Richtlinie…
Am 21. September 2026 wurden die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 zu den überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sowie die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 zu den Standards für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung (Voluntary Standard – VS) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Europäische Kommission hatte beide Verordnungen am 3. Juli 2026 angenommen (Neu auf WPK.de vom 6. Juli 2026). Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben innerhalb der Einspruchsfrist (Scrutiny Period) keine Einwände erhoben. Die Verordnungen gelten unmittelbar und müssen nicht in nationales Recht umgesetzt werden.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 zu den überarbeiteten ESRS tritt am 10. November 2026 in Kraft und ist spätestens auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Sie gilt für Unternehmen, die nach der CSRD zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, das heißt Unternehmen mit mehr als durchschnittlich 1.000 Beschäftigten und Umsatzerlösen von über 450 Mio. Euro.
Für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 beginnen, sieht die Verordnung folgende Wahlmöglichkeiten vor:
Im Nachhaltigkeitsbericht ist anzugeben, welche Option angewandt wurde.
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1560 wird ein freiwilliger Standard (Voluntary Standard) für Unternehmen eingeführt, die nicht der CSRD-Berichtspflicht unterliegen. Die Verordnung tritt am 24. September 2026 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt anwendbar. Die darin enthaltenen Regelungen zur Obergrenze für die Wertschöpfungskette (Value Chain Cap) gelten erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.