Jahresbericht 2024 – Anzahl der Erledigungen weiter angestiegen

Der Bericht über die Berufsaufsicht 2024 gibt einen Überblick über die Entwicklung und den Gegenstand der Verfahren. Die Anzahl der 2024 erledigten Aufsichtsverfahren (150) ist gegenüber dem Vorjahr (105) deutlich gestiegen und liegt damit über der Anzahl der neu eingeleiteten Verfahren (137). Von den abgeschlossenen Aufsichtsverfahren wurden die weitaus meisten eingestellt oder mit einer Belehrung abgeschlossen. 35 Verfahren wurden hingegen mit berufsaufsichtlichen Maßnahmen beendet, was ebenfalls einen deutlichen Anstieg gegenüber dem Vorjahr (17) darstellt.
Die von der WPK in 2024 (endgültig) abgeschlossenen Verfahren gliedern sich nach der Art ihrer Erledigung wie folgt auf:
- 61 Verfahren (40,7 %) wurden eingestellt, weil keine Pflichtverletzung festzustellen war.
- In acht Verfahren (5,3 %) schieden die Berufsangehörigen aus dem Berufsstand aus.
- In 44 Verfahren (29,3 %) lag zwar eine Pflichtverletzung vor, der Vorwurf war aber nicht so erheblich, dass eine Sanktion in Form einer berufsaufsichtlichen Maßnahme erforderlich gewesen wäre.
- Zwei Verfahren (1,3 %) stellte das Landgericht Berlin gegen Zahlung einer Geldauflage von 25.000 Euro beziehungsweise 30.000 Euro nach § 153a StPO in Verbindung mit § 127 WPO ein.
- In 35 Fällen wurden die von der WPK verhängten Maßnahmen rechts- oder bestandskräftig (23,4 %). Neben fünf befristeten Tätigkeitsverboten, die in vier Fällen mit einer Rüge und einer Geldbuße zwischen 10.000 Euro und 25.000 Euro verbunden wurden, verhängte die WPK 27 Rügen, davon wurden 18 mit einer Geldbuße zwischen 2.000 Euro und 27.000 Euro verbunden. Des Weiteren wurden drei Geldbußen von 500 Euro, 750 Euro und 1.000 Euro verhängt. Die Maßnahmen wurden von der WPK unverzüglich nach ihrer Rechts- bzw. Bestandskraft gemäß § 69 WPO bekannt gemacht.
Inhaltlich betrafen rund 57 % aller Verfahren Feststellungen im Zusammenhang mit der Prüfungstätigkeit. Den weiteren Verfahren lagen unter anderem Verletzungen von Pflichten nach dem Geldwäschegesetz und berufsunwürdiges Verhalten durch strafrechtlich relevantes Verhalten zugrunde.