2015

Bekanntmachungen der WPK erfolgen seit März 2014 ausschließlich in dieser Rubrik im Internet. Sie werden zur Information der Mitglieder im WPK Magazin nachrichtlich wiedergegeben (vgl. § 17 Satzung der WPK).


3. Dezember – Änderung der Beitragsordnung der WPK

Änderung der Beitragsordnung der WPK

Zur Umsetzung des Wirtschaftsplans 2016 hat der Beirat in seiner Sitzung am 30. November 2015 folgende Beitragssätze für die Bemessung des weiteren Beitrags zur Finanzierung der Sonderuntersuchungen nach § 5 Abs. 3 der Beitragsordnung beschlossen:

„(3) Der Beitrag nach § 2 Nr. 2 beträgt

  1. für jede im vorangegangenen Kalenderjahr beendete gesetzliche Jahres- oder Konzernabschlussprüfung nach § 319a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 HGB 1.930 €
  2. je angefangene 1.000,-- € des mit den geprüften Abschlüssen nach Buchstabe a) veröffentlichten berechneten Gesamthonorars für Abschlussprüfungsleistungen gemäß §§ 285 Nr. 17a), 314 Abs. 1 Nr. 9a) HGB 4,70 €.

…“

Hinsichtlich der Beitragssätze für den allgemeinen Kammerbeitrag hat der Beirat bestätigt, dass diese auch für das Beitragsjahr 2016 unverändert fortgelten.

Nach Anhörung des Berufsstandes im Internet hat der Beirat in seiner Sitzung am 30. November 2015 darüber hinaus folgende Änderungen der Beitragsordnung der WPK beschlossen:

§ 4 der Beitragsordnung WPK wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 1 wird um folgenden Satz 3 ergänzt: „Abweichend hiervon bestimmt sich das Beitragsjahr für den Beitrag nach § 2 Nr. 2 für 2016 vom 01.01.2016 bis 16.06.2016.“
  2. Absatz 2 wird um folgende Sätze 3 und 4 ergänzt: „Nach dem Wegfall der Zuständigkeit der Wirtschaftsprüferkammer für die Sonderuntersuchungen i. S. d. § 62b WPO rechnet die Wirtschaftsprüferkammer die dem weiteren Beitrag noch zuzuordnenden Sachverhalte im Zusammenhang mit den Sonderuntersuchungen ab. Beitragsnacherhebungen oder Beitragsrückerstattungen sind möglich.“

Bislang ist die WPK für die Sonderuntersuchungen zuständig. Die Sonderuntersuchungen werden nicht über den allgemeinen Kammerbeitrag aller WPK-Mitglieder, sondern über einen sogenannten „weiteren Beitrag“ nach §§ 2 Nr. 2, 5 Abs. 3 Beitragsordnung WPK finanziert, der nur von den Abschlussprüfern bei gesetzlichen Abschlussprüfungen von Unternehmen nach § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB erhoben wird. Durch das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz soll die Zuständigkeit für die Sonderuntersuchungen zum 17. Juni 2016 unterjährig von der WPK auf die Abschlussprüferaufsichtsstelle übergehen.

Durch die Änderungen von § 4 Beitragsordnung WPK wird zum einen sichergestellt, dass der weitere Beitrag für das Jahr 2016 nur bis zum Verbleiben der Zuständigkeit durch die WPK erhoben wird. Zum anderen wird eine exakte Abrechnung zum Stichtag gewährleistet, die Beitragsnacherhebungen, aber auch Beitragsrückerstattungen nach sich ziehen kann.

Die im Zusammenhang mit der Einführung der Übertragung der Zuständigkeit für die Sonderuntersuchungen durch das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz stehenden Änderungen in § 4 Beitragsordnung WPK hat der Beirat unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz beschlossen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Änderungen von § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 3 der Beitragsordnung sowie die Fortgeltung der weiteren Beitragssätze mit Schreiben vom 30. November 2015 genehmigt.

Die geltende Beitragsordnung  wird jedem Beitragsbescheid beigefügt und ist ab Inkrafttreten auch auf der Internetseite der WPK unter der Rubrik Rechtsvorschriften veröffentlicht.

2. Dezember 2015


1. Dezember – Wirtschaftsplan 2016 der WPK

Wirtschaftsplan 2016 der WPK

Der Beirat hat am 30. November 2015 den Wirtschaftsplan 2016 der WPK festgestellt. Der festgestellte Wirtschaftsplan ist den Mitgliedern bekannt zu machen (§ 15 Abs. 5 Satzung der WPK).

