Stellungnahme

Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes – Bundesregierung kündigt Prüfung der Öffnung des Prüferkreises an

Bild: © metamorworks/Shutterstock.com

Stellungnahme des Bundesrates

Zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung hat der Bundesrat am 17. Oktober 2025 die Empfehlungen seiner Ausschüsse angenommen. Der Bundesrat regt die Öffnung des Prüfermarkts der Nachhaltigkeitsberichterstattung auch für unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen an (BT-Drs. 21/2465, Nummer 5 und 8). Begründet wird dies unter anderem mit „Kapazitäts-, Knowhow- und Kostengründen“, der Stärkung des Wettbewerbs und der Vermeidung von weiteren „Konzentrationseffekten“ auf dem Prüfermarkt.

Gegenäußerung der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung vom 29. Oktober 2025 (BT-Drs. 21/2465) zwar angekündigt, eine Öffnung des Prüfermarkts zu prüfen, gibt aber zu bedenken, dass „die Zulassung von unabhängigen Erbringern von Bestätigungsdienstleistungen einen erheblichen gesetzgeberischen Eingriff in bewährte Strukturen bedeuten (würde), da gesetzliche Regelungen u. a. zur Aufsicht, Ausbildung sowie zum Haftungs- und Sanktionsregime angepasst oder neu geschaffen werden müssten“.

WPK spricht sich weiterhin dagegen aus

In ihrer Stellungnahme vom 4. November 2025 an die Ausschüsse des Deutschen Bundestages spricht sich die WPK weiterhin dagegen aus.

Die Bundesregierung führt in ihrer Gegenäußerung selbst aus, dass sich der bisherige Kreis der nachhaltigkeitsberichtspflichtigen Unternehmen voraussichtlich um rund 75 bis 80 % verringern wird. Dadurch können keine Engpässe und keine weiteren Konzentrationseffekte auf dem Prüfermarkt entstehen. Zudem existieren nach wie vor keine unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen, die gleichwertigen fachlichen und rechtlichen Anforderungen wie die Wirtschaftsprüfer unterliegen, wie dies Art. 1 Nr. 13 c) der CSRD-Richtlinie fordert. Die WPK verweist hierzu erneut auf ihr Positionspapier zur CSRD-Umsetzung vom 21. Juni 2024.

Weiterhin führt eine kombinierte Prüfung sowohl des Jahres- und Konzernabschlusses als auch des Nachhaltigkeitsberichts beziehungsweise Konzernnachhaltigkeitsberichts zu Synergieeffekten (etwa mit Blick auf bereits vorhandenes Know-how aus Nachhaltigkeitsprüfungen vergangener Jahre). Dies wirkt sich wiederum positiv auf die Prüfungskosten aus.

Weitere Nachrichten zum Thema