2017

Bekanntmachungen der WPK erfolgen seit März 2014 ausschließlich in dieser Rubrik im Internet. Sie werden zur Information der Mitglieder im WPK Magazin nachrichtlich wiedergegeben (vgl. § 17 Satzung der WPK).


13. Dezember – Was mit Ihren Daten im WPK-Berufsregister passiert

Was mit Ihren Daten im WPK-Berufsregister passiert
Mitglieder können Weitergabe von Daten widersprechen

Der Umgang mit personenbezogenen Daten ist oft ein sensibles Thema. Daher soll im Folgenden erläutert werden, was mit den Daten im WPK-Berufsregister geschieht. Vorab ist anzumerken: Die Kammer gibt die Mitgliederdaten auf gesetzlicher Basis, in einem vom Vorstand vorgegebenen und mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten abgestimmten Verfahren weiter. Vor diesem Hintergrund erhebt und speichert sie Berufsregisterdaten und zudem freiwillige Angaben.

Öffentlichkeit kann Berufsregister einsehen

Die Öffentlichkeit kann in das Berufsregister mit seinen aktuellen Daten, ausgenommen Geburtstag und Geburtsort, im Internet einsehen (§ 37 Abs. 1 Satz 3 WPO). Zusätzlich werden im Berufsregister/Abschlussprüferregister freiwillige Angaben veröffentlicht, sofern das Mitglied nicht widerspricht (§ 37 Abs. 2, 3 WPO).

Versorgungswerke erhalten Daten

Über das Veröffentlichen hinaus übermittelt die Kammer auf gesetzlicher Grundlage personenbezogene Daten ihrer Mitglieder an die Versorgungswerke der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer, soweit die Daten für das Feststellen der Mitgliedschaft sowie für Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind (§ 36a Abs. 5 WPO).

Datenweitergabe an Dritte auf Anfrage

Außerdem werden Berufsregisterdaten und freiwillige Angaben auf Anfrage im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen zweckgebunden an folgende Dritte weitergegeben:

  • privatrechtliche Berufsorganisationen der prüfenden Berufe (zum Beispiel DBV, IDW, wp.net), damit diese die Mitglieder über die Facharbeit unterrichten können
  • Universitäten, Fachhochschulen und vergleichbaren Einrichtungen zu Forschungszwecken
  • Anbieter von fachlichen Fortbildungsveranstaltungen zur Förderung der beruflichen Fortbildung des Berufsstandes (§ 57 Abs. 2 Nr. 10 WPO)
  • Mitglieder und privatrechtliche Berufsorganisationen der prüfenden Berufe zur Kandidateninformation im Rahmen von Beiratswahlen oder sonstiger Unterrichtung des Berufsstandes bei hinreichendem fachlichen Bezug
  • andere nichtöffentliche Stellen, soweit ein allgemein interessierender fachlicher Bezug gegeben und keine belästigende Wirkung für die Mitglieder zu erwarten ist.

Die Daten werden stets im Einzelfall und nur dann weitergegeben, wenn der Dritte den Verwendungszweck angibt und sich verpflichtet, die Daten nur zu diesem Zweck zu nutzen. Die Datenweitergabe unterbleibt, wenn das Mitglied widersprochen hat, oder wenn erkennbar schutzwürdige Interessen des Mitglieds entgegenstehen.

Das Verfahren zur Datenweitergabe ist seit langem etabliert. Es wurde im Jahr 2011 mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit abgestimmt.

Mitglieder können Datenweitergabe widersprechen

Jedes Mitglied kann der Veröffentlichung seiner freiwilligen Angaben im elektronischen Mitgliederverzeichnis jederzeit widersprechen. Ebenso kann es jederzeit der Weitergabe seiner Berufsregisterdaten und seiner freiwilligen Angaben an Dritte widersprechen.

Nicht widersprochen werden kann der Übermittlung von Daten an die Versorgungswerke.

Sofern Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchten, erklären Sie Ihren Widerspruch bitte schriftlich gegenüber der

Wirtschaftsprüferkammer
Berufsregister
Rauchstraße 26
10787 Berlin

Ein Formular steht Ihnen unter „Formulare/Merkblätter“ zur Verfügung.

