Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat am 23. Juli 2026 den Entwurf der ESRS für Drittstaatenunternehmen zur Konsultation gestellt.
Art. 40a Abs. 1 der Bilanzrichtlinie…
Ab dem 27. September 2026 gelten neue Anforderungen an die Verwendung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Verbrauchern. Grundlage ist die europäische Empowering Consumers-Richtlinie (EmpCo, Richtlinie (EU) 2024/825), die in Deutschland insbesondere durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt wurde.
Die Neuregelungen sollen Verbraucher besser vor irreführenden Nachhaltigkeitsaussagen (Greenwashing) schützen und die Verlässlichkeit entsprechender Angaben erhöhen. Hierzu werden insbesondere die Anforderungen an Umweltwerbung und Nachhaltigkeitssiegel verschärft.
Eine wesentliche Neuregelung betrifft § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG, der Aussagen über künftige Umweltleistungen adressiert. Danach gilt eine gegenüber Verbrauchern getroffene Umweltaussage über eine künftige Umweltleistung (zum Beispiel ein Versprechen zur Klimaneutralität bis zu einem bestimmten Zeitpunkt) als irreführend, wenn sie nicht auf klaren, objektiven, öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Verpflichtungen beruht, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind. Darüber hinaus wurde der Anhang des UWG, der stets unzulässige geschäftliche Handlungen aufführt, erweitert.
Der Umsetzungsplan muss messbare und zeitgebundene Ziele sowie weitere für die Umsetzung erforderliche Elemente, wie die Zuweisung von Ressourcen, umfassen. Er ist zudem regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen zu überprüfen, dessen Erkenntnisse den Verbrauchern zur Verfügung zu stellen sind.
Als sachkundige Sachverständige kommen der Gesetzesbegründung zufolge auch Wirtschaftsprüfer/Abschlussprüfer in Betracht.