Bekanntmachungen der WPK erfolgen seit März 2014 ausschließlich in dieser Rubrik im Internet. Sie werden zur Information der Mitglieder im WPK Magazin nachrichtlich wiedergegeben (vgl. § 17 Satzung der WPK).
Wirtschaftsplan 2024 der WPK
Der vom Beirat in seiner Sitzung am 1. Dezember 2023 festgestellte Wirtschaftsplan 2024 der Wirtschaftsprüferkammer wird hiermit im Internet bekannt gemacht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die auf die Qualitätskontrolle und die Berufsaufsicht bezogenen Teile bereits genehmigt.
Der Wirtschaftsplan 2024 wird zudem als Beilage zum WPK Magazin 4/2023 erscheinen.
8. Dezember 2023
Was mit Ihren Daten im Berufsregister/Abschlussprüferregister geschieht
Die WPK erhebt und verarbeitet Daten für das Berufsregister/Abschlussprüferregister im gesetzlichen Umfang. Zusätzlich gibt die WPK allen Mitgliedern die Möglichkeit, ihre Berufsregisterdaten durch bestimmte freiwillige Angaben (Kontaktdaten, Qualifikationen) zu ergänzen.
Die WPK verarbeitet die Berufsregisterdaten und freiwillige Angaben, sofern dies für die Durchführung konkreter Verfahren, etwa für die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle oder eine Beurlaubung, erforderlich ist.
Öffentlichkeit kann Berufsregister einsehen
Die Öffentlichkeit kann das Berufsregister mit seinen aktuellen Daten, ausgenommen Geburtstag und Geburtsort, im Internet einsehen (§ 37 Abs. 1 Satz 3 WPO). Ergänzend werden im Berufsregister/Abschlussprüferregister die vom Mitglied hierfür mitgeteilten freiwilligen Angaben veröffentlicht (§ 37 Abs. 2, 3 WPO), solange das Mitglied dies wünscht.
Versorgungswerke erhalten Daten
Über das Veröffentlichen hinaus übermittelt die Kammer auf gesetzlicher Grundlage personenbezogene Daten ihrer Mitglieder an die Versorgungswerke der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer, soweit die Daten für das Feststellen der Mitgliedschaft sowie für Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind (§ 36a Abs. 5 WPO).
Datenweitergabe an Dritte auf Anfrage
Außerdem werden Berufsregisterdaten und ergänzende freiwillige Angaben auf Anfrage im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen zweckgebunden an folgende Dritte weitergegeben:
- privatrechtliche Berufsorganisationen der prüfenden Berufe (zum Beispiel DBV, IDW, wp.net), damit diese die Mitglieder über die Facharbeit unterrichten können
- Universitäten, Fachhochschulen und vergleichbare Einrichtungen zu Forschungszwecken
- Anbieter von fachlichen Fortbildungsveranstaltungen zur Förderung der beruflichen Fortbildung des Berufsstandes (§ 57 Abs. 2 Nr. 10 WPO)
- Mitglieder und privatrechtliche Berufsorganisationen der prüfenden Berufe zur Kandidateninformation im Rahmen von Beiratswahlen oder sonstiger Unterrichtung des Berufsstandes bei hinreichendem fachlichen Bezug
- andere nichtöffentliche Stellen, soweit ein allgemein interessierender fachlicher Bezug gegeben und keine belästigende Wirkung für die Mitglieder zu erwarten ist.
Die Daten werden stets im Einzelfall und nur dann weitergegeben, wenn der Dritte einen tragenden Verwendungszweck angibt und sich verpflichtet, die Daten nur zum benannten Zweck zu verwenden und nicht einzeln oder in aggregierter Form an Dritte weiterzugeben. Überdies muss der Dritte versichern, die Daten nach der zweckentsprechenden Verwendung unverzüglich zu löschen und bei der Verwendung überlassener E-Mail-Adressen durch den Einsatz der besten verfügbaren Technik Vorsorge gegen die Verbreitung von Schadsoftware zu treffen.
