Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung – Prüfungsaufgaben und Fortbildungspflicht für WP/vBP
Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (Bundesumweltministerium) hat mit der Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung begonnen und möchte das Verpackungsgesetz durch das Verpackungsrechts-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ersetzen. Dies ergibt sich aus Art. 1 des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40. Die WPK hat am 5. Dezember 2025 ihre Stellungnahme an das Bundesumweltministerium übermittelt.
Das Ministerium macht deutlich, dass etablierte Strukturen in Deutschland beibehalten und fortgeführt werden sollen. In diesem Zusammenhang enthält der Gesetzentwurf weiterhin zahlreiche Aufgaben für WP/vBP, was zu begrüßen ist. Zudem sollen WP/vBP künftig alle fünf Jahre eine Fortbildung bei der Zentralen Stelle absolvieren. Die WPK sieht in ihrer Stellungnahme in einigen Aspekten grundsätzlichen Fortentwicklungsbedarf:
Forderungen der WPK
- Aufnahme von Prüfungsgesellschaften in das Prüferregister
Die WPK fordert, dass auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften in das Prüferregister der Zentralen Stelle aufgenommen werden. Zurzeit nimmt die Zentrale Stelle nur natürliche Personen auf. Dies führt zu Unsicherheiten im Berufsstand insbesondere mit Blick auf die Fragen, ob Berufsangehörige aus ihren Gesellschaften heraus tätig werden können und ob sie eine gesonderte Berufshaftpflichtversicherung benötigen. - Einheitliche Übertragung von Prüfungs- und Nachweisaufgaben auf WP und vBP
Zudem fällt auf, dass das VerpackDG an vielen Stellen Prüfungs- und andere Aufgaben auf WP/vBP überträgt, an anderen Stellen aber nur auf WP. Da für diese Unterscheidung kein Grund ersichtlich ist, hat die WPK gefordert, einheitlich WP und vBP für sämtliche Aufgaben des Berufsstandes vorzusehen. - Keine Vorlagepflicht des handelsrechtlichen Prüfungsberichtes
Der Gesetzentwurf sieht an verschiedenen Stellen die Pflicht vor, den Prüfungsbericht des gesetzlichen Abschlussprüfers bei der zuständigen Behörde einzureichen, damit diese etwa die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Systems überprüfen kann. Die WPK macht darauf aufmerksam, dass dies nicht der gesetzgeberischen Wertung des Handelsgesetzbuches entspricht, wonach der von dem gesetzlichen Abschlussprüfer eines Unternehmens anzufertigende Prüfungsbericht (§ 321 HGB) für das zu prüfende Unternehmen bestimmt ist und der Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB) für die Öffentlichkeit. - Konkretisierung von WP/vBP-Aufgaben
An verschiedenen Stellen sieht der Gesetzentwurf die Vorlage von Unterlagen eines WP/vBP vor. Offen bleibt, welche Unterlagen hier gemeint sein können. Dies kann zu Rechtsunsicherheiten in berufsrechtlicher Hinsicht führen, in welcher Funktion WP/vBP hier tätig werden sollen (als Prüfer oder Berater). Die WPK fordert daher, die Aufgaben für den Berufsstand im Gesetz zu konkretisieren, damit der Auftrag berufsrechtskonform angenommen werden kann.
Fortbestehende Aufgaben für WP/vBP
Folgende Aufgaben sind WP/vBP bereits aus dem VerpackG bekannt:
- § 3 Nr. 11 VerpackDG-E definiert WP nach wie vor als Systemprüfer (vgl. § 3 Abs. 17 VerpackG);
- § 16 Abs. 2 VerpackDG-E: Der handelsrechtliche Prüfungsbericht ist der zuständigen Landesbehörde zur Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Systems zu übermitteln (vgl. im Wesentlichen § 18 Abs. 1a Satz 3 VerpackG);
- § 16 Abs. 3 Satz 2 VerpackDG-E: Die Behörde kann von dem System die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen, etwa die Vorlage geeigneter Unterlagen eines WP/vBP (vgl. § 18 Abs. 1a Satz 5 VerpackG);
- § 20 Abs. 5 Satz 3 VerpackDG-E: Die Behörde kann im Rahmen der Meldepflichten der Systeme von diesen die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen, insbesondere die Vorlage geeigneter Unterlagen eines WP/vBP (vgl. im Wesentlichen § 20 VerpackG); ebenso ist nach § 20 Abs. 5 Satz 1 VerpackDG-E der handelsrechtliche Prüfungsbericht einzureichen (vgl. § 20 Abs. 5 Satz 1 VerpackG);
- § 40 Abs. 5 Satz 2 VerpackDG-E: Für die Genehmigung des Gesamtumlageaufkommens und dessen Nachkalkulation der Systeme und Betreiber von Branchenlösungen durch das Umweltbundesamt muss diesem von der Zentralen Stelle eine Bescheinigung eines WP über die ordnungsgemäße Ermittlung der Kosten und Ausgaben übergeben werden (vgl. § 25 Abs. 5 Satz 2 VerpackG).