13. Dezember 2017

Anmerkung: Das angesprochene Formular finden Sie seit 2022 im Mitgliederbereich „Meine WPK“ unter „Meine Daten“


11. Dezember – 16. Änderung der Gebührenordnung der WPK

16. Änderung der Gebührenordnung der WPK

Der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer hat in seiner Sitzung am 1. Dezember 2017 die 16. Änderung der Gebührenordnung der WPK beschlossen:

§ 3 Gebührentatbestände/Gebührenhöhe
(1) Im Verfahren der Zulassung und Prüfung als Wirtschaftsprüfer erhebt die Wirtschaftsprüferkammer

(10) Die Wirtschaftsprüferkammer erhebt für die Ausstellung eines Mitgliedsausweises eine Gebühr in Höhe von 20 €.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hatte mit Schreiben vom 6. November 2017 mitgeteilt, dass es keine Gründe sieht, die gegen die Genehmigungsfähigkeit des neuen Gebührentatbestandes sprechen, da die Mitgliedsausweise nur auf Antrag und nicht verpflichtend ausgestellt werden sollen.

11. Dezember 2017


11. Dezember – Wirtschaftsplan 2018 der WPK

Wirtschaftsplan 2018 der WPK

Der vom Beirat in seiner Sitzung am 1. Dezember 2017 festgestellte Wirtschaftsplan 2018 der Wirtschaftsprüferkammer wird hiermit im Internet bekannt gemacht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die auf die Qualitätskontrolle und die Berufsaufsicht bezogenen Teile bereits genehmigt.

Der Wirtschaftsplan 2018 wird zudem als Beilage zum WPK Magazin 4/2017 erscheinen.

11. Dezember 2017

Downloads

  • Wirtschaftsplan 2018 der WPK (pdf 683 KB)


7. Dezember – Wahlbekanntmachung der unabhängigen Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder des Beirates der Wirtschaftsprüferkammer 2018

Wahlbekanntmachung der unabhängigen Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder des Beirates der Wirtschaftsprüferkammer 2018

Die Beiratsmitglieder werden von den Mitgliedern der Wirtschaftsprüferkammer in unmittelbarer, freier und geheimer Briefwahl durch eine personalisierte Verhältniswahl auf vier Jahre gewählt.

Unabhängige Wahlkommission

Die unabhängige Wahlkommission[1] organisiert die Wahl nach Maßgabe der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen.

Maßgebliche gesetzliche und satzungsrechtliche Bestimmungen

Maßgeblich für die Wahl sind § 59 WPO sowie die §§ 7 Abs. 2, 11 Satzung WPK. Im Übrigen erfolgt die Wahl der Beiratsmitglieder nach der Wahlordnung der Wirtschaftsprüferkammer[2].

Wahltermin

Wahlen zum Beirat finden frühestens 46 und spätestens 50 Monate nach der vorausgegangenen Wahl statt. Die Mitglieder des amtierenden Beirates wurden im Juli 2014 gewählt[3].

Vor diesem Hintergrund hat die unabhängige Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder des Beirates 2018 als letzten Tag für den Eingang der Briefwahlunterlagen bei der unabhängigen Wahlkommission (Wahltag) Dienstag, den 10. Juli 2018 bestimmt.

Gruppenwahlen

Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt getrennt nach der Gruppe der Wirtschaftsprüfer und der Gruppe der anderen Mitglieder einschließlich der vereidigten Buchprüfer. Die Gruppe der Wirtschaftsprüfer bilden die Wirtschaftsprüfer (WP) und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WPG). Die Gruppe der anderen Mitglieder einschließlich der vereidigten Buchprüfer bilden die vereidigten Buchprüfer (vBP), die Buchprüfungsgesellschaften (BPG), die gesetzlichen Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften, die nicht Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, und die freiwilligen Mitglieder.

Zahl der Beiratsmitglieder je Gruppe

Die Zahl der 2018 zu wählenden Beiratsmitglieder und die Zahl der Vertreter der Gruppe der Wirtschaftsprüfer und der Gruppe der anderen Mitglieder einschließlich der vereidigten Buchprüfer bestimmt sich nach der Zahl aller Mitglieder und dem Verhältnis der Gruppen am 1. Dezember 2017 (§ 59 Abs. 3 Satz 2 WPO i.V.m § 7 Abs. 2 Satz 1 Satzung WPK).

