Einwegkunststofffondsgesetz

Konsultation des Umweltbundesamts zu den Prüfleitlinien

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Das Umweltbundesamt führt aktuell eine Verbändeanhörung zu seinen nach § 11 Abs. 5 Satz 1 EWKFondsG entwickelten Prüfleitlinien durch. Inhaltlich lehnen sich diese eng an die bekannten Prüfleitlinien nach dem VerpackG an.

Nach § 11 Abs. 1 EWKFondsG müssen Hersteller jährlich bis zum 15. Mai die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 EWKFondsG an das Umweltbundesamt melden. Diese Meldung bedarf der Prüfung und Bestätigung unter anderem durch WP/vBP. Ausgenommen von der Prüfungspflicht sind Mengen von weniger als 100 kg oder ausschließlich bepfandete Getränkeflaschen nach § 31 VerpackG.

Die WPK wird zu den Prüfleitlinien eine Stellungnahme abgeben und diese auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

ko

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