Die Datenweitergabe unterbleibt, wenn das Mitglied widersprochen hat oder wenn erkennbar schutzwürdige Interessen des Mitgliedes entgegenstehen.
Für die Durchführung konkreter Verfahren erhobene Daten werden nicht weitergegeben.
Mitglieder entscheiden über die Verarbeitung ihrer Daten
Freiwillige Angaben werden im Berufsregister/Abschlussprüferregister nur veröffentlicht, solange das Mitglied dies wünscht. Jedes Mitglied kann die Anzeige seiner freiwilligen Angaben jederzeit durch formlose Erklärung gegenüber der WPK beenden.
Ebenso kann jedes Mitglied jederzeit die Weitergabe seiner Berufsregisterdaten und seiner freiwilligen Angaben an Dritte ganz oder in Teilen beenden.
Sollen freiwillige Angaben nach dem Wunsch des Mitgliedes weder im Berufsregister/Abschlussprüferregister veröffentlicht noch an Dritte weitergegeben werden, werden die freiwilligen Angaben gelöscht.
Nicht widersprochen werden kann der Übermittlung von Daten an die Versorgungswerke.
Möchten Sie, dass Ihre freiwilligen Angaben nicht mehr angezeigt werden oder dass Ihre Berufsregisterdaten und freiwilligen Angaben ganz oder in Teilen nicht mehr an Dritte weitergegeben werden, informieren Sie bitte die
Wirtschaftsprüferkammer
Berufsregister
Rauchstraße 26
10787 Berlin
Ein Formular steht Ihnen im Mitgliederbereich „Meine WPK“ zur Verfügung.
4. Dezember 2023
Anhörung zur dritten Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer – BS WP/vBP
Änderung des § 37 BS WP/vBP (Kritische Grundhaltung)
Die Anpassung des § 37 BS WP/vBP an den durch das FISG geänderten § 43 Abs. 4 WPO steht noch aus. Die wesentlichen Elemente der kritischen Grundhaltung wurden mit dem FISG in § 43 Abs. 4 Sätze 2 und 3 WPO verortet. Die neue Nummer 2 des § 43 Abs. 4 Satz 2 WPO übernimmt die Formulierung in Art. 21 Abs. 2 Unterabs. 1 der EU-Abschlussprüferrichtlinie. Eine vergleichbare Regelung ist in § 37 Satz 3 BS WP/vBP enthalten. Den neuen § 43 Abs. 4 Satz 3 WPO, der konkrete Tatbestände regelt, bei denen die kritische Grundhaltung eine besondere Rolle spielt, hat der Gesetzgeber wortgleich Art. 21 Abs. 2 Unterabs. 2 der Abschlussprüferrichtlinie entnommen.
Der Ausschuss Berufsrecht und der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer hatten dem Beirat der vergangenen Amtsperiode in seiner Sitzung am 3. Juni 2022 vorgeschlagen, § 37 BS WP/vBP zu kürzen, soweit es ansonsten zu Doppelregelungen mit der ergänzten gesetzlichen Regelung kommt. Im Übrigen sollte im Satzungstext auf die nunmehr in der WPO enthaltenen Detailregelungen verwiesen werden. Im beizubehaltenden Satz betreffend die kritische Hinterfragung der erlangten Prüfungsnachweise sollte der Begriff der „Glaubwürdigkeit“ durch den stärkeren und sachangemessenen Begriff der „Überzeugungskraft“ sowie der Begriff der „Angemessenheit“ durch den der „Geeignetheit“ ersetzt werden. Ziel dieser Änderungsvorschläge war es auch, die im Rahmen des § 37 BS WP/vBP verwendeten Begrifflichkeiten an den Sprachgebrauch der vom IDW ins Deutsche übersetzten Internationalen Prüfungsstandards („ISA-DE“) anzupassen, wo im Zusammenhang mit der Einholung ausreichender Prüfungsnachweise der Begriff „angemessen“ nicht mehr verwendet wird, dafür aber von „geeigneten“ Prüfungsnachweisen die Rede ist, die „überzeugend“ sein müssen. An dem Begriff der „Verlässlichkeit“ sollte hingegen festgehalten werden, da er auch in den Prüfungsstandards weiterhin Anwendung findet. Mit dem Dreiklang dieser Begriffe („Überzeugungskraft, Geeignetheit, Verlässlichkeit“) sollte den Mitgliedern weiterführende Hilfestellung, wie Prüfungsnachweise kritisch zu beurteilen sind, gegeben und damit § 43 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 WPO konkretisiert werden.
