Am 23. Dezember 2025 trat das Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit in seinen wesentlichen Teilen in Kraft (BGBl. 2025 I Nr. 349 vom…
Mitglieder der WPK, die über ein E-Mail-Postfach oder einen sicheren Übermittlungsweg (insbesondere beA, beSt) verfügen, sind seit Beginn des Jahres 2025 verpflichtet, deren Adressen der WPK zum Zwecke der elektronischen Kommunikation mitzuteilen, sofern dem keine wesentlichen Gründe entgegenstehen (neuer § 58b WPO).
Geregelt ist diese Neuerung im Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEG IV), das am 29. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, Nr. 323) verkündet wurde („Neu auf WPK.de“ vom 7. November 2024). Die darin (Art. 35) enthaltenen Änderungen der WPO traten am 1. Januar 2025 in Kraft.
Die weit überwiegende Zahl der Mitglieder hat die Berufspflicht bereits erfüllt. Soweit noch nicht geschehen, können Sie die Mitteilung im Mitgliederbereich „Meine WPK“ schnell erledigen. Ergänzende Hinweise entnehmen Sie bitte der nachfolgend zur Verfügung stehenden Information.