2025
Bekanntmachungen der WPK erfolgen seit März 2014 ausschließlich in dieser Rubrik im Internet. Sie werden zur Information der Mitglieder im WPK Magazin nachrichtlich wiedergegeben (vgl. § 17 Satzung der WPK).
Übersicht
- 9. Dezember – Wahl der Mitglieder des Beirates 2026 – Nachnominierung eines Mitgliedes aus der Gruppe der vereidigten Buchprüfer für die unabhängige Wahlkommission
- 5. Dezember – Wirtschaftsplan 2026 der WPK
- 2. Dezember – Was mit Ihren Daten im Berufsregister/Abschlussprüferregister geschieht
- 18. Juni – Anhörung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer zur 22. Änderung der Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer
- 18. Juni – Jahresabschluss zum 31. Dezember 2024 und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2024 der WPK
Wahl der Mitglieder des Beirates 2026 – Nachnominierung eines Mitgliedes aus der Gruppe der vereidigten Buchprüfer für die unabhängige Wahlkommission
Im Sommer 2024 hatte der Vorstand mit Zustimmung des Beirates die unabhängige Wahlkommission für die kommende Wahl berufen und die Mitglieder hierüber unterrichtet.
Nachdem ein Mitglied aus der Gruppe der vereidigten Buchprüfer sein Mandat niedergelegt hat und damit aus der unabhängigen Wahlkommission ausgeschieden ist, wird vor einer Neubesetzung allen Mitgliedern die Gelegenheit gegeben, Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlkommission aus der Gruppe der vereidigten Buchprüfer vorzuschlagen.
Die Wahlkommission organisiert die Wahl nach Maßgabe der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen. Sie berät und entscheidet vorwiegend in Sitzungen, die regelmäßig in der Hauptgeschäftsstelle in Berlin stattfinden.
Die Kandidaten müssen persönlich wählbar und stimmberechtigt sein (§ 2 Abs. 3 WahlO). Sie dürfen weder Mitglieder des Vorstandes, des Beirates oder der Kommission für Qualitätskontrolle sein, noch dürfen sie beabsichtigen, für ein solches Amt zu kandidieren (§ 2 Abs. 4 WahlO). Dem Nachweis der Berufungsvoraussetzungen dient die auf der Internetseite der WPK bereitstehende Erklärung.
Vor diesem Hintergrund wird um Vorschläge von Kandidatinnen und Kandidaten aus der Gruppe der vereidigten Buchprüfer für die Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder des Beirates 2026 einschließlich der Erklärung über die Berufungsvoraussetzungen bis spätestens Freitag, den 9. Januar 2026 gebeten.
Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle der WPK:
Telefon +49 30 726161-143
E-Mail peter.uhlmann@wpk.de
9. Dezember 2025
Wirtschaftsplan 2026 der WPK
Der vom Beirat in seiner Sitzung am 28. November 2025 festgestellte Wirtschaftsplan 2026 der Wirtschaftsprüferkammer wird hiermit im Internet bekannt gemacht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die auf die Qualitätskontrolle und die Berufsaufsicht bezogenen Teile bereits genehmigt.
Der Wirtschaftsplan 2026 wird zudem als Beilage zum WPK Magazin 4/2025 erscheinen.
5. Dezember 2025
Downloads
Was mit Ihren Daten im Berufsregister/Abschlussprüferregister geschieht
Die WPK erhebt und verarbeitet Daten für das Berufsregister/Abschlussprüferregister im gesetzlichen Umfang. Zusätzlich gibt die WPK allen Mitgliedern die Möglichkeit, ihre Berufsregisterdaten durch bestimmte freiwillige Angaben (Kontaktdaten, Qualifikationen) zu ergänzen.
Die WPK verarbeitet die Berufsregisterdaten und freiwillige Angaben, sofern dies für die Durchführung konkreter Verfahren, etwa für die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle oder eine Beurlaubung, erforderlich ist.
Öffentlichkeit kann Berufsregister einsehen
Die Öffentlichkeit kann das Berufsregister mit seinen aktuellen Daten, ausgenommen Geburtstag und Geburtsort, im Internet einsehen (§ 37 Abs. 1 Satz 3 WPO). Ergänzend werden im Berufsregister/Abschlussprüferregister die vom Mitglied hierfür mitgeteilten freiwilligen Angaben veröffentlicht (§ 37 Abs. 2, 3 WPO), solange das Mitglied dies wünscht.
Versorgungswerke erhalten Daten
Über das Veröffentlichen hinaus übermittelt die Kammer auf gesetzlicher Grundlage personenbezogene Daten ihrer Mitglieder an die Versorgungswerke der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer, soweit die Daten für das Feststellen der Mitgliedschaft sowie für Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind (§ 36a Abs. 5 WPO).
Datenweitergabe an Dritte auf Anfrage
Außerdem werden Berufsregisterdaten und ergänzende freiwillige Angaben auf Anfrage im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen zweckgebunden an folgende Dritte weitergegeben:
- privatrechtliche Berufsorganisationen der prüfenden Berufe (zum Beispiel DBV, IDW, wp.net), damit diese die Mitglieder über die Facharbeit unterrichten können
- Universitäten, Fachhochschulen und vergleichbare Einrichtungen zu Forschungszwecken
- Anbieter von fachlichen Fortbildungsveranstaltungen zur Förderung der beruflichen Fortbildung des Berufsstandes (§ 57 Abs. 2 Nr. 10 WPO)
- Mitglieder und privatrechtliche Berufsorganisationen der prüfenden Berufe zur Kandidateninformation im Rahmen von Beiratswahlen oder sonstiger Unterrichtung des Berufsstandes bei hinreichendem fachlichen Bezug
- andere nichtöffentliche Stellen, soweit ein allgemein interessierender fachlicher Bezug gegeben und keine belästigende Wirkung für die Mitglieder zu erwarten ist.
