Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle

Voraussetzungen für die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle

I. WP/vBP

WP sind auf Antrag zu registrieren, wenn

  1. sie seit mindestens drei Jahren als WP/vBP bestellt und dabei im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung tätig* sind,
  2. sie eine spezielle Ausbildung in der Qualitätskontrolle absolviert haben und
  3. gegen sie in den letzten fünf Jahren keine berufsaufsichtliche Maßnahme nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 WPO wegen der Verletzung einer Berufspflicht verhängt worden ist, die ihre Eignung als Prüfer für Qualitätskontrolle ausschließt.
  4. Zusätzlich bei WP/vBP in eigener Praxis:
    Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer im Berufsregister.

II. WPG/BPG

WPG sind auf Antrag zu registrieren, wenn

  1. mindestens ein Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, persönlich haftender Gesellschafter, Sozius oder Partner als Prüfer für Qualitätskontrolle registriert worden ist,
  2. die Gesellschaft als gesetzlicher Abschlussprüfer im Berufsregister eingetragen ist und
  3. gegen sie in den letzten fünf Jahren keine berufsaufsichtliche Maßnahme nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 WPO wegen der Verletzung einer Berufspflicht verhängt worden ist, die ihre Eignung als Prüfer für Qualitätskontrolle ausschließt.

III. Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden

Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden sind auf Antrag als Prüfer für Qualitätskontrolle zu registrieren, wenn

  1. der Leiter der Prüfungsstelle als Prüfer für Qualitätskontrolle registriert ist und
  2. die Prüfungsstelle nach § 40a Abs. 1 Satz 1 WPO im Register für genossenschaftliche Prüfungsverbände und Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände eingetragen ist.

IV. Genossenschaftliche Prüfungsverbände

Ein genossenschaftlicher Prüfungsverband ist gemäß § 63f Abs. 2 Satz 1 GenG auf Antrag als Prüfer für Qualitätskontrolle zu registrieren, wenn

  1. ihm das Prüfungsrecht seit mindestens drei Jahren zusteht,
  2. mindestens ein Mitglied seines Vorstands oder ein nach § 30 BGB bestellter besonderer Vertreter ein Wirtschaftsprüfer ist, der als Prüfer für Qualitätskontrolle registriert ist und
  3. der Prüfungsverband nach § 40a Abs. 1 Satz 1 WPO im Register für genossenschaftliche Prüfungsverbände und Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände eingetragen ist.

Im Mitgliederbereich „Meine WPK“ haben wir im Bereich „Digitale Anträge/Mitteilungen“ einen elektronischen Antrag auf „Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle“ mit weiteren Informationen und einem Muster für den Tätigkeitsnachweis im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung hinterlegt.

Downloads

  • Prüfer für Qualitätskontrolle - Fact Sheet (pdf 397 KB)

Ansprechpartner

Frau Güdel-Saygili, Telefon +49 30 726161-314, E-Mail suemeye.guedel-saygili(at)wpk.de
Herr Meier, Telefon +49 30 726161-312, E-Mail maik-dieter.meier(at)wpk.de