Aktivitäten und Erfolge der WPK
Seit mehr als acht Jahren setzt sich die WPK erfolgreich für die Modernisierung des Berufsrechts der WP/vBP ein. Sie hat Reformvorschläge entwickelt und im Jahr 2018 erstmals an das das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) übermittelt. Seitdem fand ein steter Austausch über diese Vorschläge statt. Auf das beständige Drängen der WPK hin hat das BMWE Ende 2024 dankenswerterweise endlich den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer vorgelegt. Dieser Gesetzentwurf ist in weiten Teilen von den Wünschen des Berufsstandes geprägt.
Initiative zur Nachwuchssicherung
Die Reformvorschläge haben in erster Linie den Hintergrund, den Berufsstand für den Nachwuchs attraktiver zu gestalten. Bereits nach Inkrafttreten des APAReG1 und AReG2 am 16. Juni 2016 hatte der Vorstand festgestellt, dass sich eine demografisch bedingte, problematische Entwicklung der Mitgliederzahlen abzeichnet. Die unverzüglich durch den Vorstand gestartete Initiative zur Nachwuchssicherung hat bereits erste Erfolge gezeigt. So wurde die Modularisierung des Wirtschaftsprüferexamens im Februar 2019 erfolgreich eingeführt, die von den Examenskandidaten sehr gut angenommen und befürwortet wird. Ebenso hat sich die Einführung des Prüfungsfachwirtes bewährt. Der Prüfungsfachwirt ist vor allem für Mitarbeiter aus den kleinen und mittleren Praxen attraktiv und kann das Interesse am Wirtschaftsprüferexamen wecken.
Mit Blick auf den Zuwachs an (prüferischen) Aufgaben für den Berufsstand (vgl. auch die Übersicht über die Vorbehaltsaufgaben von WP/vBP und aktuell die neue Aufgabe als Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten) reichen diese Erfolge aber noch nicht aus.
Einführung eines Syndikus-WP/vBP
Mit der Einführung eines Syndikus-WP/vBP soll ein weiteres Element der Vorstandsinitiative umgesetzt werden. An dieser Tätigkeit besteht ein großes privates und öffentliches Interesse. Sie wird dem gewandelten Berufsbild gerecht und schafft mehr Flexibilität bei der Planung beruflicher Lebensläufe. Der Syndikus-WP/vBP ist die Antwort auf die Frage vieler am Examen interessierter junger Menschen, die ihre Karriereplanung nicht allein auf den Bereich der Wirtschaftsprüfung, sondern auf die Wirtschaft in der Breite erstrecken möchten. Darüber hinaus würde einem Bedürfnis der Wirtschaft nach gut ausgebildeten Fachkräften Rechnung getragen. Außerdem würde das Berufsrecht der WP/vBP weiter mit den Berufsrechten der RA und der StB harmonisiert werden. Bezogen auf die G20 ist Deutschland das einzige individuelle Mitglied, das keine Syndikus-Berufsausübung zulässt (Accountant in Business). Alle anderen Mitgliedsländer sehen dies mit einer entsprechenden Titel-Fortführung vor.
Modernisierung des Niederlassungsrechts
Teil des Gesetzentwurfs ist auch die Modernisierung des Niederlassungsrechts, die unnötige Bürokratie abbauen und den Berufsstand – vor allem kleine und mittlere Praxen – in die Lage versetzen soll, die Dienstleistungen vermehrt flächendeckend erbringen zu können. Dadurch könnte auch in weniger urbanen Landesteilen gewährleistet werden, dass Unternehmen vor Ort einen Prüfer für ihre gesetzlichen Prüfungspflichten oder einen qualifizierten Berater finden.
Die Modernisierung ist zudem notwendig, um mit der sich weiterentwickelnden Arbeitswelt mitzugehen. An die Stelle einer beruflichen Niederlassung mit nur einer Anschrift und Zweigniederlassungen sollen mehrere Niederlassungen treten, so dass eine Praxis mehrere gleichberechtigte Standorte haben kann. Zugleich entfällt das Erfordernis, Zweigniederlassungen von (angestellten) Berufsangehörigen persönlich leiten zu lassen. Stattdessen wird der Praxisinhaber verpflichtet, für eine ausreichende Leitung jedes Standortes organisatorisch Sorge zu tragen.
Einführung eines Mitarbeitermodells
Die mit dem Gesetzentwurf geplante Einführung eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells bietet Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WPG) und Buchprüfungsgesellschaften (BPG) die Möglichkeit, spezialisierte, besonders qualifizierte Mitarbeiter zu gewinnen und zu binden. Dies betrifft vor allem Mitarbeiter, die für die wirtschaftliche Fortentwicklung einer WPG/BPG von entscheidender Bedeutung sind (zum Beispiel IT- oder Bewertungs-Spezialisten). Damit sollen die Kernaufgaben von WP/vBP gestärkt und die Prüfungsqualität gesteigert werden. Voraussetzung ist die innere Anbindung des Mitarbeiters an der WPG/BPG, in der er seinen Beruf überwiegend ausübt. Wird der Arbeitgeber gewechselt oder tritt der Mitarbeiter in den Ruhestand, scheidet er als Gesellschafter aus.
Die WPK hat sich auch nach dem Ende der Ampelkoalition weiter vehement für die Umsetzung der vorgenannten Themen in dem Gesetzentwurf zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer eingesetzt. Dies hatte Erfolg. Zunächst hatte sich der Bundesrat mit dem Gesetzentwurf befasst, diesen im Grunde befürwortet und dem Bundestag Änderungsvorschläge unterbreitet. Schließlich wurde der Gesetzentwurf im April 2025 in den Bundestag eingebracht.
Jedoch hat der Bundestag noch nicht mit seinen Beratungen begonnen. Dazu muss der Entwurf erst in erster Lesung an die Fachausschüsse überwiesen werden. Die WPK führt seitdem zahlreiche Hintergrundgespräche mit Parlamentariern und Regierungsvertretern, klärt über die Bedeutung der im Gesetzentwurf enthaltenen Reformen auf und spricht sich dafür aus, dass die Ausschüsse des Bundestages endlich mit ihrer Facharbeit beginnen können.
Der Vorstand der WPK arbeitet weiterhin beharrlich daran, dass dieser für den Berufsstand so wichtige Gesetzentwurf von der Politik endlich aufgenommen und baldmöglich zu einem erfolgreichen Ende geführt wird.
* Fußnoten
- Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz – APAReG).
- Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz – AReG).