Insolvenzrechtliche Berufsträger

Errichtung einer Berufskammer – entsprechend tätige WP/vBP wären Mitglieder von zwei Kammern

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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger vorgelegt. Dieser sieht vor, das derzeitige Vorauswahlverfahren von Insolvenzverwaltern und anderen insolvenzrechtlichen Amtsträgern durch ein zentrales Zulassungswesen zu ersetzen. Es soll eine Berufskammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger errichtet werden, die für die bundesweite Berufszulassung zuständig sein soll (§§ 1 Abs. 2, 58 des Entwurfes des Insolvenzamtsträgergesetzes – InsAG-E, eingeführt durch Art. 1). Folglich müssten WP/vBP, die als Insolvenzverwalter und andere insolvenzrechtliche Amtsträger tätig sind, künftig Mitglieder von zwei Berufskammern sein. Als andere insolvenzrechtliche Amtsträger gelten Sachwalter, vorläufige Sachwalter, Verfahrenskoordinatoren, Restrukturierungsbeauftragte und Sanierungsmoderatoren (§ 2 InsAG-E).

Bestandsschutzregelung

Personen, die bislang schon in erheblichem Umfang als insolvenzrechtliche Amtsträger tätig gewesen sind, sollen auch künftig ohne Erfüllung weiterer Voraussetzungen als Berufsträger zugelassen werden können. Diesen Bestandschutz sollen Personen genießen, die im maßgeblichen Zeitraum in mindestens 20 Insolvenzverfahren bestellt worden sind, bei denen es sich in mindestens fünf Fällen um schlussgerechnete Regelverfahren handeln muss (§ 1 des Einführungsgesetzes zum Insolvenzamtsträgergesetz – InsAGEG-E, Art. 2). Der maßgebliche Zeitraum soll mit dem Beginn des dritten, dem Jahr der Verkündung dieses Gesetzes vorangegangenen Jahres beginnen und mit dem Abschluss des Gründungsvorgangs enden. Damit beläuft sich der Zeitraum auf mindestens drei Jahre. Die Kammer kann auch in weiteren Fällen geeignete Personen als insolvenzrechtlichen Amtsträger zulassen.

Zulassungserleichterungen für WP/vBP

Es soll auf die geforderte Hochschulausbildung (ein juristisches Staatsexamen, ein Master oder ein vergleichbarer Abschluss) verzichtet werden können, wenn der Anwärter die Prüfung zum WP/vBP bestanden hat (§ 4 Abs. 2 InsAG-E). Die praktische Ausbildung soll von fünf auf drei Jahre verkürzt werden bei Personen, die die Prüfung zum WP/vBP bestanden haben (§ 5 Abs. 2 Satz 2 InsAG-E).

Berufspflichten

Der insolvenzrechtliche Berufsträger soll die ihm als Amtsträger übertragenen Aufgaben pflichtgemäß, gewissenhaft, unabhängig und mit der gebotenen Sorgfalt ausüben und sein Handeln als Amtsträger ausschließlich an den Zielen des Verfahrens orientieren, für das er bestellt ist (§ 36 InsAG-E). Zur verlässlichen und unverzüglichen Identifizierung von Sachverhalten, welche die Unabhängigkeit des Berufsträgers in Zweifel ziehen können, soll dieser Verfahren einrichten und in seine Büroorganisation integrieren.

Es soll explizit geregelt werden, dass die Berufspflichten aus einem anderen Beruf grundsätzlich auch bei der Ausübung insolvenzrechtlicher Ämter zu wahren sind, im Kollisionsfall sollen aber die insolvenzrechtlichen Pflichten Vorrang haben (§ 41 InsAG-E). Dies ist eine Regelung, die sich sonst in anderen Berufsrechten nicht findet; im Regelfall gilt bei Kollision von Berufsrechten das strengere Berufsrecht.

Berufsausübung mit anderen

Der Berufsträger soll sich zur gemeinschaftlichen Ausübung seines Berufs nur mit anderen Berufsträgern zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden dürfen (§ 42 Abs. 1 InsAG-E). Zur Ausübung einer sonstigen beruflichen Tätigkeit soll er sich auch mit Angehörigen anderer Berufe verbinden dürfen, insbesondere mit WP/vBP sowie Abschlussprüfern aus anderen Staaten, die nach der WPO ihren Beruf mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, WP/vBP im Inland gemeinschaftlich ausüben dürfen (§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 4 InsAG-E). Darüber hinaus sollen Bürogemeinschaften grundsätzlich zulässig sein (§ 44 InsAG-E).

Zuordnung zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bei bestehender Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk

Es soll geregelt werden, dass insolvenzrechtlichen Berufsträger, die gleichzeitig WP/vBP sind, Mitglieder in ihrem berufsständischen Versorgungswerk bleiben dürfen (§ 13 InsAGEG-E). Die Tätigkeit eines insolvenzrechtlichen Berufsträgers soll als eine Tätigkeit im Sinne dieses Versorgungswerks gelten. Dies setzt voraus, dass die Zulassung als WP/vBP beibehalten wird.

Weitere Regelungen

  • WP/vBP sollen die praktische Ausbildung von Anwärtern im Bereich von Restrukturierungssachen, Sanierungsmoderationen und außergerichtlichen Sanierungen übernehmen können (§ 5 Abs. 4 InsAG-E). Dieser Teil kann bis zu 40 % der praktischen Ausbildung erfassen.
  • Es soll der Fall geregelt werden, dass ein insolvenzrechtlicher Berufsträger neben seinen Berufspflichten zugleich die Pflichten eines anderen Berufs verletzt. Über seine Pflichtverletzung soll zunächst im berufsrechtlichen Verfahren nach dem InsAG-E entschieden werden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend in diesem Bereich aufgetreten ist (§ 55 InsAG-E).
  • Die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters sowie weitere Pflichten und Verantwortlichkeiten sollen ausführlich geregelt werden (§§ 56b, 57, 57b ff. InsO-E, Art. 3).
  • Außerdem soll geregelt werden, dass die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Prüfungen zum insolvenzrechtlichen Berufsträger vereinbar mit dem Beruf des WP/vBP ist (Ergänzung des § 43a Abs. 2 Nr. 4 WPO-E, Art. 12).