2026

Bekanntmachungen der WPK erfolgen seit März 2014 ausschließlich in dieser Rubrik im Internet. Sie werden zur Information der Mitglieder im WPK Magazin nachrichtlich wiedergegeben (vgl. § 17 Satzung der WPK).

Anhörung zur fünften Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer – BS WP/vBP

Einführung eines § 5a BS WP/vBP

Der Regierungsentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes (vom Bundestag an seine Ausschüsse verwiesen, dort aber bislang noch nicht beraten, vollständiger Titel: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung), sieht eine Ermächtigung der WPK vor, die Vorgaben zur speziellen Fortbildungspflicht der Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte nach § 13d Abs. 3 WPO für vor dem 1. Januar 2026 bestellte WP/vBP (sogenannte „Grandfather“) zu konkretisieren (§ 57 Abs. 4 Nummer 1 Buchstabe m) WPO-E).

Der Ausschuss Berufsrecht, der Vorstand und der Beirat der WPK hatten sich mit der Ausfüllung dieser Ermächtigung beschäftigt.

WP/vBP, die unter die „Grandfather“-Regelung fallen, können sich unter vereinfachten Bedingungen als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte bei der WPK registrieren lassen (vgl. § 13d Abs. 3 WPO-E) und müssen, soweit die Übergangsvorschrift des § 140 Abs. 2 WPO-E anwendbar ist, die erforderliche Fortbildung auch erst nachträglich, das heißt nach der Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte, nachweisen.

Neben den genannten Vorgaben der WPO zur speziellen Fortbildungspflicht als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte sollen in der Berufssatzung nun folgende Regelungen in einem neuen § 5a BS WP/vBP-E getroffen werden, die sich weitgehend an der allgemeinen Regelung zur Fortbildungspflicht, dem § 5 der Berufssatzung für WP/vBP (BS WP/vBP) orientieren.

§ 5a
Spezielle Fortbildung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichterstattung 
nach § 13d Abs. 3 WPO

(1) Der Umfang der speziellen Fortbildungsveranstaltung nach § 13d Abs. 3 WPO muss mindestens 40 Stunden umfassen. Die spezielle Fortbildungsverpflichtung kann durch Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung als Hörer oder als Dozent erfüllt werden.

(2) Zur Form der speziellen Fortbildungsveranstaltung gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.

(3) Die spezielle Fortbildung ist der WPK durch eine Teilnahmebescheinigung des Fortbildungsveranstalters nachzuweisen. Aus der Teilnahmebescheinigung muss der Inhalt und die Dauer der Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung zu entnehmen sein.

(4) Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung darf im Zeitpunkt des Registrierungsantrages nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Für Registrierungen nach § 13d Abs. 3 WPO i. V. m. § 140 Abs. 2 WPO gilt, dass die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nicht vor dem 5. Januar 2023 (Inkrafttreten der Richtlinie [EU] 2022/2464) liegen darf.

(5) Die Teilnahme an einer speziellen Fortbildungsveranstaltung nach § 13d Abs. 3 WPO wird einmalig mit 10 Stunden auf die allgemeine Fortbildungsverpflichtung nach § 5 Abs. 5 Satz 2 angerechnet.

Die BS WP/vBP muss noch an zahlreichen weiteren Stellen geändert werden; dies ist einer gesonderten Änderung vorbehalten. Die vorgeschlagene Einfügung des § 5a BS WP/vBP ist drängender, damit diejenigen, die sich nach dem Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes bei der WPK registrieren wollen, baldmöglichst Rechtssicherheit erlangen über die Anforderungen an die spezielle Fortbildung.

Der Beirat soll möglichst in seiner Sitzung am 30. April, ggf. dann in seiner Sitzung am 18. Juni 2026 über die vorgeschlagenen Änderungen der BS WP/vBP Beschluss fassen. Voraussetzung ist, dass das CSRD-Umsetzungsgesetz bereits in Kraft getreten ist.

Zur Information finden Sie anbei die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme, die bis zum 17. April 2026 per E-Mail (berufsrecht@wpk.de), Telefax (+49 30 726161-212) oder Post (Wirtschaftsprüferkammer, Postfach 30 18 82, 10746 Berlin) erbeten wird. Vorstand und Beirat der WPK werden über alle eingehenden Hinweise unterrichtet.

20. März 2026

Wahlbekanntmachung der unabhängigen Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder des Beirates der Wirtschaftsprüferkammer 2026

Die Beiratsmitglieder werden von den Mitgliedern der Wirtschaftsprüferkammer in unmittelbarer, freier und geheimer Briefwahl durch eine personalisierte Verhältniswahl auf vier Jahre gewählt.

Unabhängige Wahlkommission

DiDie unabhängige Wahlkommission[1] organisiert die Wahl nach Maßgabe der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen.

Maßgebliche gesetzliche und satzungsrechtliche Bestimmungen

Maßgeblich für die Wahl sind § 59 WPO sowie die §§ 7 Abs. 2, 11 Satzung WPK. Im Übrigen erfolgt die Wahl der Beiratsmitglieder nach der Wahlordnung der Wirtschaftsprüferkammer[2].

