Mitglieder fragen – WPK antwortet:
Erfassungsgrad des Qualitätskontrollverfahrens
Zum 31. Dezember 2020 waren von 11.573 Praxen, die am Qualitätskontrollverfahren teilnehmen könnten, 3.071 Praxen zur Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen nach § 316 HGB befugt (vgl. Tätigkeitsbericht der KfQK für 2020).
In diesen 3.071 Praxen waren nahezu unverändert zum Vorjahr 61 % aller WP/vBP (68 % der WP und 16 % der vBP) tätig. Der Anteil (Erfassungsgrad) der vom Qualitätskontrollverfahren erfassten WP/vBP ist seit 2011 zwischen 61 % und 62 % relativ konstant.
Dabei hat sich die Anzahl der Praxen, die zur Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen befugt sind, seit 2011 um 1.150 Praxen verringert. Allerdings reduzierte sich auch die Gesamtzahl aller WP/vBP-Praxen im gleichen Zeitraum um 1.638 Praxen.
Festzustellen ist, dass insbesondere Einzelpraxen mit nur einem oder wenigen Prüfungsaufträgen ihre Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer löschen lassen. Dies erfolgt teilweise auch mit dem Hinweis auf folgende Sachverhalte:
- altersbedingte Aufgabe der Tätigkeit in eigener Praxis,
- Zusammenschluss von mehreren Berufsträgern zu einer rechtlichen Einheit,
- geringe Prüfungshonorare und
- hohe Kosten (Berufshaftpflichtversicherung, Qualitätskontrolle usw.).
Unverändert ist im Beruf ein Trend zum Zusammenschluss von Praxen zu einer rechtlichen Einheit festzustellen, sodass künftig nur noch diese Einheit eine Qualitätskontrolle durchführen lassen muss. Schließlich könnte auch die Reduzierung der die Pflicht zur Qualitätskontrolle auslösenden Grundgesamtheit mit der Änderung der WPO durch das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) zu der aufgezeigten Entwicklung beigetragen haben.
Somit bleibt festzuhalten, dass die Reduzierung der zur Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen befugten Praxen differenziert zu betrachten ist. Die Anzahl der in Praxen mit der Befugnis zur Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen tätigen WP/vBP ist im Zeitablauf nahezu konstant geblieben.