Bekämpfung der Geldwäsche
4. Februar 2022

Auslegungs- und Anwendungshinweise der WPK zum Geldwäschegesetz aktualisiert

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche (18. März 2021) und des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes (1. August 2021) kam es zu Änderungen des § 261 StGB (Geldwäsche) und zu Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG). Die WPK hat ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise an die aktuelle Gesetzeslage angepasst.

Damit die Änderungen besser nachvollzogen werden können, ist neben der Lesefassung auch eine Version im Änderungsmodus verfügbar.

Hintergrund

Als zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 50 Nr. 6 GwG hat die WPK ihren Mitgliedern als Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung zu stellen (§ 51 Abs. 8 GwG).

bt

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