Stellungnahme

Referentenentwurf eines Gesetzes zur zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren – WPO-Änderungen

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Die WPK hat am 27. Oktober 2025 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu dessen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe Stellung genommen.

Rechtsbehelfe im Berufsrecht der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater

Das BMJV möchte den Bereich der Rechtsbehelfe im Berufsrecht der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater vereinheitlichen. Als problematisch wird vor allem die sogenannte „missbilligende Belehrung“ angesehen, die bisher nicht gesetzlich geregelt ist. Zudem sind die Regelungen der BRAO zu den Rechtsbehelfen gegen Belehrungen, Rügen und Zwangsgelder im Hinblick auf die Zuständigkeit der Gerichte und die anzuwendenden Verfahrensvorschriften unterschiedlich ausgestaltet.

Künftig soll auf den Begriff der „Belehrung“ verzichtet werden. Stattdessen wird der „rechtliche Hinweis“ eingeführt. Für Rechtsbehelfe gegen rechtliche Hinweise, Rügen, Auskunftsverlangen und Zwangsgelder bei Rechtsanwälten sollen künftig einheitlich das Anwaltsgericht zuständig und die VwGO anzuwenden sein. In der PAO, dem StBerG und teilweise auch der WPO sollen vergleichbare Änderungen vorgenommen werden; hier machen jedoch die abweichenden gerichtlichen Zuständigkeiten teilweise Modifikationen erforderlich.

Inhaltlich hat sich die WPK vor allem gegen die Aufnahme von angestellten WP/vBP in das Steuerberater-Berufsregister ausgesprochen (§ 76a Abs. 1 Nr. 2 i) StBerG-E). Im Berufsregister der WP/vBP werden diese vereinbaren Tätigkeiten auch nicht genannt. Damit kommt es zu unterschiedlichen Informationen in den Berufsregistern der WP/vBP und der Steuerberater. Weiter kann der Eindruck entstehen, dass die Steuerberatungsgesellschaft Aufgaben eines WP/vBP wahrnehmen kann.

Änderungen der WPO

Die Änderungen der WPO sind unter anderem folgende (Art. 35 Referentenentwurf):

  • Bestellung eines Abwicklers (§ 55c WPO-E): da die (Rechtsanwalts-)Kammern in der jüngeren Vergangenheit verstärkt und teilweise in erheblichem Umfang im Wege der Bürgenhaftung eintreten mussten, soll die Haftung der Kammern auf 10.000 Euro pro Fall begrenzt werden, jedoch an der für den Schutz der Mandanten bedeutsamen Fortführung laufender Mandate grundsätzlich festgehalten werden.
  • Die Regelungen zur Verschwiegenheit von Ehrenamtsträgern der WPK sollen konkretisiert werden (§ 59c Abs. 1 Satz 2 WPO-E).
  • Im Bereich der Berufsaufsicht gibt es eine Vielzahl von Änderungen, die teilweise redaktioneller, teilweise inhaltlicher Art sind. So sollen beispielsweise Rechtsbehelfe gegen Anordnungen der WPK und der APAS in berufsaufsichtlichen Verfahren nach den § 62 Absatz 1 und 4 WPO aufgrund des Sanktionscharakters des Verfahrens und der Sachnähe zur StPO künftig vor dem Berufsgericht verhandelt werden, unter Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO, vgl. § 62 Abs. 6 WPO-E); gleiches gilt über die Verweisung in § 62a Absatz 3 WPO-E dann für Rechtsbehelfe gegen Zwangsgelder.
  • Konkretisierung zum Thema ehrenamtliche richterliche Tätigkeit: Um tatsächlich jedem Mitglied der WPK die Möglichkeit zu geben, sich für eine ehrenamtliche richterliche Tätigkeit zu bewerben, soll die WPK künftig verpflichtet sein, ihre Mitglieder vor der Erstellung einer Vorschlagliste darauf hinzuweisen, dass sie sich bewerben können (§ 75 WPO-E). Daneben werden weitere Regelungen neugefasst, unter anderem zum Ende der Amtszeit des Beisitzers (vgl. § 77 WPO-E).