Anhörung zur zweiten Änderung der Satzung für Qualitätskontrolle
Anpassung der Satzung für Qualitätskontrolle an das CSRD-Umsetzungsgesetz
Der Vorstand der WPK hat Änderungsvorschläge zur Anpassung der Satzung für Qualitätskontrolle an das CSRD-Umsetzungsgesetz, welches sich derzeit noch im parlamentarischen Verfahren befindet, beschlossen und diese dem Beirat in seiner Sitzung am 30. April 2026 zur Aussprache und Beratung vorgelegt. Die Änderungen sollen vom Beirat möglichst in seiner Sitzung am 19. Juni 2026 beschlossen werden.
Im Bereich der gesetzlichen Neuregelungen, die für die Satzung für Qualitätskontrolle relevant sind, werden sich im Rahmen der noch ausstehenden parlamentarischen Beratungen voraussichtlich keine wesentlichen Änderungen mehr ergeben. Es erscheint daher sinnvoll, die notwendigen Anpassungen der Satzung für Qualitätskontrolle bereits jetzt vorzubereiten, damit diese nach Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes ebenfalls zeitnah in Kraft treten können.
Die Änderungsvorschläge übernehmen den Ansatz der WPO-Änderungen im CSRD-Umsetzungsgesetz, wonach gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten (§ 324b HGB-E) im Qualitätskontrollverfahren gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen (§ 316 HGB) gleichgestellt werden. Die Regelungen der Satzung für Qualitätskontrolle zu gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen sollen daher auf gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten erstreckt werden. Im Übrigen werden erforderliche redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Lediglich in folgenden Zusammenhängen soll ein weitergehendes Gestaltungsermessen ausgeübt werden.
- § 8 Abs. 1: Angaben zu Kenntnissen und Erfahrungen des Prüfers für Qualitätskontrolle im Bereich der Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten sind dann heranzuziehen, wenn die vorschlagende Praxis solche Prüfungen durchführt. Daher sind Angaben zum Vorliegen solcher Prüfungen im Qualitätskontrollturnus der zu prüfenden Praxis notwendig. Dementsprechend wurde Nummer 3 nach der Benennung des Prüfers für Qualitätskontrolle (Nr. 1 u. 2) eingefügt. Nr. 4 setzt die Änderungen in § 57a Abs. 6 Satz 2 WPO-E um.
- § 12 Abs. 3: §§ 57a Abs. 2 Satz 5, 140 Abs. 3 WPO-E, wonach eine Qualitätskontrolle aufgrund der ersten Nachhaltigkeitsprüfung für ab dem 1. Januar 2029 eingehende Anzeigen der Tätigkeit als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte nach § 324b HGB spätestens nach drei Jahren angeordnet werden, wird in Abs. 3 Satz 3 wiedergegeben.
Zudem wurde in Abs. 3 Satz 4 eine Erleichterung hinsichtlich des Turnus für Praxen eingefügt, die erstmalig anzeigen, gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten durchführen zu wollen und bereits der Qualitätskontrolle unterlegen haben. Nach der Gesetzesbegründung zu § 140 Abs. 3 WPO-E sind diese nicht der Regelung des § 57a Abs. 2 Satz 5 WPO-E zu unterwerfen, sodass die bereits erfolgte Anordnung der Qualitätskontrolle weiter Bestand hat. - § 20 Abs. 2: Erweiterung der Auftragsprüfung um die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten. Der Satz 4 wird eingefügt, um eine Mitteilungspflicht zu begründen, damit während einer laufenden Qualitätskontrolle ggf. ein Hinweis zum Einsatz von Spezialisten gegeben werden kann, um eine ordnungsgemäße Qualitätskontrolle zu gewährleisten und eine Doppelbelastung durch die Anordnung einer zweiten Qualitätskontrolle zu vermeiden.
- § 35: Inkrafttreten/Außerkrafttreten: Die Vorschrift soll – analog zur Berufssatzung WP/vBP – entfallen, da Satz 1 nur eine Wiedergabe des (veralteten) Gesetzes darstellt und sich Satz 2 erledigt hat.
Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens hat sich ergeben, dass die ursprünglich vorgesehene Erweiterung des Prüfungsurteils nach § 57a Abs. 5 Satz 4 WPO um die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten voraussichtlich entfallen soll (Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 30. März 2026).
Da das Gesetzgebungsverfahren insoweit noch nicht abgeschlossen ist und eine endgültige gesetzliche Fassung derzeit noch nicht feststeht, werden vorsorglich zwei Fassungen der Synopse zur geplanten Satzungsänderung beigefügt:
- eine Fassung unter Berücksichtigung der ursprünglich vorgesehenen Erweiterung des Prüfungsurteils auf Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten sowie
- eine weitere Fassung ohne diese Erweiterung.
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Genehmigungsunterlagen unabhängig vom weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens eine nachvollziehbare Grundlage für die Prüfung der geplanten Satzungsänderungen bieten.
Die vom Vorstand vorgeschlagenen Änderungen der Satzung für Qualitätskontrolle ergeben sich aus den unten verlinkten Dokumenten. Diese enthalten entsprechend zwei Fassungen der Satzungsänderung; unterzeichnet und dem Genehmigungsverfahren zugeleitet wird ausschließlich diejenige Fassung, die der endgültigen gesetzlichen Ausgestaltung entspricht. Die Unterlagen enthalten außerdem die Ergebnisse der nach §§ 57c Abs. 1 Satz 4, 57 Abs. 3a WPO durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme, die bis zum 12. Juni 2026 per E-Mail (qualitaetskontrolle@wpk.de), Telefax (+49 30 726161-212) oder Post (Wirtschaftsprüferkammer, Postfach 30 18 82, 10746 Berlin) erbeten wird. Vorstand und Beirat der WPK werden über alle eingehenden Hinweise unterrichtet.
Nachfolgend stehen die vom Vorstand vorgeschlagenen Änderungen der Satzung für Qualitätskontrolle sowie Ergebnisse der nach § 57c Abs. 1 Satz 4, § 57 Abs. 3a WPO durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verfügung.