Der Beirat hat die vorgeschlagene Änderung des § 37 BS WP/vBP in seiner Sitzung am 3. Juni 2022 gleichwohl nicht beschlossen.
In der außerordentlichen Sitzung des Beirates am 6. November 2023 wurde aus der Mitte des Beirates der Wunsch geäußert, die damals vorgeschlagene Änderung des § 37 BS WP/vBP nunmehr erneut in seiner Sitzung am 1. Dezember 2023 zur Beschlussfassung vorzulegen:
§ 37 Kritische Grundhaltung
1WP/vBP haben Prüfungen mit einer kritischen Grundhaltung zu planen und durchzuführen (§ 43 Abs. 4 Satz 1 WPO). 2Glaubwürdigkeit, Angemessenheit und Verlässlichkeit der erlangten Prüfungsnachweise sind während der gesamten Prüfung kritisch zu hinterfragenWesentliche Gesichtspunkte der kritischen Grundhaltung sind in § 43 Abs. 4 Sätze 2 und 3 WPO geregelt.3WP/vBP müssen ungeachtet ihrer bisherigen Erfahrungen mit der Aufrichtigkeit und der Integrität des Managements des geprüften Unternehmens davon ausgehen, dass Umstände wie Fehler, Täuschungen, Vermögensschädigungen oder sonstige Gesetzesverstöße existieren können, aufgrund derer der Prüfungsgegenstand wesentliche falsche Aussagen enthältÜberzeugungskraft, Geeignetheit und Verlässlichkeit der erlangten Prüfungsnachweise sind während der gesamten Prüfung kritisch zu hinterfragen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Erstattung von Gutachten.
Änderung des § 50 BS WP/vBP (Umsetzung der internationalen Qualitätsmanagementstandards)
Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer hat in seiner Sitzung am 12. Oktober 2023 beschlossen, dem Beirat eine Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer (BS WP/vBP) zur Umsetzung der internationalen Qualitätsmanagementstandards (ISQM 1, ISQM 2 und ISA 220 revised) vorzuschlagen. Die Änderungsvorschläge wurden in einem strukturierten Umsetzungsprozess aus Gremienberatungen (Vorstand, Kommission für Qualitätskontrolle, Ausschuss Grundsätze der Kommission für Qualitätskontrolle, Ausschuss Berufsrecht) seit Anfang 2021 entwickelt. Der Beirat wurde in seiner Sitzung am 2. Juni 2023 und in seiner außerordentlichen Sitzung am 6. November 2023 umfassend über die internationalen Qualitätsmanagementstandards und die zu ihrer Umsetzung geplanten Änderungen informiert. In seiner außerordentlichen Sitzung am 6. November 2023 hat der Beirat die Änderungen intensiv beraten.
Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) der International Federation of Accountants (IFAC) hat am 17. Dezember 2020 mit den International Standard on Quality Management 1 und 2 (ISQM 1, ISQM 2) und International Standard on Auditing 220 (revised) [ISA 220 rev.] neue bzw. überarbeitete Qualitätsmanagementstandards verabschiedet. Die neuen Standards traten am 15. Dezember 2022 in Kraft und ersetzten International Standard on Quality Control 1 (ISQC 1) und ISA 220, die bisher in der BS WP/vBP umgesetzt sind. Die Standards können auf der Internetseite des IAASB abgerufen werden.
Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer hatte aufgrund der engen Zeitvorgabe des IAASB für die Umsetzung entschieden, den Anwendungszeitpunkt in Deutschland um 1 Jahr auf den 15. Dezember 2023 zu verschieben. Des Weiteren soll der Anwendungsbereich auf den Tätigkeitsbereich der gesetzlichen Abschlussprüfungen beschränkt bleiben. Wie bei früheren Umsetzungsprojekten (bspw. ISQC 1) wurde auf Basis eines prinzipienbasierten Ansatzes vorgegangen, um eine verhältnismäßige Umsetzung der Anforderungen zu erreichen und die Berufspraxen nicht unnötig (z.B. mit rein formalen oder redaktionellen Änderungen) zu belasten.
Die Umsetzung der internationalen Qualitätsmanagementstandards soll die Qualitätssicherung im Berufsstand im Tätigkeitsbereich der gesetzlichen Abschlussprüfung modernisieren und stärken. Hierzu soll bei der Qualitätssicherung ein proaktiver, dynamischer und risikobasierter Ansatz, der sich an den individuellen Gegebenheiten der Berufspraxen und ihrer Mandate orientiert (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit), etabliert werden. Grundlage für die Ausgestaltung eines Qualitätssicherungssystem im Tätigkeitsbereich der gesetzlichen Abschlussprüfungen soll ein Prozess der Festlegung von Qualitätszielen und der Identifizierung sowie Bewertung von qualitätsgefährdenden Risiken (Risikobewertungsprozess) sein. Gepaart mit einem Nachschau- und Verbesserungsprozess (Qualitätsregelkreis) soll das Qualitätssicherungssystem einer Praxis einen kontinuierlichen, iterativen Prozess darstellen, der sich an die jeweiligen Gegebenheiten der Praxis und ihrer Mandate im Zeitablauf anpasst. Das APAReG hat diese Entwicklung 2016 bereits teilweise durch die Einführung von § 55b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WPO aufgegriffen, wonach Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigte Buchprüfer für die Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen interne Qualitätssicherungsmechanismen und wirksame Verfahren zur Risikobewertung vorsehen müssen. Ebenso wurde mit § 55b Abs. 3 WPO die Bedeutung der Nachschau und des Qualitätsregelkreises betont.
Der Vorstand schlägt folgende Änderung des § 50 BS WP/vBP vor:
§ 50 Allgemeines
(1) 1Das Qualitätssicherungssystem eines WP/vBP nach § 55b Absatz 2 WPO dient der Sicherung der Qualität von Abschlussprüfungen nach § 316 HGB. 2Die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem folgen aus den spezifischen Gegebenheiten der Praxis des WP/vBP und sind insbesondere von Art und Umfang sowie Komplexität der vom WP/vBP durchgeführten Abschlussprüfungen abhängig.
(2) Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen durchführen, liegt die Verantwortung für das interne Qualitätssicherungssystem bei WP/vBP oder EU-/EWR-Abschlussprüfern. 1Für Zwecke des Absatzes 1 sind wirksame Verfahren zur Risikobewertung zu schaffen. 2Diese Verfahren umfassen angemessene Regelungen zur Festlegung von Qualitätszielen sowie zur Identifizierung und Beurteilung von qualitätsgefährdenden Risiken. 3Als Reaktion auf qualitätsgefährdende Risiken sind geeignete Regelungen zu schaffen, deren Anwendung zu überwachen und durchzusetzen. 4Diese Regelungen sind risikobasiert auszugestalten.