Neue Aufgaben und Pflichten für WP/vBP
Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf neue Aufgaben für WP/vBP vor:
- § 17 Abs. 2 Satz 2 VerpackDG-E: Die Zentrale Stelle kann im Rahmen der Zulassung sonstiger Organisationen für Herstellerverantwortung von diesen die elektronische Übermittlung von für die Erteilung der Zulassung im Einzelfall erforderlichen Unterlagen verlangen. Nach der Begründung sind beispielsweise Unterlagen eines WP genannt.
- § 28 Abs. 2 VerpackDG-E betrifft die Finanzkontrolle der Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen. Sie muss jährlich einen Bericht über die Mittelvereinnahmung und
-verausgabung verfassen. Die ordnungsgemäße Erstellung und inhaltliche Richtigkeit des Berichts sowie die Verausgabung der Mittel entsprechend der Förderleitlinien innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren sind von einem WP zu bestätigen.
Fortbildungspflicht
Neu ist die Einführung einer Fortbildungspflicht für registrierte Prüfer (§ 46 Abs. 4 VerpackDG-E) innerhalb von sechs Monaten nach der Registrierung und dann alle fünf Jahre. Die Zentrale Stelle muss künftig halbjährlich eine Fortbildung anbieten. Bisher bestand die Fortbildungspflicht nur für registrierte Sachverständige.
Übergangsfrist für Fortbildungspflicht
Für bereits registrierte WP/vBP soll eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2027 vorgesehen werden (§ 57 Abs. 14 VerpackDG-E). Bis zu diesem Zeitpunkt muss die erstmalige Teilnahme an einer Schulung nachgewiesen werden. Ansonsten gelten bestehende Registrierungen ab dem 1. Januar 2028 als aufgehoben.
Anzeigepflicht bei Aufgabe der Prüfungstätigkeit
Zudem werden die Prüfer künftig verpflichtet, die Beendigung der Prüfungstätigkeit im Verpackungsrecht unverzüglich der Zentralen Stelle zu melden. Diese prüft regelmäßig das Register und kann WP/vBP direkt kontaktieren und nachfragen, ob die Prüfungstätigkeit nicht mehr ausgeübt wird (§ 46 Abs. 3 Satz 2, 3 VerpackDG-E).
Entfernung aus dem Prüferregister
Gibt es keine Rückmeldung zur Fortführung der Prüfungstätigkeit binnen einer angemessenen Frist oder wird die Fortbildungspflicht nicht eingehalten, kann der Prüfer aus dem Register entfernt werden, jedoch nur so lange, bis die Schulung nachgeholt wurde beziehungsweise der Prüfer der Zentralen Stelle antwortet (§ 46 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3, 4, Satz 3 VerpackDG-E).
Eine Entfernung wegen wiederholt und grob pflichtwidrigen Verstoßes gegen die Prüfleitlinien soll künftig bis zu fünf Jahre erfolgen können.
Beschleunigung des Registrierungsverfahrens
Wollen sich WP/vBP neu in das Register aufnehmen lassen, müssen sie künftig mit der Antragstellung einen geeigneten Nachweis über ihre Berufsberechtigung einreichen. Zuvor musste dieser nur auf Anforderung der Zentralen Stelle eingereicht werden (§ 45 Abs. 2 Satz 3 VerpackDG-E), wurde nach unserer Kenntnis aber immer angefordert. Dies soll verfahrensbeschleunigend wirken.