Kommission für Qualitätskontrolle der WPK

Bericht über die Sitzung am 16. Dezember 2025

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 16. Dezember 2025 zusammengefasst.

Tätigkeitsbericht der Kommission für Qualitätskontrolle für das Jahr 2025

Es erfolgte eine erste Beratung der Themen des Tätigkeitsberichtes der Kommission für Qualitätskontrolle für das Jahr 2025.

Information des Vorstandes nach § 57e Abs. 4 WPO

Die Kommission für Qualitätskontrolle erörterte die aktuelle Spruchpraxis zur Information des Vorstandes nach § 57e Abs. 4 WPO.

Der Vorstand wird unverändert über testatsrelevante Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung informiert, insbesondere beim Prüfen ohne Befugnis oder Verstößen gegen Unabhängigkeitsvorschriften. Auch bei Verstößen gegen rechnungslegungsbezogene Vorschriften, groben Prüfungsfehlern, wesentlichen unterlassenen Prüfungshandlungen und/oder groben Berichterstattungsmängeln bei Anhang und Lagebericht wird der Vorstand informiert. Dabei wird insbesondere über solche Sachverhalte unterrichtet, bei denen die Feststellungen von Berufsrechtsverstößen in einer Qualitätskontrolle derart erheblich sind, dass eine berufsaufsichtliche Sanktion im Sinne von § 68 Absatz 1 Satz 2 WPO neben Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle zur Beseitigung des Mangels (Auflagen, Sonderprüfung, Löschung der Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer) geboten und angemessen erscheint (§ 30 Abs. 2 Satz 2 Satzung für Qualitätskontrolle (SaQK)).

Eine Information des Vorstandes erfolgt zudem, wenn wesentliche Mängel des Qualitätssicherungssystems festgestellt werden und eine Information erforderlich erscheint (§ 22 Abs. 3 SaQK). Ein wichtiges Indiz für das Vorliegen wesentlicher Mängel ist regelmäßig ein eingeschränktes oder versagtes Prüfungsurteil.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat über sechs Qualitätskontrollen von sogenannten „gemischten“ Praxen beraten. In zwei Fällen hat sie aufgrund der Feststellungen des Prüfers für Qualitätskontrolle eine Anhörung zur Erteilung von Maßnahmen beschlossen. Zwei Qualitätskontrollen wurden ohne Maßnahmen abgeschlossen. Bei einer Qualitätskontrolle erfolgte der Abschluss der Qualitätskontrolle ohne Maßnahmen aufgrund des vorgelegten Auflagenerfüllungsberichtes. Weiterhin wurde beschlossen, den Prüfer für Qualitätskontrolle bei einer Qualitätskontrolle sachverhaltsaufklärend zu befragen.

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat über einen Widerspruch gegen die Anordnung der Qualitätskontrolle und über einen Widerspruch gegen die Löschung aus dem Register für gesetzliche Abschlussprüfer beraten. Die Widersprüche wurden als unzulässig beziehungsweise als unbegründet zurückgewiesen.