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WPK und BStBK haben ein gemeinsames Argumentationspapier der Aufsicht über sogenannte Selbstverwaltungseinrichtungen nach Art. 52 der neuen Geldwäscherichtlinie entwickelt. Dieses wurde in Vorbereitung eines Treffens mit Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen an ebendieses übermittelt.zur künftigen Ausgestaltung
- Römisch Eins
- Römisch Zwei
- Römisch Drei
Die Vorschrift enthält Vorgaben für den Fall, dass die Geldwäscheaufsicht von Selbstverwaltungseinrichtungen durchgeführt wird (so wie es nach geltender Rechtslage geregelt ist). In diesem Fall soll eine nationale Behörde bestimmte Verpflichtungen sicherstellen.
WPK und BStBK argumentieren in dem Papier vom 1. November 2024, dass das bestehende System der Rechtsaufsicht über die Steuerberaterkammern und die WPK (Länderfinanzministerien und BMWK) den Vorgaben bereits entsprechen.
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Weißer Bereich
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Leitbild
Die Wirtschaftsprüferkammer ist die vom Gesetzgeber im Jahre 1961 errichtete und mit hoheitlichen Aufgaben betraute bundeseinheitliche Berufsorganisation, deren Mitglieder alle Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer sind.
Überschrift
Aufgabe der Wirtschaftsprüferkammer ist es, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu bestellen sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften anzuerkennen. Die Wirtschaftsprüferkammer ist auch für die Aufhebung der Bestellungen oder Anerkennungen (Widerruf) zuständig. Die Bestellung und die Anerkennung begründen die Mitgliedschaft in der Wirtschaftsprüferkammer. Darüber hinaus erfasst und verwaltet sie die Daten der Mitglieder der WPK im Berufsregister/Abschlussprüferregister.
Vorsitzende
Vorsitzender = WP/StB Karl-Heinz Brosent
Stellvertretende Vorsitzende = WP/StB Susanne Kolb
Grüner Bereich
Die Wirtschaftsprüferkammer gestattet ihren Mitgliedern bis auf Weiteres, das WPK-Logo im Rahmen des Internetauftritts oder anderer werblicher Zwecke zu verwenden. Es ist mit dem Zusatz „Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer“ zu versehen. Das Logo kann auch im Zusammenhang mit den gesetzlichen Hinweispflichten [2] betreffend die Berufskammer für Berufsangehörige auf Ihrer Internetseite (§§ 5 Abs. 1 Nr. 5 a) TMG, 2 Abs. 1 Nr. 4 DL-InfoV) verwendet werden.
Außerdem haben WP/vBP und WPG/BPG (§ 57a Abs. 1 Satz 1 und 2 WPO) der WPK seit dem 17. Juni 2016 anzuzeigen, dass sie beabsichtigen, gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchzuführen. Diese Anzeige ist nur erforderlich, wenn erstmals gesetzliche Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchgeführt werden sollen. Darüber hinaus nimmt die Wirtschaftsprüferkammer: Registrierungen von Drittstaatsprüfern und Drittstaatsprüfungsgesellschaften und von EU/EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften vor.
Einzelnes Textelement
Als Vertretung aller Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer in Deutschland vertritt die Wirtschaftsprüferkammer deren berufsbezogene Belange gegenüber der Öffentlichkeit und bringt sie dem Gesetzgeber, den zuständigen Gerichten und sonstigen Behörden gegenüber zum Ausdruck. So erwartet etwa der Gesetzgeber fundierte Stellungnahmen zu berufspolitischen und fachlichen Fragen; Behörden oder Gerichte sehen in der Berufskammer den Ansprechpartner für gutachtliche Auskünfte; Institute und interessierte Dritte wollen Daten und Fakten aus dem Beruf erhalten. Soweit zulässig, informiert die WPK auch Dritte (etwa Mandanten, Verbände oder Behörden) über Art, Umfang und Grenzen der Berufspflichten von WP/vBP. Ziel ist es, Konflikte zu vermeiden.
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