Mitglieder fragen – WPK antwortet:
Mitteilung von Spezialbereichen im Prüfervorschlagsverfahren
Mit der Einfügung des Art. 29 Abs. 2 a) EU- Abschlussprüferrichtlinie und der entsprechenden Änderung der WPO durch das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) im Jahr 2016 wurden die Anforderungen an die PfQK weiterentwickelt.
Die Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) muss bei einem Vorschlag nicht nur Unabhängigkeit und Unbefangenheit prüfen, sondern auch, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der PfQK die Qualitätskontrolle nicht ordnungsgemäß durchführen wird.
Besondere Kenntnisse und Erfahrungen
Konkrete Anhaltpunkte können sich ergeben, wenn sich der PfQK mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen nicht auf Augenhöhe mit der zu prüfenden Praxis befindet. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die zu prüfende Praxis Spezialbereiche prüft, für die besondere Kenntnisse und Erfahrungen erforderlich sind.
Um dies beurteilen zu können, bittet die KfQK die Praxen, bereits mit dem Prüfervorschlag mitzuteilen, ob im aktuellen Qualitätskontrollzeitraum entsprechende Spezialbereiche geprüft wurden. Dazu gehören insbesondere:
- Prüfungen nach IFRS und Konzernabschlussprüfungen
- Energieversorgungsunternehmen
- Krankenhäuser
- Kreditinstitute
- Versicherungsunternehmen und
- Finanzdienstleistungsinstitute.
Vorschlagsformular als Hilfe
Zur Erleichterung der Mitteilungen im Prüfervorschlagsverfahren sollte die vorschlagende Praxis das Vorschlagsformular im Mitgliederbereich „Meine WPK“ verwenden. Das Formular leitet die Praxis Schritt für Schritt durch die erforderlichen Angaben.