Der Wirtschaftsplan liegt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Genehmigung der auf die Qualitätskontrolle, die Arbeit der Berufsaufsicht und die Abschlussprüferaufsichtskommission bezogenen Teile vor.

1. Dezember 2015

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  • Wirtschaftsplan 2016 der WPK (pdf 1,2 MB)


1. Dezember – Anhörung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer zur Änderung der Gebührenordnung der WPK

Anhörung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer zur Änderung der Gebührenordnung der WPK

Das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) tritt voraussichtlich zum 17. Juni 2016 in Kraft. Der Vorstand, der Haushaltsausschuss und der Beirat der WPK haben über die notwendigen Änderungen der Gebührenordnung der WPK beraten. Mitberaten haben sie sonstigen Änderungsbedarf in der Gebührenordnung der WPK.

Als Ergebnis der Beiratssitzung am 30. November 2015 möchte der Beirat die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer zu den erwogenen Änderungen zunächst anhören. Es handelt sich um sieben materielle Änderungen. Die weiteren Änderungen sind lediglich Folgeänderungen oder redaktionelle Anpassungen.
  

Sämtliche Änderungen in der Gebührenordnung werden zunächst als Überblick im Änderungsmodus dargestellt:

„§ 3 Gebührentatbestände/Gebührenhöhe

(1) Im Verfahren der Zulassung und Prüfung als Wirtschaftsprüfer erhebt die Wirtschaftsprüferkammer

3. für das Verfahren der Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder für das Verfahren der Prüfung als Wirtschaftsprüfer nach dem Neunten Teil der WPO eine vor Beginn der schriftlichen Prüfung zu entrichtende Gebühr in Höhe von 3.000 €

5.für das Verfahren der Prüfung als Wirtschaftsprüfer nach dem Neunten Teil der WPO eine Gebühr in Höhe von 1.500 €

65. für die Prüfung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 WPO und gemäß § 130 Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 2 Satz 2 WPO …

76. für vom Bewerber erfolglos eingelegte Widersprüche gegen Entscheidungen im Zulassungs- oder Prüfungsverfahren …

8. für auf Antrag gefertigte Kopien aus den Zulassungs- und Prüfungsunterlagen je Seite eine Gebühr in Höhe von 1 €

97. für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Bestätigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Wirtschaftsprüfungexamens-Anrechnungsverordnung, …

Wird der Antrag nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 97 zurückgenommen, ermäßigt sich die dort genannte jeweilige Gebühr auf die Hälfte. Gleiches gilt für die Prüfungsgebühr nach Satz 1 Nr. 3 bis 65, sofern der Bewerber bis zum Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Aufsichtsarbeit von der Prüfung zurücktritt.

(2) Im Verfahren der Bestellung als Wirtschaftsprüfer oder als vereidigter Buchprüfer, der Erlaubnis zur Weiterführung der Berufsbezeichnung (§ 18 Abs. 4 WPO) oder ,einer Beurlaubung (§ 46 WPO) oder der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 43a Abs. 3 Satz 2 und 3 WPO) erhebt die Wirtschaftsprüferkammer
…..

4. für die Bearbeitung eines Antrages auf Beurlaubung eine Gebühr in Höhe von 500 €;
hiervon abweichend im Falle der Beurlaubung aufgrund besonderer Umstände eine Gebühr in Höhe von 180 €

5. für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 43a Abs. 3 Satz 2 und 3 WPO eine Gebühr in Höhe von 500 €.

Wird der Antrag nach Nr. 1 bis 45 zurückgenommen oder zurückgewiesen, ermäßigt sich die dort genannte jeweilige Gebühr auf die Hälfte.

(3) Im Verfahren der Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder als Buchprüfungsgesellschaft oder der Registrierung als Abschlussprüfer, Abschlussprüferin oder Abschlussprüfungsgesellschaft nach § 134 WPO, der Registrierung von EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften nach § 131a WPO oder der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 28 Abs. 2 und 3 WPO) erhebt die Wirtschaftsprüferkammer

1. für die Bearbeitung eines Antrages auf Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / Buchprüfungsgesellschaft oder die Registrierung als Abschlussprüfer, Abschlussprüferin oder Abschlussprüfungsgesellschaft eine Gebühr in Höhe von 1.050 €

2. für die Registrierung für die Prüfungstätigkeit von EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften nach § 131a WPO eine Gebühr in Höhe von 1.050 €

23. für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 und Abs. 3 WPO eine Gebühr in Höhe von 270 €.