(3) 1Praxen sollen eine qualitätsfördernde Unternehmenskultur schaffen. 2Hierzu gehören klare Verantwortlichkeiten (Absatz 4), zeitnahe Informationen zum Qualitätssicherungssystem sowie eine offene Kommunikation über Qualitätsziele und qualitätsgefährdende Risiken.
(4) 1Die Letztverantwortung für das Qualitätssicherungssystem und dessen Bewertung (§ 55b Abs. 3 Satz 1 WPO) muss auf Ebene der Praxisleitung liegen. 2Eine Übertragung der operativen Verantwortlichkeit für das gesamte Qualitätssicherungssystem und für dessen Teilbereiche an qualifizierte Personen ist klar und eindeutig zu regeln. 3Verantwortliche müssen nicht nur ein Verständnis für die gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften sowie das Qualitätssicherungssystem der Praxis haben, sondern auch über die nötige Befugnis und Durchsetzungsfähigkeit innerhalb der WP/vBP-Praxis sowie über die nötige Zeit verfügen, um Regelungen des Qualitätssicherungssystems zu schaffen, zu überwachen und durchzusetzen. 4Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen durchführen, darf die Letztverantwortung für das interne Qualitätssicherungssystem ausschließlich bei WP/vBP oder EU-/EWR-Abschlussprüfern liegen.
Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nach § 57 Abs. 3b Satz 1 WPO der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens müssen dem BMWK Unterlagen vorgelegt werden, aus denen sich die Verhältnismäßigkeit der Satzungsänderungen nach § 57 Abs. 3a WPO sowie der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (EU) 2018/958 ergibt. Nach § 57 Abs. 3b Satz 4 WPO sind dem BMWK insbesondere die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer der Beirat der WPK die Satzungsänderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.
Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nur für neue oder geänderte Vorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung des Berufs beschränken, erforderlich.
Das BMWK hatte der WPK bereits im Jahr 2022 mitgeteilt, dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug die Änderung des § 37 BS WP/vBP nicht durchgeführt werden müsse, da es sich ausschließlich um zwingende Folgeänderungen zur Änderung der Gesetzeslage durch das FISG sowie redaktionelle Anpassungen handele.
Das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Änderung des § 50 BS WP/vBP kann der Anlage dieser Bekanntmachung entnommen werden.
Es besteht die Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. § 57 Abs. 3a Satz 5 WPO), die wir bis zum 29. November 2023 per E-Mail kontakt(at)wpk.de, Telefax +49 30 726161-212 oder Post, Postfach 30 18 82, 10746 Berlin, erbitten. Vorstand und Beirat der WPK werden über alle eingehenden Hinweise unterrichtet.
Die formelle Beschlussfassung des Beirates zur Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer ist in der Sitzung des Beirates am 1. Dezember 2023 vorgesehen.
16. November 2023
Anhörung zur zweiten Änderung der Satzung für Qualitätskontrolle
Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer hat in seiner Sitzung am 12. Oktober 2023 beschlossen, dem Beirat eine Änderung der Satzung für Qualitätskontrolle (SaQK) vorzuschlagen. Darin soll klargestellt werden, dass die Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) Auflagen und eine Sonderprüfung auch in Kombination erlassen kann.
Die KfQK kann bei Mängeln des Qualitätssicherungssystems oder bei Verstößen gegen §§ 57a bis 57d WPO und die SaQK Auflagen oder eine Sonderprüfung anordnen (§ 57e Abs. 2 Satz 1 WPO, § 27 Abs. 1 SaQK). Der Gesetzgeber hatte bereits in der Gesetzesbegründung zum Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz zu § 57e Abs. 2 WPO (BT-Drs. 14/3649 vom 23. Juni 2000, Seite 29) klargestellt, dass Auflagen und Sonderprüfung auch in Kombination erlassen werden können. Näheres sei in der SaQK zu regeln.
