Private Equity

Verlautbarung des Vorstandes der WPK zum Markt der Wirtschaftsprüfung

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In jüngerer Zeit kommt es wiederholt zu Transaktionen im Markt für Gesellschaftsanteile an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit Beteiligung von Private Equity.

Hierzu stellt der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) nach ausführlicher Diskussion des Für und Widers Folgendes fest:

Europäische Abschlussprüfungsgesellschaften dürfen sich im Einklang mit der EU-Abschlussprüfer-Richtlinie 2014/56/EG und der Wirtschaftsprüferordnung an deutschen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beteiligen. Aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der EU-Abschlussprüfer-Richtlinie 2014/56/EG in den europäischen Mitgliedstaaten eröffnet sich für Private Equity die Möglichkeit, über EU-Abschlussprüfungsgesellschaften in Deutschland mittelbar in Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu investieren.

Berufsgrundsätze dürfen nicht in Frage gestellt werden

Wie bei allen rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen im Berufsstand steht auch die mittelbare Beteiligung von Private Equity an Berufsgesellschaften unter dem Vorbehalt, dass sie die Berufsgrundsätze, insbesondere die Unabhängigkeit, die Gewissenhaftigkeit, die Verschwiegenheit und die Eigenverantwortlichkeit als Kernelemente freiberuflicher Berufsausübung, die verantwortliche Führung von Berufsgesellschaften durch Berufsangehörige sowie die Qualität beruflicher Dienstleistungen nicht in Frage stellt. Das sehr hohe nationale Maß an Unabhängigkeit und das Vertrauen in seine Integrität sind für den Berufsstand nicht diskutierbar.

WPK überprüft die Einhaltung der europäischen und deutschen Regelungen

Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer verfügt bereits über ein ausgefeiltes System der Absicherung von Berufspflichten.

Der Vorstand befürwortet daher eine Überprüfung durch die Mitgliederabteilung, gegebenenfalls durch die Kommission für Qualitätskontrolle und die Berufsaufsicht, ob bei den Berufsgesellschaften mit mittelbaren Private Equity-Beteiligungen die verschiedenen europäischen und deutschen Regelungen – von der EU-Abschlussprüfer-Verordnung über die Wirtschaftsprüferordnung und die Berufssatzung bis hin zu Standards und Best Practices – im Zusammenspiel mit der qualitätsgesicherten Governance in Berufsgesellschaften eingehalten werden. So hat sich jede Praxis vor einer solchen Beteiligung ausführlich mit dem Für und Wider von Private Equity-Beteiligungen auseinanderzusetzen, ein besonderes Augenmerk auf die Folgen für die interne Unabhängigkeitsprüfung und das Qualitätssicherungssystem zu legen und hier bei Bedarf Anpassungen vorzunehmen.

Der Vorstand wird die weiteren Entwicklungen eng begleiten und fortlaufend prüfen, ob von Seiten des Gesetzgebers oder des Berufsstandes, zum Beispiel in Fragen der Unabhängigkeit, der Transparenz, des europäischen Wettbewerbs (level playing field) oder der Pflichtenbindung von Private Equity, nachjustiert werden muss.

Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer