Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz passt Prüfungsaufgaben an
Am 26. März und 1. April 2026 traten die wesentlichen Inhalte des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes (BRUBEG)* in Kraft (BGBl. I 2026, Nr. 81 vom 30. März 2026).
Umsetzung von EU-Richtlinien
Mit diesem Gesetz sollten einige EU-Vorgaben im Bankensektor möglichst eins zu eins umgesetzt werden, vor allem die Richtlinie 2024/1619 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken. Es geht unter anderem um die gezieltere und risikoadäquatere Anpassung von aufsichtlichen Anforderungen, insbesondere bei den Berechnungsgrundlagen der Eigenmittelanforderungen. Die genannte Richtlinie führt außerdem Änderungen zur Verbesserung des Umgangs der Banken mit Umwelt-, insbesondere Klimarisiken, und Risiken aus dem Bereich Soziales und Unternehmensführung ein (ESG-Risiken).
Ferner identifizierte die Richtlinie den Bedarf für eine stärkere Harmonisierung des bislang zwischen den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ausgeformten Regimes der Eignungsprüfung von Mitgliedern der Leitungsorgane. Daneben sollten punktuelle gesetzliche Maßnahmen zum Bürokratieabbau erfolgen.
WP/vBP als Prüfer/Abschlussprüfer betroffen
WP/vBP tangieren in ihrer Funktion als Prüfer/Abschlussprüfer unter anderem folgende Vorschriften:
Änderungen des KWG
§ 29 Abs. 2 Satz 5 KWG wurde neu gefasst. Der Katalog der gesondert im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu beurteilenden Aspekte mit pfandbriefrechtlichem Bezug wurde um die Einhaltung der Vorschriften für deckungsgeeignete Derivategeschäfte in § 4b PfandBG erweitert.
§ 29 Abs. 1 Satz 6 KWG wurde ebenfalls neu gefasst. Sofern dem haftenden Eigenkapital des Instituts nicht realisierte Reserven zugerechnet werden, hat der Prüfer bei der Prüfung des Jahresabschlusses auch zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Abs. 4a bis 4c in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beachtet worden ist. Die Änderung stellt eine Folgeänderung zur Neufassung des § 32 Abs. 1f KWG und Einfügung des § 53b Abs. 7b KWG dar. Danach bedürfen ein inländisches CRR-Kreditinstitut oder die EU-Zweigniederlassung eines CRR-Kreditinstitutes, die als Verwahrstelle im Sinne des § 68 oder 80 KAGB tätig sind, keiner zusätzlichen Erlaubnis für die Kryptowertpapierregisterführung, wenn sie das Kryptowertpapierregister ausschließlich für Anteile oder Aktien an Investmentvermögen führen, für die sie als Verwahrstelle beauftragt wurden. Für diese Art der Tätigkeit soll zwar die zusätzliche Erlaubnispflicht für die Kryptowertpapierregisterführung entfallen, nicht jedoch die Prüfung der organisatorischen Anforderungen, die das Gesetz über elektronische Wertpapiere an die Kryptowertpapierregisterführung stellt und die gemäß dem geänderten § 29 KWG in Verbindung mit dem geänderten § 69 PrüfBV vom Abschlussprüfer besonders zu prüfen sein wird.
§ 53cg KWG: In den neuen §§ 53c ff. KWG-E werden die Art. 47 ff. CRD VI (die CRD VI Verordnung beinhaltet die Angleichung von Aufsichtsstandards für Drittstaaten-Unternehmen der EU) umgesetzt und besondere Anforderungen an CRD-Drittstaatenzweigestellen geschaffen. § 53cg dient der Umsetzung von Art. 48g CRD VI.
§ 53cg Abs. 4 Satz 2 stellt die Anwendung von DORA auf CRD-Drittstaatenzweigstellen klar. Damit entstehen neue Prüfungsinhalte für den Abschlussprüfer.
§ 53ch KWG dient der Umsetzung von Art. 48h CRD VI und verweist hinsichtlich der Prüfung der Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang von CRD-Drittstaatenzweigstellen auf § 340k HGB.
Änderungen der Prüfungsberichtsverordnung
Unter anderem ist künftig in einem gesonderten Abschnitt über das Ergebnis der Prüfung zu berichten, wenn ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als Verwahrstelle nach § 68 Abs. 3, Abs. 2 KAGB oder nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 Satz 1, § 87 Satz 1 KAGB tätig ist (§ 69 Abs. 1 KAGB).
Änderungen des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
§ 16f Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 FinDAG wurde neu gefasst. Dies sind Folgeänderungen zur Integration von Instituten im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1503 (Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister) in die Gruppe der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute. § 16f FinDAG regelt Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen. Hier soll künftig bei kleinen und mittelgroßen Schwarmfinanzierungsdienstleistern eine Bescheinigung eines WP/vBP, einer WPG/BPG, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes oder einer Prüfungsstelle der Sparkassen die jährliche Bilanzsumme bestätigen.
§ 16f Abs. 4 Satz 2 FinDAG wird ebenfalls ersetzt. Demnach soll künftig auch ein vereidigter Buchprüfer eine Bestätigung nach Satz 1 (jährliche Bestätigung der Daten für die Bemessung der Umlage) vornehmen können, wenn die Bilanzsumme des letzten Geschäftsjahres 150 Mio. Euro nicht übersteigt.
Änderungen des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
In § 20 Abs. 2 Satz 2 KMAG wurden erweiterte Betretungs- und Besichtigungsrechte der von der BaFin eingesetzten Prüfer (unter anderem WP) oder Sachverständigen eingeräumt, um die rechtlichen Möglichkeiten der Bundesanstalt den Veränderungen der modernen Arbeitswelt anzugleichen.
Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs
§ 87 KAGB wurde hinsichtlich der anwendbaren Vorschriften für Publikums-AIF und bestimmte Spezial-AIF, etwa zur Prüfungspflicht, neu gefasst. Die Ergänzung des neuen Abs. 2 führt die jährliche Prüfung solcher Verwahrstellen ein, die ausschließlich Spezial-AIF verwahren und für deren Anteile oder Aktien sie das Kryptowertpapierregister führen. Diese Verwahrstellen unterliegen bislang keiner jährlichen Prüfung. Nur in Bezug auf die Kryptowertpapierregisterführung sollen nun die Spezial-AIF-Verwahrstellen einer jährlichen Prüfung unterzogen werden. Von dieser jährlichen Prüfungspflicht sind die darüber hinausgehenden Aufgaben der Verwahrstelle nach dem KAGB nicht erfasst.
* Fußnote
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie.