Qualifikation als Nachhaltigkeitsprüfer – Wie wird sich die Umsetzung der CSRD auf das Wirtschaftsprüferexamen auswirken?

Der Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung – der Entwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes (siehe „Neu auf WPK.de“ vom 3. September 2025) – sieht vor, die Wirtschaftsprüferordnung um eine „Zusätzliche Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte“ zu ergänzen. Wer künftig das Wirtschaftsprüferexamen ablegen und nach seiner Bestellung als Wirtschaftsprüfer gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten durchführen will, soll zusätzlich zum Wirtschaftsprüferexamen diese zusätzliche Prüfung ablegen müssen. Sie soll einen schriftlichen und einen mündlichen Teil umfassen.
Die zusätzliche Prüfung soll im Rahmen des Wirtschaftsprüferexamens als freiwillige weitere Modulprüfung oder nach dem Bestehen des Wirtschaftsprüferexamens als gesonderte Prüfung abgelegt werden können. Die erfolgreiche Teilnahme an der zusätzlichen Prüfung soll eine der Voraussetzungen für die Registrierung als Nachhaltigkeitsprüfer sein. Sie wird aber nicht für die Bestellung als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferin erforderlich sein.
Angebot der Prüfung abhängig vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Umsetzungsgesetzes
Die inhaltlichen Beratungen des CSRD-Umsetzungsgesetzes im Bundestag und im Bundesrat werden nach der parlamentarischen Sommerpause beginnen. Erst nach der Verabschiedung und mit dem Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes wird es eine Rechtsgrundlage für die Durchführung der zusätzlichen Prüfung geben.
Wann die Prüfung dann erstmalig angeboten werden wird, wird vom konkreten Zeitpunkt des Inkrafttretens des CSRD-Umsetzungsgesetzes abhängen. Am 28. Februar 2026 wird der Zeitraum enden, um einen Zulassungsantrag für den Prüfungstermin II/2026 des Wirtschaftsprüferexamens zu stellen oder sich zu einer Modulprüfung in diesem Prüfungstermin anzumelden. Wenn das Gesetz bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten ist, soll die zusätzliche Prüfung erstmals im Prüfungstermin II/2026 angeboten werden, beginnend mit der schriftlichen Prüfung im August 2026, für die der Gesetzentwurf zwei Klausuren vorsieht.
Wer dann bereits an der zusätzlichen Prüfung teilnehmen möchte, muss sich hierzu, wie zu jeder Modulprüfung, anmelden. Wer für diesen Prüfungstermin einen Antrag auf Zulassung zum Wirtschaftsprüferexamen stellt oder sich zu einer anderen Modulprüfung anmeldet, wird nicht automatisch auch zu der zusätzlichen Prüfung angemeldet. Für die Anmeldung wird die allgemeine Antrags- beziehungsweise Anmeldefrist gelten. Auch eine Anmeldung zu der zusätzlichen Prüfung wird bis zum 28. Februar 2026 erfolgen müssen. Vor dem Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes ist eine Anmeldung zu der vorgesehenen zusätzlichen Prüfung nicht möglich. Hierfür muss der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens abgewartet werden.
Bei Fragen zu der zusätzlichen Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte, zur Anmeldung zu dieser Prüfung und der Prüfung steht die Prüfungsstelle (pruefungsstelle@wpk.de) bei der Wirtschaftsprüferkammer gern zur Verfügung.