Bericht über die Sitzung am 23. und 24. Juni 2025

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 23. und 24. Juni 2025 zusammengefasst.
Künstliche Intelligenz – Relevanz für das Qualitätskontrollverfahren
Die Kommission für Qualitätskontrolle hat sich mit dem Thema Künstliche Intelligenz befasst und die Auswirkungen auf ihre Tätigkeit sowie perspektivische Anwendungsbereiche beraten.
Information des Vorstandes nach § 57e Abs. 4 WPO
Die Kommission für Qualitätskontrolle erörterte die aktuelle Spruchpraxis zur Information des Vorstandes nach § 57e Abs. 4 WPO.
Der Vorstand wird unverändert über testatsrelevante Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung informiert, insbesondere beim Prüfen ohne Befugnis oder bei Verstößen gegen Unabhängigkeitsvorschriften. Auch bei Verstößen gegen rechnungslegungsbezogene Vorschriften, bei groben Prüfungsfehlern, wesentlichen unterlassenen Prüfungshandlungen und/oder groben Berichterstattungsmängeln bei Anhang und Lagebericht wird der Vorstand informiert. Informiert wird insbesondere über solche Sachverhalte, bei denen die Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle nicht ausreichen, um den Mangel des Qualitätssicherungssystems zu beseitigen (§ 30 Abs. 2 Satz 2 SaQK).
Eine Information des Vorstandes erfolgt zudem, wenn wesentliche Mängel des Qualitätssicherungssystems festgestellt werden und eine Information des Vorstandes erforderlich erscheint (§ 22 Abs. 3 SaQK). Ein wichtiges Indiz für das Vorliegen wesentlicher Mängel ist regelmäßig ein eingeschränktes oder versagtes Prüfungsurteil.
Zukünftig wird bei einer Information des Vorstandes auch verstärkt in den Blick genommen, ob die Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung beziehungsweise die wesentlichen Mängel des Qualitätssicherungssystems mit einem Verstoß gegen die Pflicht zur fachlichen Fortbildung der Berufsangehörigen (§ 5 Berufssatzung WP/vBP) zusammenhängen. In diesen Fällen soll auch eine Information des Vorstandes über diesen Verstoß geprüft werden.
Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle
Die Kommission für Qualitätskontrolle beriet die vom Ausschuss „Grundsätze QK“ überarbeiteten Entwürfe ihrer Hinweise zur „Durchführung und Dokumentation über eine Qualitätskontrolle“ und zur „Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle“. Gegenstand der Beratungen waren auch erste Hinweise des Vorstandes zu den vorliegenden Entwurfsfassungen. Die Beratungen sollen fortgesetzt werden. Hierzu ist auch ein weiteres Gespräch zwischen Vertretern des Vorstandes und der Kommission für Qualitätskontrolle geplant.
Teilnahme an Qualitätskontrollen bei Big Four/Next Ten
Die Kommission für Qualitätskontrolle nimmt seit dem Jahr 2020 regelmäßig an den Qualitätskontrollen großer Abschlussprüferpraxen teil. In ihrer Sitzung hat die Kommission für Qualitätskontrolle über Themenschwerpunkte und Fragestellungen zum prüferischen Vorgehen beraten, die im Rahmen aktueller Teilnahmen an Qualitätskontrollen an die geprüften Praxen und ihre Prüfer für Qualitätskontrolle adressiert werden sollen. Diese betreffen insbesondere die Auftragsauswahl und die Intensität der Auftragsprüfung sowie die Berichterstattung im Qualitätskontrollbericht.
Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle
Es wurde über zwei Widersprüche gegen die Anordnung der nächsten Qualitätskontrolle beraten. In einem Fall wurde aufgrund eines neuen, nicht bei der Anzeige als gesetzlicher Abschlussprüfer getätigten, Sachvortrags der Praxis dem Widerspruch in vollem Umfang stattgegeben. In dem weiteren Fall wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Weitere Beratungsthemen
Darüber hinaus hat sich die Kommission für Qualitätskontrolle mit der Planung einer Jour fixe-Veranstaltung für Prüfer für Qualitätskontrolle befasst.