Mitglieder fragen – WPK antwortet

Berufshaftpflichtversicherung bei Rechtsformwechsel von einer PartG mbB in eine GmbH & Co. KG

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Ich bin Wirtschaftsprüfer und Partner einer PartG mbB, die nicht als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannt ist. Die PartG mbB soll nunmehr in eine GmbH & Co. KG umgewandelt werden, ohne dass sich der Gesellschaftsgegenstand – die Tätigkeit im Bereich der Wirtschaftsprüfung – ändert. Was muss ich bezüglich der Berufshaftpflichtversicherung beachten?

Eine Personengesellschaft unterfällt dem Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer, wenn ein WP Gesellschafter ist und der Beruf des WP in der Gesellschaft ausgeübt wird, ebenso, wenn die Berufsbezeichnung im Namen geführt wird oder die Gesellschaft nach ihrem Gegenstand der Ausübung des WP-Berufs dient.

Das Erfordernis einer Berufshaftpflichtversicherung bestimmt sich für Personengesellschaften nach §§ 54 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 WPO in Verbindung mit § 44b Abs. 4 WPO. Danach dürfen Berufsangehörige ihren Beruf in rechtsfähigen Personengesellschaften mit Personen im Sinne von § 44b Abs. 1 Satz 1 WPO, die selbst nicht als WP/vBP bestellt oder als WPG/BPG anerkannt sind, nur dann gemeinsam ausüben, wenn sie der WPK nachweisen, dass ihnen auch bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme der nach § 54 WPO vorgeschriebene Versicherungsschutz für jeden Versicherungsfall uneingeschränkt zur Verfügung steht.

PartG mbB

Anders liegt es nur bei der gemeinsamen Berufsausübung in der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB). Für diese verweist § 54 Abs. 1 Satz 2 WPO auf § 8 Abs. 4 PartGG. Die Normen verpflichten die PartG mbB selbst, nicht die einzelnen Partner, zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung. Eine eigene Berufshaftpflichtversicherung der WP-Partner ist nicht erforderlich.

GmbH & Co. KG

Erfolgt ein Rechtsformwechsel von einer PartG mbB in eine GmbH & Co. KG, tritt an die Stelle der Versicherungspflicht der PartG mbB die eigene Versicherungspflicht der Gesellschafter der KG. Der WP-Gesellschafter muss somit eine eigene Berufshaftpflichtversicherung nachweisen, die den Anforderungen der §§ 54, 44b Abs. 4 WPO entspricht, während es einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung für die GmbH & Co. KG nicht bedarf.

pi

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