Eine entsprechende Regelung sieht die SaQK bisher bereits im § 28 Abs. 1 Satz 2 vor, wonach die Pflicht zur Erstellung eines Auflagenerfüllungsberichts unter bestimmten Voraussetzungen als erfüllt gilt, wenn die Erfüllung von Auflagen durch eine Sonderprüfung geprüft wird. Dementsprechend besteht die mehr als zwanzigjährige Praxis der KfQK, bei schwerwiegenden Verstößen Auflagen mit einer Sonderprüfung zu kombinieren. Dies soll nun nochmals ausdrücklich in die SaQK aufgenommen werden.
Der Vorstand schlägt hierzu folgende Regelung (unterstrichener Text) vor:
§ 27 Maßnahmen
(1) 1Die Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle sollen die Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems der geprüften Praxis und eine ordnungsmäßige Durchführung der Qualitätskontrolle gewährleisten. 2Entsprechend kann die Kommission für Qualitätskontrolle bei Vorliegen von Mängeln des Qualitätssicherungssystems der geprüften Praxis oder bei Verstößen gegen die §§ 57a bis 57d WPO und diese Satzung:
- Auflagen zur Beseitigung der Mängel erteilen,
- eine Sonderprüfung anordnen,
- die Eintragung nach § 57a Absatz 6a Satz 2 WPO löschen.
3Auflagen und eine Sonderprüfung können auch in Kombination erlassen werden.
Die Verhältnismäßigkeitsprüfung (§§ 57a Abs. 1 Satz 4, 57 Abs. 3a WPO) ist als Anlage beigefügt.
Es besteht die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Eine Stellungnahme ist bis zum 29. November 2023 per E-Mail qualitaetskontrolle(at)wpk.de, Telefax +49 30 726161-319 oder Post, Postfach 30 18 82, 10746 Berlin, möglich. Vorstand und Beirat der Wirtschaftsprüferkammer werden über alle eingehenden Hinweise unterrichtet.
Die formelle Beschlussfassung des Beirates zur Änderung der SaQK ist in der Sitzung des Beirates am 1. Dezember 2023 vorgesehen.
16. November 2023
20. Änderung der Gebührenordnung der WPK
Der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer hat in seiner Sitzung am 2. Juni 2023 die 20. Änderung der Gebührenordnung der WPK beschlossen. Damit wird bei der Rücknahme der Anmeldung zu einer Modulprüfung im Wirtschaftsprüfungsexamen eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
§ 3 Gebührentatbestände/Gebührenhöhe
- (…) Wird der Antrag nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 8 zurückgenommen, ermäßigt sich die dort genannte jeweilige Gebühr auf die Hälfte. Gleiches gilt für die Prüfungsgebühr nach Satz 1 Nr. 3 bis 6, sofern der Bewerber bis zum Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Aufsichtsarbeit von der Prüfung zurücktritt. Wird die Anmeldung zu einer Modulprüfung zurückgenommen, wird die Prüfungsgebühr nach Satz 1 Nr. 3 und 4 abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20 Prozent der jeweiligen Gebühr erstattet. Wird der Antrag nach Satz 1 Nr. 8 von einer Hochschule für dasselbe Semester/Trimester für mehr als einen Studiengang gestellt und nehmen Studierende der Studiengänge überwiegend an denselben Lehrveranstaltungen und Prüfungen teil, ermäßigt sich die Gebühr für jeden weiteren Studiengang auf die Hälfte.
Die Änderung tritt am 1. September 2023 in Kraft und gilt für Anmeldungen zu Modulprüfungen, die ab dem 1. September 2023 erfolgen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die Änderung mit Schreiben vom 12. Juni 2023 genehmigt.
15. August 2023
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2022 und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2022 der WPK
Der vom Abschlussprüfer mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene und vom Beirat in seiner Sitzung am 2. Juni 2023 genehmigte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2022 und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2022 der Wirtschaftsprüferkammer werden hiermit im Internet bekannt gemacht.
