Am 23. Dezember 2025 trat das Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit in seinen wesentlichen Teilen in Kraft (BGBl. 2025 I Nr. 349 vom…
Berufsangehörige und Berufsgesellschaften dürfen ihre Mandanten vor den Finanzgerichten und in bestimmten Fällen auch vor den Verwaltungs- und Sozialgerichten vertreten (§§ 62 Abs. 2 FGO, 67 Abs. 2 Nr. 3, 3a VwGO, 73 Abs. 2 Nr. 4 SGG). Für die Zustellung elektronischer Dokumente an Berufsangehörige und Berufsgesellschaften gilt über die entsprechenden Verweisungen § 173 ZPO. Dieser sah bis zum 31. Dezember 2023 vor, dass Berufsangehörige und Berufsgesellschaften als sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen sollen.
Seit dem 1. Januar 2024 haben Berufsangehörige und Berufsgesellschaften als sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung zu eröffnen.
Sichere Übermittlungswege sind nach § 130 Abs. 4 ZPO unverändert die De-Mail, die besonderen elektronischen Postfächer der Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare (beSt, beA, beN) sowie besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfächer (eBO).
Die Adresse des sichereren Übermittlungsweges ist dem Gericht zu Beginn des Verfahrens oder vorab unaufgefordert mitzuteilen, falls sie dem Gericht nicht bereits bekannt ist (BT-Drs 17/12634, 28).