19. Sanktionspaket der Europäischen Union – Genehmigungspflicht für nicht untersagte Dienstleistungen
Der Rat der Europäischen Union hat am 23. Oktober 2025 sein 19. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet.
Angepasste EU-Verordnungen
- Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (durch Verordnung (EU) 2025/2033, ABl. L, 2025/2033, 23. Oktober 2025);
- Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (durch Verordnung (EU) 2025/2037, ABl. L 2025/2037);
- Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (durch Verordnung (EU) 2025/2041, ABl. L 2025/2041).
Genehmigungspflicht
Es bleibt beim bisherigen Umfang des Verbots zur Erbringung von WP/vBP-Dienstleistungen. Neu ist jedoch, dass künftig jede Erbringung von Dienstleistungen, die nicht nach den oben genannten Verordnungen untersagt ist, einer vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. Damit soll das Risiko verringert werden, dass ein Dienst zu den militärischen, technologischen oder industriellen Kapazitäten Russlands beiträgt.
Dies betrifft in der Folge auch bisher zulässige WP/vBP-Dienstleistungen, die künftig ohne vorherige Genehmigung nicht mehr erbracht werden dürfen (Art. 5n Abs. 4 der VO (EU) 833/2024, Art. 1jc Abs. 5a VO (EU) 765/2006).
Ausnahme
Dies gilt nicht für die Erfüllung von Verträgen bis zum 1. Januar 2026, die vor dem 24. Oktober 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen (Art. 5n Abs. 8c der VO (EU) 833/2014, Art. 1jc Abs. 10b VO (EU) 765/2006).