Die Daten werden stets im Einzelfall und nur dann weitergegeben, wenn der Dritte einen tragenden Verwendungszweck angibt und sich verpflichtet, die Daten nur zum benannten Zweck zu verwenden und nicht einzeln oder in aggregierter Form an Dritte weiterzugeben. Überdies muss der Dritte versichern, die Daten nach der zweckentsprechenden Verwendung unverzüglich zu löschen und bei der Verwendung überlassener E-Mail-Adressen durch den Einsatz der besten verfügbaren Technik Vorsorge gegen die Verbreitung von Schadsoftware zu treffen.
Die Datenweitergabe unterbleibt, wenn das Mitglied widersprochen hat, oder wenn erkennbar schutzwürdige Interessen des Mitgliedes entgegenstehen.
Für die Durchführung konkreter Verfahren erhobene Daten werden nicht weitergegeben.
Mitglieder entscheiden über die Verarbeitung ihrer Daten
Freiwillige Angaben werden im Berufsregister/Abschlussprüferregister nur veröffentlicht, solange das Mitglied dies wünscht. Jedes Mitglied kann die Anzeige seiner freiwilligen Angaben jederzeit durch formlose Erklärung gegenüber der WPK beenden.
Ebenso kann jedes Mitglied jederzeit die Weitergabe seiner Berufsregisterdaten und seiner freiwilligen Angaben an Dritte ganz oder in Teilen beenden.
Sollen freiwillige Angaben nach dem Wunsch des Mitgliedes weder im Berufsregister/Abschlussprüferregister veröffentlicht noch an Dritte weitergegeben werden, werden die freiwilligen Angaben gelöscht.
Nicht widersprochen werden kann der Übermittlung von Daten an die Versorgungswerke.
Möchten Sie, dass Ihre freiwilligen Angaben nicht mehr angezeigt werden oder dass Ihre Berufsregisterdaten und freiwilligen Angaben ganz oder in Teilen nicht mehr an Dritte weitergegeben werden, informieren Sie bitte die
Wirtschaftsprüferkammer
Berufsregister
Rauchstraße 26
10787 Berlin
Ein Formular steht Ihnen im Mitgliederbereich „Meine WPK“ zur Verfügung.
2. Dezember 2025
Anhörung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer zur 22. Änderung der Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer
Die WPK gibt gestützt auf § 37 WPO seit jeher Mitgliederdaten aus dem öffentlichen Berufsregister an einen eng umrissenen Kreis Dritter, etwa zur Unterstützung wissenschaftlicher Forschung, weiter. Das Verfahren ist mit dem Bundesdatenschutzbeauftragen abgestimmt. Die Mitglieder werden regelmäßig, zuletzt am 4. Dezember 2024, über das Verfahren und die Möglichkeit zum Widerspruch informiert.
Nachdem der Bundesdatenschutzbeauftragte die unklare Rechtslage für die Weitergabe von Mitgliederdaten kritisiert hatte, hat die WPK beim Bundeswirtschaftsministerium eine klare Regelung für die Datenweitergabe angeregt. Dem ist das Bundeswirtschaftsministerium nun gefolgt.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform soll ein neuer § 36b Abs. 5 in die WPO aufgenommen werden, der die bisherige Praxis der WPK aufgreift und eine klare Rechtsgrundlage für die Weitergabe von Mitgliederdaten an Dritte schafft.
Für die Weitergabe von Mitgliederdaten berechnet die WPK seit jeher 300 € als Kostenpauschale. Eine explizite Rechtsgrundlage für die Kostenpauschale besteht derzeit nicht. Umsatzsteuer wird nicht erhoben. Die Kostenpauschale wird gesondert in Rechnung gestellt. Die Empfänger der Daten erklären sich zuvor mit der Kostenpauschale einverstanden. Für Forschungsprojekte erfolgt die Datenübermittlung kostenfrei; stattdessen wird um Überlassung der Forschungsergebnisse gebeten.
Der Beirat hat sich in seiner Sitzung am 13. Juni 2025 dafür ausgesprochen, die Einführung der konkreten gesetzlichen Regelung zur Weitergabe von Mitgliederdaten zum Anlass zu nehmen, auch für das Entgelt für die Weitergabe eine klare Regelung zu schaffen.
Hierfür beabsichtigt der Beirat nach Anhörung der Mitglieder und in Abstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium über die Aufnahme des nachfolgenden neuen Gebührentatbestandes in § 3 Abs. 11 der Gebührenordnung der WPK zu beschließen:
(11) Die Wirtschaftsprüferkammer erhebt für die Weitergabe von Mitgliederdaten
an nicht öffentliche Stellen (§ 36b Abs. 5 WPO) eine Gebühr in Höhe von 300 €.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme, die bis zum 31. Juli 2025 per E‑Mail (kontakt@wpk.de), Telefax (+49 30 726161‑212) oder per Post (Wirtschaftsprüferkammer, Postfach 30 18 82, 10746 Berlin) erbeten wird. Vorstand und Beirat der WPK werden über alle eingehenden Hinweise unterrichtet.
18. Juni 2025
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2024 und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2024 der WPK
Der vom Abschlussprüfer mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene und vom Beirat in seiner Sitzung am 13. Juni 2025 genehmigte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2024 und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2024 der Wirtschaftsprüferkammer werden hiermit im Internet bekannt gemacht.
Die Unterlagen werden zudem als Beilage zum WPK Magazin 3/2025 erscheinen.
18. Juni 2025