Verlautbarung Nr. 24 – Zur Eigenschaft als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 316a Satz 2 Nr. 2 HGB von CRR-Kreditinstituten nach Erlöschen oder Aufhebung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat am 24. Juli 2025 die Verlautbarung Nr. 24 „Zur Eigenschaft als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 316a Satz 2 Nr. 2 HGB von CRR-Kreditinstituten nach Erlöschen oder Aufhebung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften“ veröffentlicht.
Darin vertritt sie die Rechtsauffassung, dass ein CRR-Kreditinstitut bis zur Beendigung der Abwicklung der Geschäfte als CRR-Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 316a Satz 2 Nr. 2 HGB anzusehen ist. Dies gilt auch nach Erlöschen oder Aufhebung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 32 KWG.
Abschlussprüfung bis zum Ende der Abwicklung im Einklang mit der Abschlussprüferverordnung
Folglich ist die Abschlussprüfung des CRR-Kreditinstituts bis zur Beendigung der Abwicklung der Geschäfte im Einklang mit den Vorgaben der Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) durchzuführen.
Gleichzeitig stellt die APAS klar, dass sie dieser Auffassung zuwiderlaufende Handhabungen in der Vergangenheit und in Bezug auf zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht abgeschlossene laufende Abschlussprüfungen berufsrechtlich nicht aufgreifen wird.