Omnibus-Paket IV der Europäischen Kommission: Schutz des Zurückbehaltungsrechts – WPK spricht Anpassung der DSGVO an

Mit dem im Mai 2025 veröffentlichten Omnibus-Paket IV möchte die Europäische Kommission weitere Bürokratie-Erleichterungen vor allem für KMU schaffen. Die WPK hat hierzu Stellung genommen.
Neue Unternehmenskategorie SMC
Das Paket umfasst sowohl einen Richtlinien- als auch einen Verordnungsvorschlag. Der Schwerpunkt des Pakets liegt auf der Einführung einer neuen Unternehmenskategorie „Small Mid-Cap Enterprises“ (SMC). Diese Unternehmen sollen künftig auch bestimmte bestehende KMU-Vorteile erhalten. Unter die neue Definition fallen Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten und entweder bis zu 150 Mio. Euro Umsatz oder bis zu 129 Mio. Euro Bilanzsumme. Die Empfehlung der EU-Kommission richtet sich unter anderem an die Mitgliedstaaten und regt an, die neue SMC-Definition zu berücksichtigen, wenn sie Erleichterungen für Unternehmen schaffen wollen.
Anpassung der DSGVO
In diesem Zusammenhang soll auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) angepasst werden und deren Erleichterungen für KMU – etwa bei Aufzeichnungspflichten wie dem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten – auch auf SMC erweitert werden.
Dies hat die WPK zum Anlass genommen, ein schon einmal an die Europäische Kommission herangetragenes Anliegen des Berufsstandes erneut vorzutragen.
Schutz des berufsrechtlichen Zurückbehaltungsrechts
Dies betrifft das in Art. 15 DSGVO verankerte Auskunftsrecht. Dessen Anwendungsbereich ist nach dem Wortlaut sehr weitgehend, was die Durchsetzung zivilrechtlicher Zurückbehaltungsrechte deutlich erschweren kann. Ein derartiges Zurückbehaltungsrecht ist spezialgesetzlich auch in § 51b Abs. 3 WPO geregelt.
Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO geht so weit, dass der WP/vBP bei einem Auskunftsverlangen durch einen Mandanten eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung stellen muss. Dies kann im Einzelfall die gesamte Handakte sein. In diesem Bereich besteht also die Gefahr, dass der Auskunftsanspruch missbräuchlich ausgeübt und das Zurückbehaltungsrecht umgangen werden kann.
Daneben würde die Herausgabe der vollständigen Handakte auch einen ungeheuren bürokratischen Aufwand für WP/vBP bedeuten, da sie in jeder einzelnen Handakte sämtliche personenbezogenen Daten Dritter schwärzen müssten.
Um das Zurückbehaltungsrecht zu schützen, hat die WPK hat daher eine Ergänzung des Art. 15 DSGVO vorgeschlagen.