Wird der Antrag nach Satz 1 Nr. 1 oder 2bis 3 zurückgenommen oder zurückgewiesen oder ist der Abschlussprüfer, die Abschlussprüferin oder die Abschlussprüfungsgesellschaft bereits informatorisch erfasst, ermäßigt sich die jeweilige Gebühr auf die Hälfte.

(6) Für die Bearbeitung eines Antrags auf Benennung eines Sachverständigen, soweit es sich nicht um ein Amtshilfeersuchen handelt, erhebt die Wirtschaftsprüferkammer eine Gebühr in Höhe von 250 €.

Wird der Antrag zurückgenommen oder ein Sachverständiger nicht benannt, ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte.

(67) Die Wirtschaftsprüferkammer erhebt …

(78) Für die Bearbeitung eines Antrages zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57a Abs. 1 Satz 2 WPO erhebt die WPK eine Gebühr in Höhe von 500 €.

Wird der Antrag nach Satz 1 zurückgenommen oder zurückgewiesen, ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte.

Die Wirtschaftsprüferkammer erhebt für auf Antrag gefertigte Kopien je Seite eine Gebühr von 0,50 €,
mindestens jedoch 5,00 €.
 

Die sieben materiellen Änderungen werden nachfolgend näher erläutert:

1. Einheitsgebühr für die Prüfung als Wirtschaftsprüfer (Änderung in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 5)

Für alle Prüfungswege zum Wirtschaftsprüfer, sei es über das reguläre Examen, über die Eignungsprüfung oder auch über die neue verkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer nach § 13a WPO-E, soll eine einheitliche Gebühr von 3.000 € erhoben werden. Der Aufwand aller Prüfungswege ist vergleichbar. Auch der „Gegenwert“ der Gebühr, nämlich die Befugnis zur Abschlussprüfung, ist für alle Prüfungswege am Ende identisch.

Damit erfolgt auch ein Gleichlauf zur einheitlichen Regelung für die Zulassungsgebühr nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 GebO WPK. Danach beträgt die Gebühr für die Zulassung zur Prüfung sowohl für die reguläre Prüfung als auch für die Eignungsprüfung 500 €. Zukünftig werden hiervon auch die Anträge auf Zulassung zur Prüfung im Wege der verkürzten Prüfung nach § 13a WPO-E mit umfasst.

2. Einheitliche Gebühr für die Erstellung von Kopien (Änderung in § 3 Abs. 1 Nr. 8 u. Abs. 8)

Bisher ist eine Gebühr für die Erstellung von Kopien lediglich bei Kopien aus Zulassungs- und Prüfungsunterlagen vorgesehen. Zugunsten einer einheitlichen Handhabung ist nun eine Gebühr für sämtliche Kopien vorgesehen. Die Gebührenhöhe soll dabei, gemessen an den heutigen Herstellungskosten, auf die Hälfte reduziert werden. Zur Deckung der Personalkosten wird ein Mindestgebühr von 5,00 € eingeführt.

3. Anpassung der Beurlaubungsgebühr (Änderung in § 3 Abs. 2 Nr. 4)

Die Gebühr für die Beurlaubung soll auch in Anbetracht der Anhebung der Beurlaubungshöchstdauer von drei auf fünf Jahre durch das APAReG und dem damit gestiegenen wirtschaftlichen Vorteil für den Berufsangehörigen auf 500 € erhöht werden.

Neben der Erhöhung der Beurlaubungshöchstdauer wird durch das APAReG ein weiterer Beurlaubungsgrund eingeführt. So besteht zukünftig die Möglichkeit der Beurlaubung auch bei Vorliegen besonderer Umstände. Wann besondere Umständen vorliegen können, ist in der Gesetzesbegründung zum APAReG ausführlich erläutert. Hintergrund dieser neuen Regelung ist es, dass es dem Berufsangehörigen ermöglicht werden soll, sich aus familiären Gründen aus der aktiven Berufstätigkeit zurückzuziehen; beispielhaft ist die Elternzeit oder Pflege von Angehörigen genannt. Für die Fälle einer Beurlaubung aufgrund besonderer Umstände soll die bisherige Beurlaubungsgebühr von 180 € erhalten bleiben.

