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Des Weiteren informierte der Präsident über das Fünfte WPO-Änderungsgesetz, zu dem das BMWK überraschenderweise nach dem Sommer [1] einen Referentenentwurf veröffentlicht hatte. Enthalten ist der Syndikus-WP/vBP, für den die WPK seit 2018 geworben hatte, allerdings mit der Abweichung, dass die Tätigkeit als Syndikus-WP/vBP als vereinbare Tätigkeit ausgestaltet und in den Katalog des § 43a Abs. 2 WPO aufgenommen werden soll. Ob auch dieser Gesetzentwurf noch in der aktuellen Bundestagsperiode beschlossen wird, ist angesichts des Bruchs der Regierungskoalition ebenfalls offen („Neu auf WPK.de“ vom 30. Oktober 2024 zur Stellungnahme der WPK).

Des Weiteren informierte der Präsident über das Fünfte WPO-Änderungsgesetz, zu dem das BMWK überraschenderweise nach dem Sommer einen Referentenentwurf veröffentlicht hatte. Enthalten ist der Syndikus-WP/vBP, für den die WPK seit 2018 geworben hatte, allerdings mit der Abweichung, dass die Tätigkeit als Syndikus-WP/vBP als vereinbare Tätigkeit ausgestaltet und in den Katalog des § 43a Abs. 2 WPO aufgenommen werden soll. Ob auch dieser Gesetzentwurf noch in der aktuellen Bundestagsperiode beschlossen wird, ist angesichts des Bruchs der Regierungskoalition ebenfalls offen („Neu auf WPK.de“ vom 30. Oktober 2024 zur Stellungnahme der WPK).

Des Weiteren informierte der Präsident über das Fünfte WPO-Änderungsgesetz, zu dem das BMWK überraschenderweise nach dem Sommer einen Referentenentwurf veröffentlicht hatte. Enthalten ist der Syndikus-WP/vBP, für den die WPK seit 2018 geworben hatte, allerdings mit der Abweichung, dass die Tätigkeit als Syndikus-WP/vBP als vereinbare Tätigkeit ausgestaltet und in den Katalog des § 43a Abs. 2 WPO aufgenommen werden soll. Ob auch dieser Gesetzentwurf noch in der aktuellen Bundestagsperiode beschlossen wird, ist angesichts des Bruchs der Regierungskoalition ebenfalls offen („Neu auf WPK.de“ vom 30. Oktober 2024 zur Stellungnahme der WPK).


Des Weiteren informierte der Präsident über das Fünfte WPO-Änderungsgesetz, zu dem das BMWK überraschenderweise nach dem Sommer einen Referentenentwurf veröffentlicht hatte. Enthalten ist der Syndikus-WP/vBP, für den die WPK seit 2018 geworben hatte, allerdings mit der Abweichung, dass die Tätigkeit als Syndikus-WP/vBP als vereinbare Tätigkeit ausgestaltet und in den Katalog des § 43a Abs. 2 WPO aufgenommen werden soll. Ob auch dieser Gesetzentwurf noch in der aktuellen Bundestagsperiode beschlossen wird, ist angesichts des Bruchs der Regierungskoalition ebenfalls offen („Neu auf WPK.de“ vom 30. Oktober 2024 zur Stellungnahme der WPK).

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Die WPK führt ein Berufsregister für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (§ 37 Abs. 1 Satz 1 WPO). Neben der Erfassung der Daten der Mitglieder der WPK erfüllt das Berufsregister zugleich die Aufgabe des Abschlussprüferregisters im Sinne der Abschlussprüferrichtlinie (Richtlinie 2006/43/EG).

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§ 15 des Entwurfes der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (eingeführt durch Art. 1 Nr. 2) sowie § 11a des Entwurfes der Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung (eingeführt durch Art. 2 Nr. 3) sollen die Pflichten des Prüfers von kleinen oder mittleren Wertpapierinstituten beziehungsweise von Schwarmfinanzierungsdienstleister erweitern. Die Vorschriften sollen die Überwachung der Anforderungen der DORA-Verordnung, insbesondere der IKT-Organisation und IKT-Systeme, im Rahmen der jährlichen Prüfung gewährleisten.

Die WPK hat die BaFin in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2024 darauf aufmerksam gemacht, dass sich die im Entwurf vorgesehene deutliche Erhöhung des Prüfungsumfangs auf die Prüfungshonorare auswirken wird. Die WPK hat angeregt zu evaluieren, ob (gegebenenfalls an einer anderen Stelle) Erleichterungen für Prüfungen der kleinen und mittleren Wertpapierinstitute geschaffen werden können.

Des Weiteren informierte der Präsident über das Fünfte WPO-Änderungsgesetz, zu dem das BMWK überraschenderweise nach dem Sommer einen Referentenentwurf veröffentlicht hatte. Enthalten ist der Syndikus-WP/vBP, für den die WPK seit 2018 geworben hatte, allerdings mit der Abweichung, dass die Tätigkeit als Syndikus-WP/vBP als vereinbare Tätigkeit ausgestaltet und in den Katalog des § 43a Abs. 2 WPO aufgenommen werden soll. Ob auch dieser Gesetzentwurf noch in der aktuellen Bundestagsperiode beschlossen wird, ist angesichts des Bruchs der Regierungskoalition ebenfalls offen („Neu auf WPK.de“ vom 30. Oktober 2024 zur Stellungnahme der WPK). 

Des Weiteren informierte der Präsident über das Fünfte WPO-Änderungsgesetz, zu dem das BMWK überraschenderweise nach dem Sommer einen Referentenentwurf veröffentlicht hatte. Enthalten ist der Syndikus-WP/vBP, für den die WPK seit 2018 geworben hatte, allerdings mit der Abweichung, dass die Tätigkeit als Syndikus-WP/vBP als vereinbare Tätigkeit ausgestaltet und in den Katalog des § 43a Abs. 2 WPO aufgenommen werden soll. Ob auch dieser Gesetzentwurf noch in der aktuellen Bundestagsperiode beschlossen wird, ist angesichts des Bruchs der Regierungskoalition ebenfalls offen („Neu auf WPK.de“ vom 30. Oktober 2024 zur Stellungnahme der WPK).

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Abteilungsleiterin Qualitätskontrolle

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petra.gunia@wpk.de