Mecklenburg-Vorpommern plant Ausnahmen von der Kommunalprüfungspflicht
Der Landtag in Mecklenburg-Vorpommern befasst sich derzeit mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung von Verfahrenserleichterungen im Kommunalprüfrecht und im Kommunalverfassungsrecht (KPG MV-E). Zahlreiche Vereinfachungen sollen die Kommunen personell, kostenmäßig und zeitlich entlasten.
Ausnahmen von der Prüfungspflicht für Eigenbetriebe und Zweckverbände
Der neue § 12 KPG MV-E befreit kommunale Unternehmen und Eigenbetriebe unter bestimmten Umständen zeitlich befristet von der Prüfungspflicht:
„§ 12 Befreiung von der Jahresabschlussprüfung
Prüfungspflichtige Einrichtungen, die nach Größe des Versorgungsbereiches, der Höhe der Bilanzsumme, der Beschäftigtenzahl oder der Höhe der Umsatzerlöse nur einen geringen Umfang haben, kann das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium auf Antrag von der Jahresabschlussprüfung befreien. Die Befreiung ist jederzeit widerruflich und auf einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu beschränken. Der Landesrechnungshof ist über die Befreiung zu unterrichten.“
In der Begründung heißt es dazu:
„Im Einzelfall kann der Aufwand einer Jahresabschlussprüfung in einem Missverhältnis zum tatsächlichen Nutzen stehen. Mit § 12 wird die Regelung des Kommunalprüfungsgesetzes vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 605, 617) erneut aufgegriffen. Eine Befreiung soll in begründeten Einzelfällen insbesondere zu einer finanziellen Entlastung führen und die Ausschöpfung vorhandener Potenziale verbessern. Eine Befreiung kann nach bestimmten Maßstäben nur auf Antrag und höchstens für drei Jahre zugelassen werden. Um eine echte Entlastung darzustellen und den Zweck der Vorschrift nicht zu unterwandern, wird auf eine verpflichtende Ersatzprüfung verzichtet. Gleichzeitig wird mit der Vorschrift dem Gedanken der Entbürokratisierung und Deregulierung gefolgt.“
WPK äußert Bedenken
In ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2026 gegenüber dem Ausschuss für Inneres und Bau des Landtages Mecklenburg-Vorpommern äußert die WPK Bedenken gegen die Befreiung von der Prüfungspflicht.
Zum einen ist die Regelung äußerst unbestimmt formuliert und es bleibt unklar, welche prüfungspflichtigen Eigenbetriebe und Zweckverbände davon erfasst werden sollen. Dies birgt Rechtsuntersicherheiten für die betroffenen kommunalen Unternehmen.
Zum anderen hat die WPK die Bedeutung der gesetzlichen Abschlussprüfung unterstrichen. Diese schützt in erster Linie die Vertrauenswürdigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses für die Öffentlichkeit – hier vor allem der betroffenen Kommunen. Sollte von dieser Änderung nicht Abstand genommen werden, fordert die WPK, zumindest die Ausnahmetatbestände zu konkretisieren. Dies würde der Transparenz nicht nur gegenüber den betroffenen Kommunen und deren Unternehmen, sondern auch den Abschlussprüfern dienen, für die Planungssicherheit geschaffen würde.