4. Neue Gebühr für die Erteilung einer Genehmigung nach § 43a Abs. 3 Satz 2 u. 3 WPO-E (Änderung in § 3 Abs. 2 Nr. 5)

Zukünftig besteht die Möglichkeit der Erteilung einer Genehmigung für eine Tätigkeit, wenn diese mit einer originären oder vereinbaren Tätigkeit vergleichbar ist und durch die Tätigkeit das Vertrauen in die Einhaltung der Berufspflichten nicht gefährdet werden kann (§ 43a Abs. 3 S. 2).

Daneben bleibt die bisher bereits bestehende Ausnahmegenehmigung für die Übernahme einer Notgeschäftsführung bestehen; wird allerdings erweitert auf den Fall der Sanierung einer gewerblichen Gesellschaft (§ 43a Abs. 3 S. 3). Diese Erweiterung folgt aus der ständigen Entscheidungspraxis der WPK.

Für diese Fälle der Ausnahmegenehmigungen nach S. 2 und 3 soll zukünftig einheitlich eine Gebühr von 500 € erhoben werden.

5. Neue Gebühr für die Registrierung von EU/EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften nach § 131, 131a WPO-E (Änderung in § 3 Abs. 3 Nr. 2)

EU/EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen in Deutschland durchführen möchten, müssen sich gem. §§ 131, 131a WPO registrieren lassen. Hierfür soll eine Gebühr in Höhe von 1.050 €, wie auch im Anerkennungsverfahren, eingeführt werden. Bei der Gebührenhöhe ist auch berücksichtigt, dass der Gesellschaft nach Registrierung dieselben Prüfungsbefugnisse wie einer Berufsgesellschaft nach Anerkennung zur Verfügung stehen.

6. Neue Gebühr für die Benennung von Sachverständigen (Änderung in § 3 Abs. 6)

Neu eingeführt werden soll auch eine Gebühr für die Benennung von Sachverständigen gegenüber Dritten. Eine solche Gebühr wird bereits auch durch andere Institutionen, wie einige Industrie und Handelskammern, erhoben. Von dieser Gebührenerhebung wäre allerdings die Benennung von Sachverständigen gegenüber Gerichten/Behörden auszunehmen, da es sich hierbei um Amtshilfe handelt, für die keine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist. Die Gebühr soll sich auf 250 € belaufen.

7. Streichung der Gebühr für die Ausnahmegenehmigung nach § 57a WPO (Änderung in § 3 Abs. 8)

Durch den Wegfall der Ausnahmegenehmigung nach § 57a WPO ist als Folgeänderung auch die entsprechende Gebühr in der GebO WPK zu streichen.

Für die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer besteht die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die formelle Beschlussfassung des Beirates für die Gebührenordnung ist in der Sitzung des Beirates am 29. April 2016 vorgesehen. Stellungnahmen oder sonstige Anmerkungen erbitten wir bis zum 15. Januar 2016 unter E-Mail annegret.bentin(at)wpk.de oder Fax 030 / 72 61 61 287. Vorstand und Beirat werden über alle Stellungnahmen unterrichtet.

1. Dezember 2015


1. Dezember – Anhörung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer zur Änderung der Wahlordnung der WPK

Anhörung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer zur Änderung der Wahlordnung der WPK

Zum Abschluss der Briefwahlen 2014 hat die Unabhängige Wahlkommission (UWK) einstimmig beschlossen, den Gremien der Wirtschaftsprüferkammer fünf Hinweise zur Beratung zu empfehlen. Beirat und Vorstand sprechen sich dafür aus, einzelne Hinweise durch eine Anpassung der Wahlordnung umzusetzen. Vor einer abschließenden Entscheidung möchten die Gremien zunächst die Meinung der Mitglieder zu den Hinweisen der UWK und zu deren Umsetzung hören (§ 7 Abs. 6 Satz 1 Satzung WPK).

Nachfolgend finden Sie die Hinweise der UWK mit der Bitte um Stellungnahme. Die jeweiligen Anmerkungen folgen aus den Beratungen in der UWK, im Beirat und im Vorstand.