An diesem Stichtag hatte die Wirtschaftsprüferkammer insgesamt 21.430 stimmberechtigte Mitglieder, davon

aus der Gruppe der WP und WPG
Wirtschaftsprüfer14.578
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften2.979
insgesamt17.557
aus der Gruppe der anderen Mitglieder einschließlich der vBP und BPG
vereidigte Buchprüfer2.730
Buchprüfungsgesellschaften93
N-WP/vBP in WPG bzw. BPG998
freiwillige Mitglieder52
insgesamt3.873

Damit sind 2018 insgesamt 57 Beiratsmitglieder, davon von der Gruppe der Wirtschaftsprüfer 45 Beiratsmitglieder und von der Gruppe der anderen Mitglieder einschließlich der vereidigten Buchprüfer 12 Beiratsmitglieder zu wählen.

Wahlvorschläge

Jedes stimmberechtigte Mitglied ist berechtigt, sich selbst und/oder einen oder mehrere Kandidaten aus der Gruppe, der es selbst angehört, zur Wahl vorzuschlagen.

Die unabhängige Wahlkommission ruft alle Mitglieder auf, Wahlvorschläge einzureichen.

Ein Wahlvorschlag muss vom Vorschlagenden unterzeichnet sein.

Die schriftliche Zustimmung des Kandidaten zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist beizubringen. Fehlt die schriftliche Zustimmung, so ist der Bewerber auf dem Wahlvorschlag zu streichen. Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden. Ist der Name des Bewerbers mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt, so hat er vor Ablauf von drei Arbeitstagen ab Aufforderung durch die unabhängige Wahlkommission zu erklären, welche Bewerbung er aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist der Bewerber auf sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.

Enthält ein Wahlvorschlag für die Gruppe der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften weniger als 15 Kandidaten, muss er von mindestens so vielen anderen stimmberechtigten Mitgliedern dieser Gruppe schriftlich unterstützt werden, dass die Gesamtzahl der vorgeschlagenen Kandidaten und Unterstützer 15 erreicht.

Enthält ein Wahlvorschlag für die Gruppe der anderen Mitglieder einschließlich der vereidigten Buchprüfer weniger als 5 Kandidaten, muss er von mindestens so vielen anderen stimmberechtigten Mitgliedern dieser Gruppe schriftlich unterstützt werden, dass die Gesamtzahl der vorgeschlagenen Kandidaten und Unterstützer 5 erreicht.

Die Stimmberechtigung muss bei Abgabe der jeweiligen Erklärung gegeben sein.

Wahlvorschlagsfrist

Wahlvorschläge können nach § 4 Abs. 1 und 7 WahlO bis Montag, den 9. April 2018, 24:00 Uhr (Zugang), bei der unabhängigen Wahlkommission der Wirtschaftsprüferkammer per Post (Rauchstraße 26, 10787 Berlin), per Fax (030 726161-287) oder per Mail (Wahlkommission.2018(at)wpk.de) eingereicht werden.

Wahlvorschlagsformulare

Für einen Wahlvorschlag, die schriftliche Zustimmung des Kandidaten und die schriftliche Unterstützung eines Wahlvorschlages sind die von der unabhängigen Wahlkommission ausgegebenen Formulare zu verwenden. Diese stehen auf der Internetseite der WPK unter www.wpk.de in der Rubrik „Beiratswahl 2018“ zur Verfügung oder können in der Hauptgeschäftsstelle der WPK angefordert werden. Sollen mehr Kandidaten vorgeschlagen werden, als auf dem Vordruck vorgesehen sind, kann ein weiterer Vordruck verwendet werden.

Zulassung und Bekanntgabe der Wahlvorschläge

Nach Ablauf der Vorschlagsfrist entscheidet die unabhängige Wahlkommission innerhalb von zwei Wochen über die Zulassung der vorgeschlagenen Kandidaten. Die unabhängige Wahlkommission gibt den zugelassenen Kandidaten die Möglichkeit, sich in einem nur den Mitgliedern zugänglichen Bereich des Internetauftritts der Wirtschaftsprüferkammer vorzustellen. Hierzu kann ein Bild des Kandidaten und ein vom Kandidaten unter Beachtung der technischen Vorgaben der unabhängigen Wahlkommission erstellter Text wiedergegeben werden. Ein Merkblatt mit weiteren Hinweisen und ein Erhebungsbogen steht im Internetangebot der WPK unter www.wpk.de in der Rubrik „Beiratswahl 2018“ zur Verfügung. Die Freischaltung der Internetplattform erfolgt spätestens mit dem Versand der Wahlunterlagen.