Die Unterlagen werden zudem als Beilage zum WPK Magazin 3/2023 erscheinen.
22. Juni 2023
Anhörung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer zur 20. Änderung der Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer
Der Vorstand der WPK hat in seiner Sitzung am 22. März 2023 beschlossen, dem Beirat eine Änderung der Gebührenordnung (GebO WPK) vorzuschlagen. Damit soll bei der Rücknahme der Anmeldung zu einer Modulprüfung im Wirtschaftsprüfungsexamen eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden.
Die WPK erhebt für die Durchführung des Wirtschaftsprüfungsexamens für jede Modulprüfung eine Prüfungsgebühr. Sie beträgt in einem Prüfungsgebiet mit zwei Klausuren (Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht; Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre; Steuerrecht) 1.000 Euro (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GebO WPK) und in einem Prüfungsgebiet mit einer Klausur (Wirtschaftsrecht) 500 Euro (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GebO WPK). Wenn die Anmeldung zu einer Modulprüfung vor der Ladung zu der schriftlichen Prüfung zurückgenommen wird, wird die Prüfungsgebühr bisher in voller Höhe erstattet.
Modulanmeldungen werden in einem signifikanten Ausmaß zurückgenommen. Jede Modulanmeldung verursacht aufseiten der WPK Aufwand: An- und Abmeldungen sind zu erfassen, Zahlungsflüsse zu verfolgen und zu bearbeiten und insbesondere geeignete Prüfungsräume für die Klausuren zu buchen. Hierbei gelten regelmäßig lange Buchungsfristen, so dass die hohe Zahl der – zum Teil sehr kurzfristigen – Abmeldungen nicht mehr berücksichtigt werden kann und im Ergebnis zu große und teure Prüfungsräume gebucht werden.
Der Vorstand der WPK hat daher beschlossen, bei der Rücknahme der Anmeldung zu einer Modulprüfung die Prüfungsgebühr künftig nicht mehr in voller Höhe, sondern abzüglich einer Bearbeitungsgebühr zu erstatten. Er schlägt hierzu folgende Regelung vor:
§ 3 Gebührentatbestände/Gebührenhöhe
(…) Wird der Antrag nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 8 zurückgenommen, ermäßigt sich die dort genannte jeweilige Gebühr auf die Hälfte. Gleiches gilt für die Prüfungsgebühr nach Satz 1 Nr. 3 bis 6, sofern der Bewerber bis zum Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Aufsichtsarbeit von der Prüfung zurücktritt. Wird die Anmeldung zu einer Modulprüfung zurückgenommen, wird die Prüfungsgebühr nach Satz 1 Nr. 3 und 4 abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20 Prozent der jeweiligen Gebühr erstattet. Wird der Antrag nach Satz 1 Nr. 8 von einer Hochschule für dasselbe Semester/Trimester für mehr als einen Studiengang gestellt und nehmen Studierende der Studiengänge überwiegend an denselben Lehrveranstaltungen und Prüfungen teil, ermäßigt sich die Gebühr für jeden weiteren Studiengang auf die Hälfte. (…)
Die Änderung soll für Anmeldungen zu Modulprüfungen gelten, die ab dem 1. September 2023, dem Beginn des Anmeldezeitraums für den Prüfungstermin II/2024 des Wirtschaftsprüfungsexamens, erfolgen.
Für die Mitglieder der WPK besteht die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Ihre Stellungnahme erbitten wir bis zum 8. Mai 2023 per E-Mail (pruefungsstelle(at)wpk.de), Telefax (+49 30 726161-196) oder Post (Postfach 301882, 10746 Berlin). Vorstand und Beirat der WPK werden über alle eingehenden Hinweise unterrichtet.
Die formelle Beschlussfassung des Beirates zur Änderung der Gebührenordnung ist in der Sitzung des Beirates am 2. Juni 2023 vorgesehen.
13. April 2023