Hinweise der UWK

  1. Die weiterhin sehr hohe Stimmenzahl jedes einzelnen Mitgliedes (in der Gruppe der Wirtschaftsprüfer waren es zuletzt 45 Stimmen) kann eine zumindest faktische Einschränkung des Wahlvorschlagsrechtes darstellen. Möchte ein Vorschlagender nicht, dass Mitglieder, die sich nicht mit einzelnen Stimmen enthalten wollen, ihre Stimme notgedrungen auf konkurrierende Listen abgeben, muss ein Wahlvorschlag mindestens 15 Kandidaten enthalten (15 Kandidaten x 3 kumulierte Stimmen = 45 Stimmen). In Berufsverbänden organisierte oder in großen Einheiten tätige Berufsangehörige fällt es fraglos leichter 15 Kandidaten zu mobilisieren als in kleinen Einheiten oder allein in eigener Praxis tätigen Mitgliedern. Im Rahmen personalisierter Verhältniswahlen sind zwischen 3 und 5 Stimmen nicht unüblich.

    Anm: Bei dem Hinweis der UWK handelt es sich eher um einen praktischen als einen rechtlichen Hinweis. Tatsächlich werden Wahlvorschläge seit je her eher von Berufsverbänden oder größeren Praxen organisiert und eingebracht. Die Praxis hat aber auch gezeigt, dass die Mitglieder ihre vielen Stimmen ganz gezielt einsetzen und ggf. auch auf die Abgabe einzelner ihrer vielen Stimmen bewusst verzichten, sich insoweit also einzelner Stimmen enthalten.
    Beirat und Vorstand sehen hier keinen Handlungsbedarf.
     
  2. Die Regelung zur Zahl der Unterstützer lässt offen, inwieweit auch weitere Mitglieder über die notwendige Zahl der Unterstützer hinaus einen Wahlvorschlag unterstützen können, um etwa im Rahmen der Kandidatenvorstellung im Internet für die von ihnen unterstützten Kandidaten zu werben.

    Anm: Nach § 4 Abs. 2 Satz 4 WahlO muss ein Wahlvorschlag für die Gruppe der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der weniger als 15 Kandidaten enthält, mindestens von so vielen anderen stimmberechtigten Mitgliedern dieser Gruppe schriftlich unterstützt werden, dass die Gesamtzahl der vorgeschlagenen Kandidaten und Unterstützer 15 erreicht. Nach § 4 Abs. 2 Satz 5 WahlO muss ein Wahlvorschlag für die Gruppe der anderen Mitglieder einschließlich der vereidigten Buchprüfer, der weniger als 5 Kandidaten enthält, mindestens von so vielen stimmberechtigten Mitgliedern dieser Gruppe schriftlich unterstützt werden, dass die Gesamtzahl der vorgeschlagenen Kandidaten und Unterstützer 5 erreicht.
    Nach § 4 Abs. 6 WahlO gibt die UWK den zugelassenen Kandidaten die Möglichkeit, sich in dem nur den Mitgliedern zugänglichen Bereich des Internetauftritts der Wirtschaftsprüferkammer (geschützter Bereich) vorzustellen. Hierzu kann ein Bild des Kandidaten und ein vom Kandidaten unter Beachtung der technischen Vorgaben der UWK erstellter Text wiedergegeben werden.
    Bisher wurden im Rahmen der Vorstellung eines Wahlvorschlages im geschützten Bereich des Internetauftritts der WPK auch alle Unterstützer des Wahlvorschlages benannt. Dies kann zu einem technischen Problem werden, wenn ein Wahlvorschlag von sehr vielen Mitgliedern unterstützt wird. Würde die Wiedergabe der Unterstützer begrenzt, könnte dies vom betroffenen Vorschlagenden und den vorgeschlagenen Kandidaten als Verletzung der Chancengleichheit interpretiert werden.
    Beirat und Vorstand sehen hier keinen Handlungsbedarf.
     
  3. Die Wahlordnung stellt nicht hinreichend klar, ob ein Unterstützer auch mehrere Wahlvorschläge unterstützen kann. Die Bundeswahlordnung und verschiedene Kommunalwahlgesetze der Länder beinhalten hier eindeutigere Regelungen. Diese Rechtsunsicherheit kann den Bestand der Wahl gefährden.