Durchführung der Briefwahl

Spätestens einen Monat vor dem Wahltag, also spätestens am 9. Juni 2018, übersendet die unabhängige Wahlkommission den zu diesem Zeitpunkt stimmberechtigten Mitgliedern unaufgefordert den Stimmzettel, einen Wahlumschlag für die schriftliche Stimmabgabe, die an die unabhängige Wahlkommission adressierte Erklärung über die persönliche Stimmabgabe, einen mit „schriftliche Stimmabgabe“ gekennzeichneten Briefumschlag und ein Merkblatt über die Stimmabgabe an die vom Mitglied angegebene Postanschrift, andernfalls an die berufliche Niederlassung. Mitglieder, die bisher noch keine Postanschrift bei der Wirtschaftsprüferkammer angegeben haben, können dies jederzeit schriftlich nachholen. Die Briefwahlunterlagen müssen dann so rechtzeitig an die unabhängige Wahlkommission übersandt werden, dass sie dort spätestens am Wahltag (Dienstag, den 10. Juli 2018) bis 18:00 Uhr eingegangen sind. Danach eingehende Briefwahlunterlagen sind ungültig!

Auswertung der Briefwahl und Wahlergebnis

Die mit „schriftliche Stimmabgabe“ gekennzeichneten Briefumschläge werden von den Wahlhelfern unter Aufsicht mindestens eines Mitgliedes der unabhängigen Wahlkommission geöffnet. Hat das Mitglied die Erklärung über die persönliche Stimmabgabe unterzeichnet und ist im Fall der rechtsgeschäftlichen Vertretung die schriftliche Vollmacht beigefügt, wird der Wahlumschlag nach Prüfung der Stimmberechtigung des Mitgliedes in eine Wahlurne eingelegt, andernfalls nimmt die unabhängige Wahlkommission den Wahlumschlag mit einem entsprechenden Vermerk ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Jedem stimmberechtigten Mitglied kann dabei die Anwesenheit durch den Wahlleiter gestattet werden. Der Antrag ist formfrei an die unabhängige Wahlkommission zu richten. Sind nach dem Wahltag alle gültigen Wahlumschläge in die Wahlurnen eingelegt, werden die Wahlurnen unter Aufsicht der unabhängigen Wahlkommission geöffnet und die Stimmen anschließend von den Wahlhelfern ausgezählt. Auch hier kann der Wahlleiter auf Antrag jedem stimmberechtigten Mitglied die Anwesenheit gestatten. Der Antrag ist formfrei an die unabhängige Wahlkommission zu richten.

Sind alle Stimmen ausgezählt, gibt die unabhängige Wahlkommission das Wahlergebnis unverzüglich bekannt. Das Wahlergebnis beinhaltet die Feststellung der in den Beirat gewählten Kandidaten und die Feststellung der Kandidaten, auf die kein Sitz entfallen ist, als Ersatzkandidaten nach der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen.

Berlin, den 4. Dezember 2017

Die unabhängige Wahlkommission
WP Dieter Gahlen
(Vorsitzender)

7. Dezember 2017

Fußnoten

  1. Für die Mitglieder der uWK für die Wahl der Mitglieder des Beirates der Wirtschaftsprüferkammer 2018 siehe die Bekanntmachungen der WPK vom 25. Oktober 2016 und 4. Juli 2017.
  2. Siehe WPK > Rechtsvorschriften.
  3. Siehe WPK Magazin 1/2014 Seite 14 f.

6. Oktober – Anhörung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer zur 16. Änderung der Gebührenordnung der WPK

Anhörung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer zur 16. Änderung der Gebührenordnung der WPK

Bei den Finanz- und Verwaltungsgerichten nehmen die Zugangskontrollen zu. Im Berufsstand gibt es daher ein Interesse, die Zugangskontrollen mittels eines WPK-Mitgliedsausweises auf eine Sichtkontrolle beschränken zu können. Nachdem die Gerichte einen vereinfachten Zugang bei Vorlage eines Mitgliedsausweises bestätigt haben, hat sich der Vorstand für die Wiedereinführung von WPK-Mitgliedsausweisen ausgesprochen. Diese sollen auf Antrag und befristet für fünf Jahre ausgegeben, mit einem Foto versehen werden und gebührenpflichtig sein.

Als Ergebnis der weiteren Beratungen in der Vorstandssitzung am 27. September 2017 möchte der Vorstand die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer zur Einführung des Gebührentatbestandes für den Mitgliedsausweis in die Gebührenordnung der WPK anhören.

