Stellungnahme

Konsultation des IESBA zu kollektiven Anlageinstrumenten und Pensionsfonds

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Am 17. Juni 2025 hat die WPK im Rahmen der Konsultation des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) zu kollektiven Anlageinstrumenten (Collective Investment Vehicles – CIVs) und Pensionsfonds Stellung genommen.

Die WPK begrüßt zwar die Bemühungen des IESBA, die ethischen Standards auf einem hohen Niveau und auf dem neuesten Stand zu halten, empfiehlt aber zunächst eine gründliche Analyse, um festzustellen, ob es Lücken in den bestehenden Anforderungen des Code of Ethics gibt, die eine Änderung erforderlich machen würden. Erst nach einer solchen Analyse kann eine begründete Entscheidung getroffen werden, ob es notwendig und angemessen ist, den Code zu ändern. Darüber hinaus vertritt die WPK ihre Überzeugung, dass die bestehenden prinzipienbasierten Bestimmungen ausreichend und besser geeignet sind, um eine solide Grundlage für die Beurteilung und Gewährleistung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers auch im Kontext von kollektiven Anlageinstrumenten und Pensionsfonds zu bilden.

WPK gegen Verlagerung zu regelbasierten Bestimmungen oder Sonderbestimmungen

Eine Verlagerung hin zu regelbasierten Bestimmungen oder gar Sonderbestimmungen für bestimmte Unternehmen oder einzelne Sektoren sollte unbedingt vermieden werden, da dies den Code übermäßig komplex machen und ständige Aktualisierungen und Anpassungen erfordern und zudem die einheitliche Anwendung des Codes beeinträchtigen würde.

Nach Kenntnis der WPK sind in Deutschland bisher keine schwerwiegenden Verstöße gegen die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers festgestellt worden, die auf das Fehlen spezifischer Vorschriften für CIVs/Pensionsfonds oder einer Definition von „connected parties“ zurückzuführen sind.

Vor allem hält die WPK gegenwärtig eine Stabilisierungsphase für dringend erforderlich, damit Berufsangehörige und Prüfungsgesellschaften die jüngsten Änderungen des Codes of Ethcis und der Standards des IAASB, vor allem in Bezug auf IESSA und ISSA 5000, umsetzen können. 
Sollte das IESBA dennoch zu dem Schluss gelangen, dass zusätzlicher Klärungsbedarf besteht, empfiehlt die WPK die Veröffentlichung unverbindlicher Leitlinien („non-authoritative guidance“), anstatt den Code selbst zu ändern.