    Anm: Die WahlO beschränkt sich in § 4 Abs. 2 Satz 4, 5 WahlO darauf, die Zahl der notwendigen Unterstützer für einen Wahlvorschlag zu bestimmen (s. Anmerkung zu Hinweis 2). Sie trifft aber keine Aussage, ob ein Unterstützer auch mehrere Wahlvorschläge unterstützen kann. Die Bundeswahlordnung und verschiedene Kommunalwahlgesetze der Länder bestimmen, dass ein Unterstützer nur einen Wahlvorschlag unterstützen kann.
    Die Notwendigkeit der Unterstützung soll die Ernsthaftigkeit eines Wahlvorschlages sicherstellen und solche Wahlvorschläge vom Wahlverfahren ausschließen, die von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben. Hat ein Wähler wie bei der Bundestagswahl nur eine oder bei den Kommunalwahlen nur wenige Stimmen, leuchtet es ein, ihn auf die Unterstützung nur eines Wahlvorschlages zu beschränken, weil er auch nur einen Wahlvorschlag ernsthaft unterstützen kann. Hat der Wähler aber wie bei der Beiratswahl sehr viele Stimmen und kann er beliebig panaschieren, d.h. Kandidaten unterschiedlicher Wahlvorschläge wählen, kann er auch mehrere Wahlvorschläge ernsthaft unterstützen.
    Beirat und Vorstand sprechen sich für eine vorsorglich Klarstellung der Wahlordnung aus, um den Bestand der Wahl nicht unnötig zu gefährden.
     
  4. Die Wahlordnung enthält zwar eine Fristbestimmung für den Eingang eines Wahlvorschlages, aber keine Regelung für den Eingang von Unterstützungserklärungen. Auch diese Rechtunsicherheit kann den Bestand der Wahl gefährden.

    Anm: Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 WahlO endet die Vorschlagsfrist drei Monate vor dem Wahltag. Die Unterstützungserklärungen sind nicht notwendiger Bestandteil des Wahlvorschlages. Zwar kann ein Wahlvorschlagender mit seinem Wahlvorschlag auch die Unterstützungserklärungen einreichen. Ein Unterstützer kann sich aber auch selbstständig gegenüber der UWK erklären. Hierfür ist in der WahlO keine Frist bestimmt. Bestimmt wird durch § 4 Abs. 4 WahlO nur, dass die die UWK innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Vorschlagsfrist über die Zulassung der vorgeschlagenen Kandidaten entscheidet. Damit ist unklar, ob eine notwendige Unterstützungserklärung, die nach Ablauf der Wahlvorschlagsfrist und vor der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge bei der UWK eingeht, noch zu berücksichtigen ist. Die falsche Behandlung einer notwendigen Unterstützungserklärung gefährdet den Bestand der Wahl ganz erheblich, denn Wahlzulassungsentscheidungen sind immer ergebnisrelevant.
    Beirat und Vorstand sprechen sich für eine vorsorglich Klarstellung der Wahlordnung aus, um den Bestand der Wahl nicht unnötig zu gefährden.
     
  5. Die Frist für die Einberufung der UWK für die kommende Wahl in § 2 Abs. 1 WahlO berücksichtigt die Verlängerung der Amtszeit von 3 auf 4 Jahre nicht.

    Anm: Die Anpassung der Einberufungsfrist für die UWK an die auf vier Jahre verlängerte Amtszeit des Beirates wurde schlicht versäumt. Dies führt nun aber dazu, dass die UWK schon im Sommer 2016 einzuberufen wäre, obwohl sie ihre Arbeit erst im Herbst 2017 aufnehmen muss. Die Einberufung der UWK erst im Sommer 2017 könnte als Formfehler aber den Bestand der Wahl gefährden.
    Beirat und Vorstand sprechen sich für eine Anpassung der Wahlordnung aus, um die UWK nicht unnötig früh einberufen zu müssen.
     

Votum von Beirat und Vorstand

Beirat und Vorstand sprechen sich dafür aus, die Hinweise 3 - 5 der UWK aufzugreifen und im Übrigen an der bewährten und rechtlich unbeanstandeten Wahlpraxis festzuhalten.

Um die Rechtsunsicherheiten auszuräumen, empfiehlt es sich

  1. in § 4 WahlO klarzustellen, dass ein Unterstützer auch mehrere Wahlvorschläge unterstützen kann,
  2. in § 4 WahlO klarzustellen, dass die Unterstützungserklärungen bis zum Ablauf der Wahlvorschlagsfrist bei der UWK eingegangen sein müssen. Dadurch wird der UWK eine geordnete Vorbereitung der Wahlzulassungsentscheidung ermöglicht.
  3. die Einberufungsfrist für die UWK in § 2 Abs. 1 WahlO an die auf vier Jahre verlängerte Amtszeit des Beirates anzupassen.
  4. Beirat und Vorstand bitten Sie um Ihre Hinweise zu den Vorschlägen der UWK.

