Stellungnahme

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz – StoFöG)

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Die WPK hat am 29. August 2025 zum Referentenentwurf eines Standortfördergesetzes Stellung genommen. Das Bundesfinanzministerium zielt mit dem im August 2025 veröffentlichten Entwurf darauf ab, den strukturell bedingten Herausforderungen für die deutsche Wirtschaft zu begegnen. Es sollen die Vereinbarungen des Koalitionsvertrags umgesetzt werden, insbesondere

  • zur Belebung des Investitionsklimas durch Stärkung des Finanzplatzes Deutschland,
  • zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Start-ups und Erhöhung der Verfügbarkeit von Wagniskapital sowie
  • für mehr Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien.

In diesem Rahmen soll auch die WPO dahingehend angepasst werden, dass künftig Register- und Sanktionsinformationen im europäischen Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) veröffentlicht werden sollen (§§ 37 und 69 WPO-E).

Veröffentlichung von berufsaufsichtlichen Maßnahmen oder strafrechtlichen Verurteilungen im europäischen Zugangsportal maximal fünf Jahre

In ihrer Stellungnahme hat sich die WPK dafür ausgesprochen, dass berufsaufsichtliche Maßnahmen oder strafrechtliche Verurteilungen für höchstens fünf Jahre im europäischen Zugangsportal veröffentlicht werden, da auch die WPK selbst ihre Sanktionen im Sinne einer Eins-zu-eins-Umsetzung der EU-Abschlussprüferrichtlinie nach fünf Jahren löscht (§ 69 Abs. 3 WPO).

Erfreulicherweise hat das Bundesfinanzministerium diese Anregung aufgegriffen und im Regierungsentwurf klargestellt, dass die öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen und Maßnahmen maximal fünf Jahre im europäischen Zugangsportal erfolgt (§ 69 Abs. 1 Satz 5 WPO-E).

Für WP/vBP als Prüfer unter anderem relevante Vorschriften

  • § 32 WpHG-E: Der Entwurf sieht vor, das Erfordernis für Unternehmen, die Einhaltung der aufsichtlichen Vorgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister für außerbörslich gehandelte Derivate durch einen Wirtschaftsprüfer bescheinigen zu lassen, auf die unter Risikogesichtspunkten relevanten Unternehmen zu beschränken. Dies soll die Anzahl der betroffenen Unternehmen (vor allem viele kleine) von ca. 1.500 auf 600 reduzieren.
  • § 3 Abs. 4 Satz 1 bis 3 BörsG-E: Die Börsenaufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben diverse Prüfungen vornehmen oder damit auch einen externen Prüfer bestellen. Die Neufassung des § 3 Abs. 4 Satz 1 BörsG soll enger an § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG angelehnt werden. Damit hat die Börsenaufsichtsbehörde wie bisher die Möglichkeit, entweder eine Prüfung selbst durchzuführen oder die Prüfung durch eine andere Person oder Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 8 BörsG durchführen zu lassen. Letzteres kann nach der Gesetzesbegründung zum Beispiel ein von der Börsenaufsichtsbehörde bestellter Wirtschaftsprüfer sein. Darüber hinaus kann die Börsenaufsichtsbehörde gegenüber dem Börsenträger künftig auch eine Prüfung anordnen, die von einem durch den Börsenträger im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde zu bestellenden externen Prüfer (nach der Gesetzesbegründung etwa einer Rechtsanwaltskanzlei oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) durchgeführt wird.
  • § 24 Abs. 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz-E: Nach Ende des Haushaltsjahres soll die nach § 342b Abs. 1 HGB in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte Einrichtung eine von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfende Einnahmen- und Ausgabenrechnung aufstellen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bis zum 30. April des auf das Umlagejahr folgenden Jahres vorlegen.