Wahltermin

Wahlen zum Beirat finden frühestens 46 und spätestens 50 Monate nach der vorausgegangenen Wahl statt. Die Mitglieder des amtierenden Beirates wurden im Juli 2022 gewählt[3].

Vor diesem Hintergrund hat die unabhängige Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder des Beirates 2026 als letzten Tag für den Eingang der Briefwahlunterlagen bei der unabhängigen Wahlkommission (Wahltag) Dienstag, den 7. Juli 2026 bestimmt.

Gruppenwahlen

Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt getrennt nach der Gruppe der Wirtschaftsprüfer und der Gruppe der anderen Mitglieder einschließlich der vereidigten Buchprüfer. Die Gruppe der Wirtschaftsprüfer bilden die Wirtschaftsprüfer (WP) und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WPG). Die Gruppe der anderen Mitglieder einschließlich der vereidigten Buchprüfer bilden die vereidigten Buchprüfer (vBP), die Buchprüfungsgesellschaften (BPG), die gesetzlichen Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften, die nicht Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, und die freiwilligen Mitglieder.

Zahl der Beiratsmitglieder je Gruppe

Die Zahl der 2026 für die Gruppe der Wirtschaftsprüfer und die Gruppe der anderen Mitglieder einschließlich der vereidigten Buch¬prüfer zu wählenden Beiratsmitglieder und damit die Zahl der Beiratsmitglieder insgesamt bestimmt sich nach der Zahl der Mitglieder je Gruppen am 1. Dezember 2025 (§ 59 Abs. 3 Satz 2 WPO in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1 Satzung WPK).

An diesem Stichtag hatte die Wirtschaftsprüferkammer insgesamt 20.962 stimmberechtigte Mitglieder, davon:

a) aus der Gruppe der WP und WPG
Wirtschaftsprüfer

14.976

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

3.070

insgesamt

18.046

b) aus der Gruppe der anderen Mitglieder einschließlich der vBP und BPG
vereidigte Buchprüfer

1.638

Buchprüfungsgesellschaften

59

N-WP/vBP in WPG bzw. BPG

1.164

freiwillige Mitglieder

55

insgesamt

2.916

Damit sind 2026 von der Gruppe der Wirtschaftsprüfer 48 Beiratsmitglieder und von der Gruppe der anderen Mitglieder einschließlich der vereidigten Buchprüfer 9 Beiratsmitglieder und damit insgesamt 57 Beiratsmitglieder zu wählen.

Wahlvorschläge

Jedes stimmberechtigte Mitglied ist berechtigt, sich selbst und/oder einen oder mehrere Kandidaten aus der Gruppe, der es selbst angehört, zur Wahl vorzuschlagen.

Die unabhängige Wahlkommission ruft alle Mitglieder auf, Wahlvorschläge einzureichen.

Ein Wahlvorschlag muss vom Vorschlagenden unterzeichnet sein.

Die schriftliche Zustimmung des Kandidaten zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist beizubringen. Fehlt die schriftliche Zustimmung, so ist der Bewerber auf dem Wahlvorschlag zu streichen. Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden. Ist der Name des Bewerbers mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt, so hat er vor Ablauf von drei Arbeitstagen ab Aufforderung durch die unabhängige Wahlkommission zu erklären, welche Bewerbung er aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist der Bewerber auf sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.

Enthält ein Wahlvorschlag für die Gruppe der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften weniger als 16 Kandidaten, muss er von mindestens so vielen anderen stimmberechtigten Mitgliedern dieser Gruppe schriftlich unterstützt werden, dass die Gesamtzahl der vorgeschlagenen Kandidaten und Unterstützer 16 erreicht.

Enthält ein Wahlvorschlag für die Gruppe der anderen Mitglieder einschließlich der vereidigten Buchprüfer weniger als 5 Kandidaten, muss er von mindestens so vielen anderen stimmberechtigten Mitgliedern dieser Gruppe schriftlich unterstützt werden, dass die Gesamtzahl der vorgeschlagenen Kandidaten und Unterstützer 5 erreicht.

Die Stimmberechtigung muss bei Abgabe der jeweiligen Erklärung gegeben sein.

Wahlvorschlagsfrist

Wahlvorschläge können nach § 4 Abs. 1 und 7 WahlO bis Montag, den 6. April 2026, 24:00 Uhr (Zugang), bei der unabhängigen Wahlkommission (uWK) der Wirtschaftsprüferkammer per Post (Rauchstraße 26, 10787 Berlin) oder per Mail (wahlkommission@wpk.de) eingereicht werden.

Wahlvorschlagsformulare

Für einen Wahlvorschlag, die schriftliche Zustimmung des Kandidaten und die schriftliche Unterstützung eines Wahlvorschlages sind die von der unabhängigen Wahlkommission ausgegebenen Formulare zu verwenden. Diese stehen unter www.wpk.de/beiratswahl/ zur Verfügung oder können in der Hauptgeschäftsstelle der WPK angefordert werden. Sollen mehr Kandidaten vorgeschlagen werden, als auf dem Vordruck vorgesehen sind, kann ein weiterer Vordruck verwendet werden.

