Voraussetzungen für die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle
        Bild: © Supatman – stock.adobe.com
            
        
    
                        
                I. WP/vBP
WP sind auf Antrag zu registrieren, wenn
- sie seit mindestens drei Jahren als WP/vBP bestellt und dabei im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung tätig[*] sind,
 - sie eine spezielle Ausbildung in der Qualitätskontrolle absolviert haben und
 - gegen sie in den letzten fünf Jahren keine berufsaufsichtliche Maßnahme nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 WPO wegen der Verletzung einer Berufspflicht verhängt worden ist, die ihre Eignung als Prüfer für Qualitätskontrolle ausschließt.
 - Zusätzlich bei WP/vBP in eigener Praxis:
Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer im Berufsregister. 
II. WPG/BPG
WPG sind auf Antrag zu registrieren, wenn
- mindestens ein Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, persönlich haftender Gesellschafter, Sozius oder Partner als Prüfer für Qualitätskontrolle registriert worden ist,
 - die Gesellschaft als gesetzlicher Abschlussprüfer im Berufsregister eingetragen ist und
 - gegen sie in den letzten fünf Jahren keine berufsaufsichtliche Maßnahme nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 WPO wegen der Verletzung einer Berufspflicht verhängt worden ist, die ihre Eignung als Prüfer für Qualitätskontrolle ausschließt.
 
III. Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden
Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden sind auf Antrag als Prüfer für Qualitätskontrolle zu registrieren, wenn
- der Leiter der Prüfungsstelle als Prüfer für Qualitätskontrolle registriert ist und
 - die Prüfungsstelle nach § 40a Abs. 1 Satz 1 WPO im Register für genossenschaftliche Prüfungsverbände und Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände eingetragen ist.
 
IV. Genossenschaftliche Prüfungsverbände
Ein genossenschaftlicher Prüfungsverband ist gemäß § 63f Abs. 2 Satz 1 GenG auf Antrag als Prüfer für Qualitätskontrolle zu registrieren, wenn
- ihm das Prüfungsrecht seit mindestens drei Jahren zusteht,
 - mindestens ein Mitglied seines Vorstands oder ein nach § 30 BGB bestellter besonderer Vertreter ein Wirtschaftsprüfer ist, der als Prüfer für Qualitätskontrolle registriert ist und
 - der Prüfungsverband nach § 40a Abs. 1 Satz 1 WPO im Register für genossenschaftliche Prüfungsverbände und Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände eingetragen ist.
 
Antrag und Muster
Im Mitgliederbereich „Meine WPK“ haben wir im Bereich „Digitale Anträge/Mitteilungen“ einen elektronischen Antrag auf „Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle“ mit weiteren Informationen und einem Muster für den Tätigkeitsnachweis im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung hinterlegt.