Neue Prüfungsaufgabe für WP im Altschuldenentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen – kurze Frist!

Das Landeskabinett des Landes Nordrhein-Westfalen hat den Entwurf des Altschuldenentlastungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (ASEG NRW) verabschiedet. Dieser sieht eine neue Prüfungsaufgabe für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vor. Der Gesetzentwurf soll im Juli 2025 im Landtag verabschiedet werden und das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Gesetzlich definierter Schuldcharakter
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass bis zu 50 % der kommunalen Verbindlichkeiten aus Liquiditätskrediten in die Schuld des Landes übergehen. Durch die anteilige Entlastung soll die finanzielle Handlungsfähigkeit der Kommunen im Interesse der Allgemeinheit gesichert werden.
Das Land Nordrhein-Westfalen kann im Wege der Schuldübernahme aber nur solche Kredite übernehmen, die dem in diesem Gesetz definierten Schuldcharakter erfüllen. Daher hat eine antragsberechtigte Kommune auf eigene Rechnung eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit einer Prüfung des Ansatzes und des Ausweises von Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zu beauftragen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ASEG NRW‑E). Ferner soll durch den WP der Abzugsbetrag nach § 3 Abs. 2 auf Vollständigkeit überprüft werden (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ASEG NRW‑E).
Kurze Prüfungsfrist
Zu beachten ist die kurze Prüfungsfrist. Eine antragsberechtigte Kommune hat den Antrag auf Teilnahme an dem anteiligen Entschuldungsprogramm spätestens bis zum Ablauf des letzten Tages des vierten auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden Kalendermonats zu stellen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ASEG NRW‑E). Die Kommune hat ihrem Antrag den Prüfungsbericht des WP beizufügen. Sie hat sicherzustellen, dass die Prüfung rechtzeitig innerhalb der Frist durchgeführt und abgeschlossen wird (§ 4 Abs. 3 Satz 4 ASEG NRW‑E).