Informationspflichten (E-Mails/Internet/AGB)

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Hinweise zu den Informationspflichten in E-Mails

§§ 37a Abs. 1 Satz 1 HGB, 35a Abs. 1 Satz 1 GmbHG, 80 Abs. 1 AktG regeln die Pflichtangaben für Geschäftsbriefe („gleichviel welcher Form“ also auch E-Mails). Betroffen sind alle natürlichen und juristischen Personen, die im Handelsregister eingetragen sind. Zu den Pflichtangaben gehören unter anderem das zuständige Registergericht, die Handelsregisternummer sowie – je nach Rechtsform – die Namen von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern sowie gegebenenfalls Aufsichtsratsvorsitzenden.

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WPG) und Buchprüfungsgesellschaften (BPG) sind, obwohl sie kein Handelsgewerbe ausüben, aufgrund ihrer Rechtsform als Kapital- oder Personengesellschaft („Formkaufmann“) in das Handelsregister einzutragen (vgl. §§ 106, 162 HGB, § 7 GmbHG, § 36 AktG) und unterliegen damit ebenfalls den erweiterten Pflichtangaben bei E-Mails. Dies gilt auch für WPG/BPG, die in Form der Partnerschaftsgesellschaft verfasst sind. Diese sind zwar nicht im Handelsregister einzutragen, sondern gemäß § 4 PartGG im Partnerschaftsregister. Allerdings erklärt § 7 Abs. 3 PartGG die handelsrechtlichen Regelungen über die Angaben auf Geschäftsbriefen für entsprechend anwendbar.

Für in Einzelpraxis oder Sozietät tätige Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer (WP/vBP) gelten die erweiterten Pflichten dagegen nicht, da sie im Gegensatz zu als Kapital- oder Personengesellschaft organisierten WPG/BPG nicht in das Handelsregister einzutragen und damit auch keine Formkaufleute sind.

Hinweise zu den Informationspflichten im Internet/in den AGB

WP/vBP unterliegen verschiedenen gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf die Bereitstellung von Informationen, sei es auf ihrer Webseite, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder in E-Mails. Diese Vorschriften dienen dem Schutz der Verbraucher und der Transparenz des Geschäftsbetriebs.

Nachfolgend finden Sie eine detaillierte Übersicht der relevanten Regelungen, die sich aus dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) und dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ergeben.

Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)

Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) vom 6. Mai 2024 hat das Telemediengesetz ersetzt. Es enthält umfassende Regelungen für Anbieter digitaler Dienste, darunter auch Pflichten zur Bereitstellung von Informationen auf Webseiten.

Die DL-InfoV stellt sicher, dass Dienstleister, einschließlich WP/vBP, ihre Kunden umfassend über wesentliche Aspekte ihres Unternehmens und ihrer Leistungen informieren. Diese Informationen müssen unaufgefordert und leicht zugänglich bereitgestellt werden. Der Dienstleistungserbringer kann für jede einzelne Informationspflicht und auch für jede neue Vertragsanbahnung gesondert entscheiden, auf welchem Wege er die Informationen zur Verfügung stellen möchte. In jeden Fall aber sind die Informationen klar und unzweideutig sowie rechtzeitig vor Abschluss des schriftlichen Vertrages beziehungsweise (in Ermangelung eines solchen) vor Erbringung der Dienstleistung mitzuteilen.

Zu den nach § 5 DDG und § 2 Abs. 1 DL-InfoV stets zur Verfügung zu stellenden Informationen gehören:

  • Identitätsangaben: WP/vBP müssen auf der Webseite, in E-Mails und den AGBs klar identifiziert werden. Hierzu gehören:
    • Familien- und Vorname, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform. Sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, ist ebenso das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen anzugeben.
    • Die Anschrift der beruflichen Niederlassung, eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse, ggf. auch eine Faxnummer.
    • Soweit zutreffend, Angaben zum zuständigen Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister inkl. Registergericht und Registernummer.
    • Die zuständige Aufsichtsbehörde (Wirtschaftsprüferkammer, Rauchstr. 26, 10787 Berlin).
    • Soweit zutreffend, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UstG.
  • Gesetzliche Berufsbezeichnung
  • Berufsrechtliche Regelungen: WP/vBP sind verpflichtet, Angaben zum Verleihungsstaat, ihre Zugehörigkeit zur Wirtschaftsprüferkammer und die für ihre Tätigkeit relevanten berufsrechtlichen Regelungen offenzulegen. Letztere Pflicht kann durch einen Hinweis auf den Internetauftritt der WPK (Rechtsvorschriften) erfüllt werden.
  • Bei AG, KGaA und GmbH, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