§ 3 Gebührentatbestände/Gebührenhöhe
(1) Im Verfahren der Zulassung und Prüfung als Wirtschaftsprüfer erhebt die Wirtschaftsprüferkammer

(10) Die Wirtschaftsprüferkammer erhebt für die Ausstellung eines Mitgliedsausweises eine Gebühr in Höhe von 20 €.

Für die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer besteht die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Ihre Stellungnahme oder sonstigen Anmerkungen erbitten wir bis zum 31. Oktober 2017 unter E-Mail annegret.bentin(at)wpk.de oder Telefax 030 726161‑287. Vorstand und Beirat werden über alle eingehenden Hinweise unterrichtet.

Die formelle Beschlussfassung des Beirates für die Änderung der Gebührenordnung ist in der Sitzung des Beirates am 1. Dezember 2017 vorgesehen.

6. Oktober 2017


6. Oktober – Bekämpfung der Geldwäsche
Anordnung der WPK zu den internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 Abs. 9 GwG)
Anordnung der WPK zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 Abs. 3 Satz 1 GwG)

Bekämpfung der Geldwäsche
Anordnung der WPK zu den internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 Abs. 9 GwG)
Anordnung der WPK zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 Abs. 3 Satz 1 GwG)

Die vom Vorstand in seiner Sitzung am 27. September 2017 beschlossenen Anordnungen der WPK zu den internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 Abs. 9 GwG) sowie zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 Abs. 3 Satz 1 GwG) werden hiermit im Internet bekannt gemacht.

Die Anordnungen werden zwei Wochen nach ihrer Bekanntmachung wirksam (§§ 41 Abs. 4 Satz 3, 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG).

Eine zusätzliche nachrichtliche Veröffentlichung erfolgt im WPK Magazin 4/2017.

6. Oktober 2017

Downloads

  • Anordnung der WPK zu den internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 Abs. 9 GwG) (pdf 115 KB)

  • Anordnung der WPK zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 Abs. 3 Satz 1 GwG) (pdf 22 KB)


21. Juli – 15. Änderung der Gebührenordnung der WPK

15. Änderung der Gebührenordnung der WPK

Der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer hat in seiner Sitzung am 30. Juni 2017 die 15. Änderung der Gebührenordnung der WPK beschlossen.

Es handelt sich hierbei um folgende materielle Änderungen:

  • Die Gebühr gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 der Gebührenordnung der WPK (GebO) für die Bearbeitung eines Antrages nach § 8 Abs. 1 Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (Studiengänge nach § 13b WPO) ist von 1.800 € auf 2.000 € erhöht worden. Dadurch wird die Deckung des Verwaltungsaufwandes durch die Gebührenhöhe geringfügig verbessert.
  • Weiter wird in § 3 Abs. 1 Satz 4 GebO (neu) eine Ermäßigung der vorgenannten Gebühr von 2.000 € auf 1.000 € für den Fall vorgesehen, dass eine Hochschule für dasselbe Semester oder Trimester einen Antrag für mehr als einen Studiengang stellt und sich die Lehrveranstaltungen und Prüfungen überwiegend überschneiden.

Die Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer in der Fassung vom 29. November 2001 (WPK Mitteilungen 1/2002, Seite 52), zuletzt geändert am 29. April 2016 (WPK Magazin 2/2016, Seite 27), wird wie folgt geändert:

  1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 GebO wird der €-Betrag „1.800“ durch den €-Betrag „2.000“ ersetzt.
  2. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GebO wird folgender Satz angefügt: „Wird der Antrag nach Satz 1 Nr. 8 von einer Hochschule für dasselbe Semester/Trimester für mehr als einen Studiengang gestellt und nehmen Studierende der Studiengänge überwiegend an denselben Lehrveranstaltungen und Prüfungen teil, ermäßigt sich die Gebühr für jeden weiteren Studiengang auf die Hälfte.“

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Änderungen der Gebührenordnung mit Schreiben vom 14. Juli 2017 genehmigt.

Die Änderungen treten am Tag nach der Bekanntmachung auf der Internetseite der WPK in Kraft. Die dann geltende Gebührenordnung ist auch auf der Internetseite der WPK veröffentlicht.

