Kommission für Qualitätskontrolle der WPK

Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen aktualisiert

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Die Kommission für Qualitätskontrolle hat ihren Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen aktualisiert (siehe bereits „Neu auf WPK.de“ vom 12. Mai 2025). Die Änderungen betreffen insbesondere Anpassungen an die aktuelle Gesetzeslage. Zudem wurden auch Fachfragen von Berufsangehörigen zum Thema Grundgesamtheit berücksichtigt. Der Hinweis wurde in der aktuellen Fassung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) abgestimmt.

Der Katalog der Prüfungen, die nach § 57a Abs. 2 Satz 2 WPO Gegenstand einer Qualitätskontrolle sind, wurde um Prüfungen von

  • Wertpapierinstituten gemäß § 340 Abs. 4a HGB,
  • Investmentaktiengesellschaften (§ 121 KAGB),
  • Investmentkommanditgesellschaften (§§ 136, 159 KAGB),
  • Abschlussprüfungen von Energieversorgungsunternehmen nach § 6b Abs. 1 EnWG (einschließlich Eigenbetriebe), die nicht kleine im Sinne des § 267 HGB sind,

ergänzt.

Aufgrund von Anfragen aus dem Berufsstand und in Abstimmung mit der Kommentierung in der Literatur hat die Kommission für Qualitätskontrolle auch den Katalog der Prüfungen erweitert, die nach ihrer Entscheidungspraxis nicht Gegenstand der Qualitätskontrolle sind.

In Abstimmung mit der BaFin wurde insbesondere auch der Katalog der Prüfungen, die von der BaFin beauftragt werden, aktualisiert und an neue gesetzliche Regelungen angepasst.