Zu den Angaben, die nur nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV zu machen sind, gehören:

  • Berufshaftpflichtversicherung: WP/vBP müssen den Namen und die Kontaktdaten des Versicherers sowie den räumlichen Geltungsbereich des Versicherungsschutzes angeben. Diese Information dient der Sicherheit der Mandanten, insbesondere im Fall von Schadenersatzforderungen.
  • Angaben zu Dienstleistungen und Preisen: WP/vBP müssen die wesentlichen Merkmale der von ihnen angebotenen Dienstleistungen mitteilen (sofern sie sich nicht aus dem Zusammenhang ergeben) sowie Angaben zu den damit verbundenen Preisen machen. Falls die Preise nicht festgelegt sind, muss zumindest beschrieben werden, wie sich die Preise berechnen. Die Informationspflicht besteht nur gegenüber Mandanten, die keine privaten Letztverbraucher sind (vgl. § 4 Abs. 2 DL-InfoV). Die gegenüber privaten Letztverbrauchern schon bestehenden Informationspflichten gemäß §§ 3 ff. der Preisangabenverordnung (PAngV) dürften damit aber ebenfalls erfüllt werden.
  • Die gegebenenfalls verwendeten AGB und die ggf. verwendeten Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand: AGB sind nur anzugeben, sofern sie in dem konkreten Auftrag auch Verwendung finden sollen. Aus Gründen der Praktikabilität und auch aufgrund gegebenenfalls entgegenstehender Urheberrechte an nur gegen Entgelt zu erwerbenden AGB-Mustern ist anzuraten, die AGB wie bisher dem Mandanten direkt schriftlich auszuhändigen.
  • Gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen.

Zu den in der Regel nur auf Anfrage zur Verfügung zu stellenden Informationen gehören (§ 3 Abs. 1 DL-Info):

  • Angaben zu den ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften und soweit erforderlich zu Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 DL-InfoV): Diese Angabepflicht dürfte sich hinsichtlich der multidisziplinären Tätigkeiten auf die weiteren Berufsqualifikationen im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 2 WPO beschränken und sich im Übrigen ebenfalls nur auf den konkreten Auftrag beziehen (das heißt Fälle, in denen zur Auftragsabwicklung mit anderen Personen kooperiert wird und aus dieser Kooperation Interessenkonflikte entstehen könnten). Die Praxisrelevanz ist daher gering.
  • Sofern einschlägig, Angaben zu Verhaltenskodizes und deren elektronischer Verfügbarkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 DL-InfoV): Diese Informationspflicht betrifft lediglich Verhaltenskodizes, denen sich der WP/vBP zusätzlich zu den berufsrechtlichen und fachlichen Regelungen freiwillig unterworfen hat, wie beispielsweise Ethikrichtlinien.
  • Angaben zu außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren, insbesondere Zugang und näheren Informationen über deren Voraussetzungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 DL-InfoV): Diese Informationspflicht greift nur, sofern sich der WP/vBP einem Verhaltenskodex freiwillig unterworfen hat (siehe oben) oder einer Vereinigung angehört, die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht.

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Die §§ 36, 37 VSBG erweitern die Pflichten zur Information über die Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung. Es gilt für alle Unternehmen, unabhängig davon, ob die Verträge online oder offline abgeschlossen werden. Sie müssen auf der Internetseite des Unternehmers (sofern eine vorhanden ist) klar und verständlich erscheinen und zusammen mit den AGB (sofern solche verwendet werden) gegeben werden.

Hinweis auf Schlichtungsstellen: Unternehmen müssen darauf hinweisen, ob sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Falls eine Teilnahmebereitschaft besteht, müssen der Name und die Kontaktdaten der zuständigen Schlichtungsstelle angegeben werden. Dies gilt nicht für Unternehmer, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben.

Informationspflicht im Streitfall: Wenn eine Streitigkeit mit einem Verbraucher nicht direkt beigelegt werden kann, müssen Unternehmen den Verbraucher darüber informieren, ob sie bereit sind, an einem Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und ihm die Kontaktdaten der entsprechenden Stelle mitteilen.

Zusammenfassung und Empfehlungen

Als WP/vBP ist es unerlässlich, den oben genannten gesetzlichen Anforderungen sorgfältig nachzukommen. Eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der auf der Webseite, in den AGB und in E-Mails bereitgestellten Informationen ist dabei von zentraler Bedeutung, um rechtlichen Konsequenzen vorzubeugen und das Vertrauen der Mandanten und Geschäftspartner zu stärken.

Stand: 5. August 2025