Die Beschlussfassung des Beirates ist für das Frühjahr 2016 vorgesehen. Um eine geordnete Auswertung und planmäßige Sitzungsvorbereitung zu gewährleisten, bittet der Beirat um schriftliche Anregungen und Hinweise spätestens bis zum 31. Januar 2016.

1. Dezember 2015


11. November – Was mit Ihren Daten im WPK-Berufsregister passiert

Was mit Ihren Daten im WPK-Berufsregister passiert
Mitglieder können Weitergabe von Daten widersprechen

Der Umgang mit personenbezogenen Daten ist oft ein sensibles Thema. Daher soll im Folgenden erläutert werden, was mit den Daten im WPK-Berufsregister geschieht. Vorab ist anzumerken: Die Kammer gibt die Mitgliederdaten auf gesetzlicher Basis, in einem vom Vorstand vorgegebenen und mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten abgestimmten Verfahren weiter. Vor diesem Hintergrund erhebt und speichert sie Berufsregisterdaten und zudem freiwillige Angaben.

Öffentlichkeit kann Berufsregister einsehen

Die Öffentlichkeit kann in das Berufsregister mit seinen aktuellen Daten, ausgenommen Geburtstag und Geburtsort, über das WP/vBP Verzeichnis im Internet einsehen (§ 37 Abs. 1 Satz 3 WPO). Zusätzlich werden im WP/vBP Verzeichnis freiwillige Angaben veröffentlicht, sofern das Mitglied nicht widerspricht (§ 37 Abs. 2, 3 WPO).

Versorgungswerke erhalten Daten

Über das Veröffentlichen hinaus übermittelt die Kammer auf gesetzlicher Grundlage personenbezogene Daten ihrer Mitglieder an die Versorgungswerke der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer, soweit die Daten für das Feststellen der Mitgliedschaft sowie für Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind (§ 36a Abs. 5 WPO).

Datenweitergabe an Dritte auf Anfrage

Außerdem werden Berufsregisterdaten und freiwillige Angaben auf Anfrage im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen zweckgebunden an folgende Dritte weitergegeben:

  • privatrechtliche Berufsorganisationen der prüfenden Berufe (zum Beispiel DBV, IDW, wp.net), damit diese die Mitglieder über die Facharbeit unterrichten können
  • Universitäten, Fachhochschulen und vergleichbaren Einrichtungen zu Forschungszwecken
  • Anbieter von fachlichen Fortbildungsveranstaltungen zur Förderung der beruflichen Fortbildung des Berufsstands (§ 57 Abs. 2 Nr. 10 WPO)
  • Mitglieder und privatrechtliche Berufsorganisationen der prüfenden Berufe zur Kandidateninformation im Rahmen von Beiratswahlen oder sonstiger Unterrichtung des Berufsstands bei hinreichendem fachlichen Bezug
  • andere nichtöffentliche Stellen, soweit ein allgemein interessierender fachlicher Bezug gegeben und keine belästigende Wirkung für die Mitglieder zu erwarten ist.

Die Daten werden stets im Einzelfall und nur dann weitergegeben, wenn der Dritte den Verwendungszweck angibt und sich verpflichtet, die Daten nur zu diesem Zweck zu nutzen. Die Datenweitergabe unterbleibt, wenn das Mitglied widersprochen hat, oder wenn erkennbar schutzwürdige Interessen des Mitglieds entgegenstehen.

Das Verfahren zur Datenweitergabe ist seit langem etabliert. Es wurde im Jahr 2011 mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit abgestimmt.

Mitglieder können Datenweitergabe widersprechen

Jedes Mitglied kann der Veröffentlichung seiner freiwilligen Angaben im elektronischen Mitgliederverzeichnis jederzeit widersprechen. Ebenso kann es jederzeit der Weitergabe seiner Berufsregisterdaten und seiner freiwilligen Angaben an Dritte widersprechen.

Nicht widersprochen werden kann der Übermittlung von Daten an die Versorgungswerke.

Sofern Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchten, erklären Sie Ihren Widerspruch bitte schriftlich gegenüber der

Wirtschaftsprüferkammer
Mitglieder- und Beitragsabteilung
Rauchstr. 26
10787 Berlin.

Ein Formular steht Ihnen unter „Formulare/Merkblätter“ zur Verfügung.

