Ende 2025 waren 2.558 Praxen zur Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen befugt (2024: 2.623). In diesen Praxen waren am Jahresende nach 61 % im Vorjahr nunmehr rund 63 %…
Alle Prüfer für Qualitätskontrolle, die vor dem 17. Juni 2016 registriert wurden, müssen bis zum 17. Juni 2025 die Teilnahme an insgesamt 24 Unterrichtseinheiten spezielle Fortbildung für Prüfer für Qualitätskontrolle und die Tätigkeit im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung für den Zeitraum 17. Juni 2022 bis 16. Juni 2025 nachweisen.
Zur Aufrechterhaltung Ihrer Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle (PfQK) müssen Sie spätestens alle drei Jahre Ihre Fortbildungs- und Tätigkeitsnachweise erbringen. Die Nachweisfrist und der Nachweiszeitraum hängen vom Zeitpunkt Ihrer Registrierung als PfQK bei der WPK ab:
Nachweis: Teilnahmebescheinigungen, wenn nicht durch den Fortbildungsveranstalter durch Sammelbescheinigungen übermittelt.
Nachweis: Nutzen Sie bitte das Formular Nachweis der Tätigkeit eines Prüfers für Qualitätskontrolle im Bereich der Abschlussprüfung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SaQK (RTF). Wird die Tätigkeit im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung in einem Anstellungsverhältnis nachgewiesen, soll der Nachweis vom Dienstherrn bestätigt werden.
Bitte übermitteln Sie Ihre Nachweise per E‑Mail an qualitaetskontrolle@wpk.de oder per Post an die WPK, Abteilung Qualitätskontrolle, Rauchstraße 26, 10787 Berlin.
Jeder PfQK kann im Mitgliederbereich Meine WPK (dort: Meine Daten > Qualitätskontrolle / Fortbildungsnachweise) die der WPK für den aktuellen Nachweiszeitraum vorliegenden Fortbildungsnachweise nachvollziehen.