2025
Bekanntmachungen der WPK erfolgen seit März 2014 ausschließlich in dieser Rubrik im Internet. Sie werden zur Information der Mitglieder im WPK Magazin nachrichtlich wiedergegeben (vgl. § 17 Satzung der WPK).
Anhörung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer zur 22. Änderung der Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer
Die WPK gibt gestützt auf § 37 WPO seit jeher Mitgliederdaten aus dem öffentlichen Berufsregister an einen eng umrissenen Kreis Dritter, etwa zur Unterstützung wissenschaftlicher Forschung, weiter. Das Verfahren ist mit dem Bundesdatenschutzbeauftragen abgestimmt. Die Mitglieder werden regelmäßig, zuletzt am 4. Dezember 2024, über das Verfahren und die Möglichkeit zum Widerspruch informiert.
Nachdem der Bundesdatenschutzbeauftragte die unklare Rechtslage für die Weitergabe von Mitgliederdaten kritisiert hatte, hat die WPK beim BMWK eine klare Regelung für die Daten-weitergabe angeregt. Dem ist das BMWK nun gefolgt.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform soll ein neuer § 36b Abs. 5 in die WPO aufgenommen werden, der die bisherige Praxis der WPK aufgreift und eine klare Rechtsgrundlage für die Weitergabe von Mitgliederdaten an Dritte schafft.
Für die Weitergabe von Mitgliederdaten berechnet die WPK seit jeher 300 € als Kostenpauschale. Eine explizite Rechtsgrundlage für die Kostenpauschale besteht derzeit nicht. USt wird nicht erhoben. Die Kostenpauschale wird gesondert in Rechnung gestellt. Die Empfänger der Daten erklären sich zuvor mit der Kostenpauschale einverstanden. Für Forschungsprojekte erfolgt die Datenübermittlung kostenfrei; stattdessen wird um Überlassung der Forschungsergebnisse gebeten.
Der Beirat hat sich in seiner Sitzung am 13. Juni 2025 dafür ausgesprochen, die Einführung der konkreten gesetzlichen Regelung zur Weitergabe von Mitgliederdaten zum Anlass zu nehmen, auch für das Entgelt für die Weitergabe eine klare Regelung zu schaffen.
Hierfür beabsichtigt der Beirat nach Anhörung der Mitglieder und in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima über die Aufnahme des nachfolgenden neuen Gebührentatbestandes in § 3 Abs. 11 der Gebührenordnung der WPK zu beschließen:
(11) Die Wirtschaftsprüferkammer erhebt für die Weitergabe von Mitgliederdaten
an nicht öffentliche Stellen (§ 36b Abs. 5 WPO) eine Gebühr in Höhe von 300 €.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme, die bis zum 31. Juli 2025 per E‑Mail (kontakt@wpk.de), Telefax (+49 30 726161‑212) oder per Post (Wirtschaftsprüferkammer, Postfach 30 18 82, 10746 Berlin) erbeten wird. Vorstand und Beirat der WPK werden über alle eingehenden Hinweise unterrichtet.
18. Juni 2025
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2024 und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2024 der WPK
Der vom Abschlussprüfer mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene und vom Beirat in seiner Sitzung am 13. Juni 2025 genehmigte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2024 und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2024 der Wirtschaftsprüferkammer werden hiermit im Internet bekannt gemacht.
Die Unterlagen werden zudem als Beilage zum WPK Magazin 3/2025 erscheinen.
18. Juni 2025