Empfehlung der Europäischen Kommission zur Anwendung des Standards für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen (VSME)

Die Europäische Kommission hat am 30. Juli 2025 eine Empfehlung zur Anwendung des Standards für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen (VSME) verabschiedet. Dieser Standard wurde von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) im Auftrag der Europäischen Kommission erarbeitet und am 17. Dezember 2024 veröffentlicht („Neu auf WPK.de“ vom 3. Januar 2025).
Die Europäische Kommission empfiehlt nicht börsennotierten KMU und Kleinstunternehmen in der EU, bei ihrer freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung nach diesem Standard zu verfahren. Die deutschen Übersetzungen des Standards sowie von „Praktischen Leitlinien“ für die Anwendung des VSME wurden als Anhänge zu der Empfehlung veröffentlicht.
Beschränkung von Informationsersuchen auf Informationen nach dem VSME
Des Weiteren empfiehlt die Europäische Kommission zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen sowie Finanzinstituten, Finanzmarktteilnehmern, Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten, die Nachhaltigkeitsinformationen von KMU benötigen, ihre Informationsersuchen so weit wie möglich auf die Informationen nach dem VSME zu beschränken. An die EU-Mitgliedstaaten richtet die Kommission unter anderem die Empfehlung, auf nationaler Ebene geeignete Maßnahmen zu treffen, um die genannten Unternehmen dazu anzuhalten.
Im Rahmen ihrer Omnibus-Vorschläge vom Februar 2025 („Neu auf WPK.de“ vom 28. Februar 2025) hat die Europäische Kommission darüber hinaus vorgeschlagen, die nach der CSRD berichtspflichtigen Unternehmen zu verpflichten, ihre Informationsanforderungen an Unternehmen der Wertschöpfungskette mit bis zu 1.000 Beschäftigten auf die Anforderungen zu beschränken, die in einem durch einen delegierten Rechtsakt zu verabschiedenden VSME festgelegt werden, soweit nicht branchenübliche Informationen darüber hinausgehen – sogenannter „Value Chain Cap“. Im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses bis zum Inkrafttreten eines solchen delegierten Rechtsakts können sich somit noch Veränderungen am VSME ergeben. Die WPK wird über die weitere Entwicklung informieren.