21. Juli 2017


4. Juli – Jahresabschluss zum 31. Dezember 2016 und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2016 der WPK

Jahresabschluss zum 31. Dezember 2016 und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2016 der WPK

Der vom Abschlussprüfer mit einem uneingeschränkt erteilten Bestätigungsvermerk versehene und vom Beirat in seiner Sitzung am 30. Juni 2017 genehmigte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2016 und der Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2016 der Wirtschaftsprüferkammer werden hiermit im Internet bekannt gemacht.

Die Unterlagen werden zudem als Beilagen zum WPK Magazin 3/2017 erscheinen.

4. Juli 2017

Downloads

  • Jahresabschluss zum 31. Dezember 2016 und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2016 der WPK (pdf 620 KB)


4. Juli – Wahl der Mitglieder des Beirates 2018 – Berufung eines Mitgliedes aus der Gruppe der vereidigten Buchprüfer für die unabhängige Wahlkommission

Wahl der Mitglieder des Beirates 2018

Berufung eines Mitgliedes aus der Gruppe der vereidigten Buchprüfer für die unabhängige Wahlkommission

Im Oktober 2016 hatte der Vorstand die Mitglieder der unabhängigen Wahlkommission, den Wahlleiter und seinen Stellvertreter bekanntgemacht. Nachdem ein Mitglied aus der Gruppe der vereidigten Buchprüfer sein Ehrenamt in der unabhängigen Wahlkommission niedergelegt hatte, gab der Vorstand allen Mitgliedern die Gelegenheit, Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlkommission aus der Gruppe der vereidigten Buchprüfer vorzuschlagen. Aus den eingegangenen Vorschlägen und Kandidaturen hat der Vorstand

vBP/StB Dieter Grammes, Rechlin

berufen. 

Der Beirat hat der Berufung in seiner Sitzung am 30. Juni 2017 zugestimmt.

Für den Vorstand
Gerhard Ziegler
Präsident der Wirtschaftsprüferkammer
4. Juli 2017

4. Juli 2017


8. Februar – Wahl der Mitglieder des Beirates 2018 – Nachnominierung eines Mitgliedes aus der Gruppe der vBP für die unabhängige Wahlkommission – Aufruf zur Benennung von Kandidatinnen und Kandidaten für die Gruppe der vBP

Wahl der Mitglieder des Beirates 2018

Nachnominierung eines Mitgliedes aus der Gruppe der vereidigten Buchprüfer für die unabhängige Wahlkommission

Aufruf zur Benennung von Kandidatinnen und Kandidaten für die Gruppe der vereidigten Buchprüfer

Im Sommer 2016 hatte der Vorstand mit Zustimmung des Beirates die unabhängige Wahlkommission für die kommende Wahl berufen und die Mitglieder hierüber unterrichtet (siehe auch WPK Magazin 4/2016, Seite 20).

Nachdem ein Mitglied aus der Gruppe der vereidigten Buchprüfer sein Ehrenamt niedergelegt hat, wird vor einer Neubesetzung allen Mitgliedern die Gelegenheit geben, Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlkommission aus der Gruppe der vereidigten Buchprüfer vorzuschlagen.

Die Wahlkommission organisiert die Wahl nach Maßgabe der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen. Sie berät und entscheidet vorwiegend in Sitzungen, die regelmäßig in der Hauptgeschäftsstelle in Berlin stattfinden. Die nächste Sitzung wird voraussichtlich Ende Juli 2017 stattfinden.

Die Kandidaten müssen persönlich wählbar und stimmberechtigt sein (§ 2 Abs. 3 WahlO). Sie dürfen weder Mitglieder des Vorstandes, des Beirates oder der Kommission für Qualitätskontrolle sein, noch dürfen sie beabsichtigen, für ein solches Amt zu kandidieren (§ 2 Abs. 4 WahlO). Dem Nachweis der Berufungsvoraussetzungen dient die auf der Internetseite der WPK bereitstehende Erklärung.

Vor diesem Hintergrund wird um Vorschläge von Kandidatinnen und Kandidaten aus der Gruppe der vereidigten Buchprüfer für die Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder des Beirates 2018 einschließlich der Erklärung über die Berufungsvoraussetzungen bis spätestens Freitag, den 31. März 2017 gebeten.

Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle der WPK:
Telefon 030 726161-143
Telefax 030 726161-287
E-Mail peter.uhlmann(at)wpk.de

8. Februar 2017

Downloads

  • Erklärung vBP zur Berufung in die Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder des Beirates 2018 (pdf 89 KB)