Hinweisgeberstelle für Verstöße von Wirtschaftsprüfern/vereidigten Buchprüfern gegen Pflichten des GwG
Sie haben einen Hinweis, dass in einer WP/vBP-Praxis gegen Vorschriften zu Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verstoßen wird?
Dann können Sie uns den Hinweis über unsere Hinweisgeberstelle GwG per E-Mail, per Post oder telefonisch erteilen.
Sollten sich Ihre Hinweise auf andere Berufsgruppen beziehen, die Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind, wenden Sie sich bitte an die Hinweisgeberstelle der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Sollten Sie als Nichtverpflichteter nach dem GwG einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung haben, der einen Nichtverpflichteten des GwG betrifft, können Sie sich direkt an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit - FIU) wenden.
Kontaktmöglichkeiten
HinweisgeberstelleGwG(at)wpk.de
Post
Wirtschaftsprüferkammer (persönlich/vertraulich)
Hinweisgeberstelle GwG
Rauchstraße 26
10787 Berlin
Telefon
Mitarbeiter der Hinweisgeberstelle GwG sind für Sie unter +49 30 726161‑144 oder -311 erreichbar. Falls Ihr Hinweis auf einem Anrufbeantworter aufgezeichnet werden soll, wählen Sie bitte die +49 30 726161‑103.
Bitte achten Sie bei allen Kommunikationswegen darauf, dass Sie keine Informationen zu Ihrer Person übermitteln, wenn Sie Ihre Identität nicht offenbaren wollen.
Art der Hinweiserteilung
Inhalt
Ein Hinweis an die WPK muss enthalten
- die Identität der betroffenen Praxis, wenn möglich zusätzlich Angaben zu der/den verantwortlichen Person/en,
- den erhobenen Vorwurf.
- Offenlegung der Identität des Hinweisgebers
Wenn ein Hinweisgeber der WPK seinen Namen und gegebenenfalls seine geschäftliche oder persönliche Beziehung zu der WP/vBP-Praxis mitteilt, ermöglicht dies über die Hinweiserteilung hinaus die Kommunikation zwischen WPK und Hinweisgeber. Die WPK kann Hinweisgeber jedoch weder über den aktuellen Stand noch über das Ergebnis der Ermittlungen informieren, da eine gesetzliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht (§ 54 GwG). - Anonyme Hinweise (Identität des Hinweisgebers wird nicht offengelegt)
Das Gesetz sieht für Hinweisgeber Schutzmechanismen vor. Personen, die dennoch negative Konsequenzen für sich selbst befürchten, können der WPK auch anonyme Hinweise geben – per E-Mail, per Post oder telefonisch, wahlweise auch durch Aufzeichnung auf einem Anrufbeantworter. Der Hinweisgeber muss selbst darauf achten, dass Name und Adresse, Telefonnummer oder andere Anhaltspunkte für seine Identität nicht erkennbar sind, etwa im Telefondisplay.
- Offenlegung der Identität des Hinweisgebers
Schutz der Hinweisgeber
Um negative Konsequenzen für einen Hinweisgeber, dessen Identität der WPK bekannt geworden ist, zu vermeiden, sieht § 53 Abs. 3 Satz 1 GwG vor, dass die WPK die Identität des Hinweisgebers ohne dessen ausdrückliche Zustimmung auch gegenüber der betroffenen WP/vBP-Praxis nicht offenbaren darf. Im Ausnahmefall darf die WPK die Identität des Hinweisgebers im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf der Grundlage eines Gesetzes jedoch weitergeben (§ 53 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 GwG). Auch Gerichte haben die Möglichkeit, die Offenlegung der Identität des Hinweisgebers anzuordnen (§ 53 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 GwG).
Zusätzlich dürfen Hinweisgeber, die Mitarbeiter von WP/vBP-Praxen sind, wegen des Hinweises nicht belangt werden, es sei denn, der Hinweis wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr abgegeben (§ 53 Abs. 5 GwG).
Zum rechtlichen Hintergrund
WP/vBP sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG). Sie haben daher die dort geregelten Pflichten zu erfüllen und unterliegen insoweit der Aufsicht der Wirtschaftsprüferkammer (WPK, § 50 Nr. 6 GwG). Zur Durchsetzung der gesetzlichen Pflichten hat die WPK ein System zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen die geldwäscherechtlichen Vorschriften durch WP/vBP einzurichten (§ 53 GwG).
Hinweise von Personen, die bei WP/vBP-Praxen angestellt sind oder in einem sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnis zu diesen stehen, aber auch Informationen von sonstigen Dritten können eine wichtige Erkenntnisquelle für etwaige Verstöße gegen die geldwäscherechtlichen Pflichten darstellen.