11. November 2015

Anmerkung: Das angesprochene Formular finden Sie seit 2022 im Mitgliederbereich „Meine WPK“ unter „Meine Daten“


5. Oktober – Anhörung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer zur Änderung der Beitragsordnung der WPK mit dem Ziel der Sicherstellung einer Abrechnung des weiteren Beitrages

Anhörung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer zur Änderung der Beitragsordnung der WPK mit dem Ziel der Sicherstellung einer Abrechnung des weiteren Beitrages

Bislang ist die WPK für die Sonderuntersuchungen gemäß § 62b WPO zuständig. Die Sonderuntersuchungen werden nicht über den allgemeinen Kammerbeitrag aller WPK-Mitglieder, sondern über einen sogenannten „weiteren Beitrag“ nach §§ 2 Nr. 2, 5 Abs. 3 BO WPK finanziert, der nur von den Abschlussprüfern bei gesetzlichen Abschlussprüfungen von Unternehmen nach § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB erhoben wird.

Der Regierungsentwurf des Abschlussprüferaufsichtsreformgesetzes (APAReG) sieht nunmehr einen unterjährigen Zuständigkeitswechsel für die Sonderuntersuchungen von der WPK auf die Abschlussprüferaufsichtsstelle zum 17. Juni 2016 (Inkrafttreten des APAReG) vor. Der Vorstand der WPK hat in seiner Sitzung am 17. September 2015 über die erforderlichen Änderungen der Beitragsordnung beraten. Er wird dem Beirat zu dessen nächster Sitzung am 30. November 2015 folgende – im Änderungsmodus dargestellte – Ergänzungen zum Beitragsjahr und zur Erteilung des Beitragsbescheides vorschlagen:

„§ 4 Beitragsjahr und Erhebungszeitraum

(1)
Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Zur Erhebung gelangen Jahresbeiträge. Abweichend hiervon bestimmt sich das Beitragsjahr für den Beitrag nach § 2 Nr. 2 für 2016 vom 01.01.2016 bis 16.06.2016.

(2)
Der Beitragsbescheid nach § 2 Nr. 1 wird jedem Mitglied zu Beginn des Beitragsjahres erteilt. Der Beitragsbescheid nach § 2 Nr. 2 wird nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 5, frühestens zum 1. April eines Jahres erteilt. Nach dem Wegfall der Zuständigkeit der Wirtschaftsprüferkammer für die Sonderuntersuchungen i. S. d. § 62b WPO rechnet die Wirtschaftsprüferkammer die dem weiteren Beitrag noch zuzuordnenden Sachverhalte im Zusammenhang mit den Sonderuntersuchungen ab. Beitragsnacherhebungen oder Beitragsrückerstattungen sind möglich.

…“

Damit wird zum einen sichergestellt, dass der weitere Beitrag für das Jahr 2016 nur bis zum Verbleiben der Zuständigkeit bei der WPK, und zwar bis zum 16. Juni 2016, durch die WPK erhoben wird. Zum anderen wird eine exakte Abrechnung zum Stichtag gewährleistet, die Beitragsnacherhebungen, aber auch Beitragsrückerstattungen nach sich ziehen kann. Selbstverständlich muss diese Änderung der Beitragsordnung unter den Vorbehalt gestellt werden, dass der Gesetzgeber den Wegfall der Zuständigkeit der WPK beschließt; ein sich möglicherweise ändernder Stichtag könnte angepasst werden.

Für die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer besteht die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die formelle Beschlussfassung des Beirates für die Beitragsordnung ist in der Sitzung des Beirates am 30. November 2015 vorgesehen. Stellungnahmen oder sonstige Anmerkungen erbitten wir bis zum 31. Oktober 2015 unter E-Mail annegret.bentin(at)wpk.de oder Fax 030 / 72 61 61-287. Der Beirat wird über alle Stellungnahmen unterrichtet werden.

5. Oktober 2015


1. Juli – Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2014 der WPK

Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2014 der WPK

Der vom Abschlussprüfer mit einem uneingeschränkt erteilten Bestätigungsvermerk versehene und vom Beirat in seiner Sitzung am 29. Juni 2015 genehmigte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 und der Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2014 der Wirtschaftsprüferkammer werden hiermit im Internet bekannt gemacht. Zudem werden die genannten Unterlagen dem im September erscheinenden WPK Magazin 3/2015 beiliegen.

1. Juli 2015

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  • Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2014 der WPK (pdf 551 KB)