Geldwäschebekämpfung

Die Risikoanalyse nach § 5 Geldwäschegesetz

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Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer müssen als Verpflichtete des Geldwäschegesetzes eine Risikoanalyse erstellen und diese dokumentieren. Die Risikoanalyse muss die gesamte Geschäftstätigkeit der WP/vBP-Praxis umfassen. Dazu gehört nicht nur die Darstellung der Geschäftstätigkeit der WP/vBP-Praxis, sondern auch die Bewertung des Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die sich aus der Geschäftstätigkeit ergeben.

Die Pflichten hinsichtlich der Risikoanalyse treffen jede tätige WP/vBP-Praxis, unabhängig von der Größe der Praxis, der Anzahl der Mandate, des Umsatzes, der angebotenen Dienstleistungen oder von dem festgestellten Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Inhalte

Konkret gehören in eine Risikoanalyse, die den Anforderungen des § 5 Abs. 1 GwG entspricht, Ausführungen zur Praxisorganisation und -größe (Art der Praxis, Anzahl Mitarbeiter, Anzahl aktiver Mandate), zu den ausgeübten Tätigkeiten, zur geographischen Lage und zu den betreuten Mandanten. Die Ausführungen zu den betreuten Mandanten sollten insbesondere Ausführungen zur Branchentätigkeit der Mandanten, zur geographischen Herkunft/Sitz, zur Rechtsform und zur Größenordnung enthalten. Auch sind Angaben darüber zu machen, ob sich politisch exponierte Personen (sogenannte PEP) im Mandantenstamm wiederfinden. Auch die Anlagen 1 und 2 zum GwG, die Faktoren für ein potenziell höheres beziehungsweise niedrigeres Risiko enthalten, sind in der Risikoanalyse zu berücksichtigen. Ebenfalls sind die Ergebnisse der Nationalen Risikoanalyse bei der Erstellung der eigenen Risikoanalyse zu beachten. Anhand der tatsächlich vorliegenden Gegebenheiten ist das Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für die WP/vBP-Praxis zu bewerten.

Nicht ausreichend ist es hingegen, in der Risikoanalyse das für die WP/vBP-Praxis bestehende Risiko allein anhand von Merkmalen zu bewerten, die in der WP/vBP-Praxis nicht vorliegen.

Dokumentation

Die Risikoanalyse muss dokumentiert werden, § 5 Abs. 2 Nr. 1 GwG. Eine Dokumentation im Einzelmandat ist dabei nicht ausreichend. Die Risikobewertung des Einzelmandats stellt keine Risikoanalyse im Sinne des § 5 Abs. 1 GwG dar. Vielmehr hat die Dokumentation der Risikoanalyse gesondert zu erfolgen, ob tabellarisch, als Fließtext oder Mischform bleibt der WP/vBP-Praxis überlassen.

Überprüfung

Die Risikoanalyse muss überdies regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden, § 5 Abs. 2 Nr. 2 GwG. Die Überprüfung und etwaige Aktualisierung der Risikoanalyse sind ebenfalls zu dokumentieren. Auf Verlangen ist die Risikoanalyse der zuständigen Aufsichtsbehörde, sprich der WPK, unentgeltlich vorzulegen, § 5 Abs. 2 Nr. 3 GwG.

Die WPK gibt in ihren Auslegungs- und Anwendungshinweisen ab Rn. 15 Empfehlungen für die Erstellung einer Risikoanalyse und stellt Musterrisikoanalysen zur Verfügung. Überdies bieten auch viele regionale Steuerberater- und Rechtsanwaltskammern Musterrisikoanalysen an.