Darlehensvermittlungsverordnung

Neue Prüfungsaufgabe für WP/vBP

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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht erlassen. Diese enthält eine Darlehensvermittlungsverordnung (Art. 1), deren § 13 Abs. 1 eine neue Prüfungsaufgabe für WP/vBP vorsieht.

Erlaubniserteilung zur Tätigkeit als Darlehensvermittler

Es handelt sich um eine Prüfung im Rahmen der Erlaubniserteilung zur Tätigkeit als Darlehensvermittler nach § 34k Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität.

Die Erlaubnisbehörde kann aus besonderem Anlass anordnen, dass der Gewerbetreibende sich auf seine Kosten im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer auf die Einhaltung der sich aus § 34k Abs. 5 oder Abs. 7 Gewerbeordnung und § 12 Darlehensvermittlungsverordnung ergebenden Pflichten überprüfen lässt und der Behörde den Prüfungsbericht übermittelt. Der Prüfer wird von der Behörde bestimmt. Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und welche Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. Der Prüfer hat den Vermerk unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt (§ 13 Abs. 2 Darlehensvermittlungsverordnung).

Geeignete Prüfer sind unter anderem Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften (§ 13 Abs. 3 Nr. 1 Darlehensvermittlungsverordnung).