Zulassung und Bekanntgabe der Wahlvorschläge

Nach Ablauf der Vorschlagsfrist entscheidet die unabhängige Wahlkommission innerhalb von zwei Wochen über die Zulassung der vorgeschlagenen Kandidaten. Die unabhängige Wahlkommission gibt den zugelassenen Kandidaten die Möglichkeit, sich in einem nur den Mitgliedern zugänglichen Bereich des Internetauftritts der Wirtschaftsprüferkammer vorzustellen. Hierzu kann ein Bild des Kandidaten und ein vom Kandidaten unter Beachtung der technischen Vorgaben der unabhängigen Wahlkommission erstellter Text wiedergegeben werden. Ein Merkblatt mit weiteren Hinweisen und ein Erhebungsbogen steht unter www.wpk.de/beiratswahl/ zur Verfügung. Die Freischaltung der Internetplattform erfolgt spätestens mit dem Versand der Wahlunterlagen.

Kandidaten, die nach der Zulassung zur Wahl, aber vor Herstellung der Wahlunterlagen von Ihrer Kandidatur zurücktreten oder ihre Wählbarkeit verlieren, werden von der jeweiligen Wahlvorschlagsliste gestrichen. Ersatzkandidaten sieht die WahlO für diesen Fall nicht vor.

Durchführung der Briefwahl

Spätestens einen Monat vor dem Wahltag übersendet die unabhängige Wahlkommission den zu diesem Zeitpunkt stimmberechtigten Mitgliedern unaufgefordert den Stimmzettel, einen Wahlumschlag für die schriftliche Stimmabgabe, die an die unabhängige Wahlkommission adressierte Erklärung über die persönliche Stimmabgabe, einen mit „schriftliche Stimmabgabe“ gekennzeichneten Briefumschlag und ein Merkblatt über die Stimmabgabe an die vom Mitglied angegebene Postanschrift, andernfalls an die berufliche Niederlassung. Mitglieder, die bisher noch keine Postanschrift bei der Wirtschaftsprüferkammer angegeben haben, können dies jederzeit schriftlich nachholen. Die Briefwahlunterlagen müssen dann so rechtzeitig an die unabhängige Wahlkommission übersandt werden, dass sie dort spätestens am Wahltag (Dienstag, den 7. Juli 2026) bis 18:00 Uhr eingegangen sind. Danach eingehende Briefwahlunterlagen sind ungültig!!

Auswertung der Briefwahl und Wahlergebnis

Die mit „schriftliche Stimmabgabe“ gekennzeichneten Briefumschläge werden von den Wahlhelfern unter Aufsicht mindestens eines Mitgliedes der unabhängigen Wahlkommission geöffnet. Hat das Mitglied die Erklärung über die persönliche Stimmabgabe unterzeichnet und ist im Fall der rechtsgeschäftlichen Vertretung die schriftliche Vollmacht beigefügt, wird der Wahlumschlag nach Prüfung der Stimmberechtigung des Mitgliedes in eine Wahlurne eingelegt, andernfalls nimmt die unabhängige Wahlkommission den Wahlumschlag mit einem entsprechenden Vermerk ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Jedem stimmberechtigten Mitglied kann dabei die Anwesenheit durch den Wahlleiter gestattet werden. Der Antrag ist formfrei an die unabhängige Wahlkommission zu richten. Sind nach dem Wahltag alle gültigen Wahlumschläge in die Wahlurnen eingelegt, werden die Wahlurnen unter Aufsicht der unabhängigen Wahlkommission geöffnet und die Stimmen anschließend von den Wahlhelfern ausgezählt. Auch hier kann der Wahlleiter auf Antrag jedem stimmberechtigten Mitglied die Anwesenheit gestatten. Der Antrag ist formfrei an die unabhängige Wahlkommission zu richten.

Sind alle Stimmen ausgezählt, gibt die unabhängige Wahlkommission das Wahlergebnis unverzüglich bekannt. Das Wahlergebnis beinhaltet die Feststellung der in den Beirat gewählten Kandidaten und die Feststellung der Kandidaten, auf die kein Sitz entfallen ist, als Ersatzkandidaten nach der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen.

Berlin, den 3. Dezember 2025

Die unabhängige Wahlkommission
WPin/StBin Dr. Julia Füssel
(Vorsitzende)

13. Februar 2026

Fußnoten zurück

  1. Für die Mitglieder der uWK, die Wahlleiterin und ihren Stellvertreter siehe die Bekanntmachungen der WPK vom 18. Juni 2024 und 19. November 2024 (Öffentlichkeit > Bekanntmachungen > Bekanntmachungen der WPK > 2024).

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  2. Siehe Wissen > Rechtsvorschriften.

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  3. Siehe WPK Magazin 3/2022, Seite 28 ff. (PDF).

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