Die beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) am Standort Berlin mit Außenstellen in Eschborn und Düsseldorf sucht zur Unterstützung ihres…
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wurde in Deutschland bisher nicht in nationales Recht umgesetzt. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) informiert in ihrer Verlautbarung Nr. 22 vom 20. Dezember 2024 über die Auswirkungen der fehlenden Umsetzung auf die Honorare für das Geschäftsjahr 2024 zur Berechnung des sogenannten „Fee Cap“.
Zum Umgang mit den Honoraren, die die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattungen für das Geschäftsjahr 2024 erzielen, hat die APAS folgende Auffassung:
Bestätigungen von Nachhaltigkeitsberichterstattungen gemäß Artikel 2 Nummer 22 der Richtlinie 2006/43/EG in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie 2013/34/EU sind gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 AP‑VO von der Beschränkung nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 AP‑VO (sogenanntes „Fee Cap“) ausgenommen, sofern sie nach den Vorgaben der CSRD erforderlich sind und in Vorbereitung einer durch die Umsetzung der CSRD-Regelungen in nationales Recht entstehenden gesetzlichen Pflicht zur Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchgeführt werden.