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Aktuelle Ausgabe 3/2010
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Die Berufsaufsicht über Wirtschaftsprüfer (WP) und vereidigte Buchprüfer (vBP) obliegt gemäß §§ 57, 66 WPO der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) und der Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK); dieser steht die öffentliche Fachaufsicht und, in deren Konsequenz, die Letztentscheidungsbefugnis zu.

Die Berufsaufsicht umfasst verschiedene Bereiche, die in unterschiedlicher Ausprägung sowohl präventive als auch repressive Ansätze verfolgen. Allen ist gemeinsam, dass Feststellungen berufswidrigen Verhaltens zu Disziplinarmaßnahmen führen können:

  • Zum einen dient die Berufsaufsicht dem vorbeugenden Schutz der Öffentlichkeit für den Fall, dass bestimmte, gesetzlich definierte Rahmenbedingungen zur Berufsausübung nicht eingehalten werden (Widerrufsverfahren).
     
  • Ein präventives Element der Berufsaufsicht sind die durch das Berufsaufsichtsreformgesetz (BaRefG) im September 2007 eingeführten anlassunabhängigen Ermittlungen bei Abschlussprüfern von im öffentlichen Interesse stehenden Unternehmen (Sonderuntersuchungen).
     
  • Die WPK sichtet veröffentlichte und von ihren Mitgliedern geprüfte Unternehmensabschlüsse sowie die hierzu erteilten Bestätigungsvermerke und klärt ggf. auftretende Fragen mit den Abschlussprüfern (Abschlussdurchsicht).
     
  • Im Rahmen der Disziplinaraufsicht geht die WPK dem Verdacht berufswidrigen Verhaltens eines Mitgliedes nach. Hierzu müssen zureichende Anhaltspunkte einer Berufspflichtverletzung vorliegen, die sich aus einem der vorgenannten Verfahren oder aus sonstigen Hinweisen und Mitteilungen, die die WPK erreichen, ergeben (Disziplinarverfahren).

Im Bereich der Widerrufsverfahren geht es um die Bestellung des Mitgliedes als WP/vBP oder Anerkennung als WPG/BPG (§§ 20, 34 WPO). Die WPK muss die Bestellung oder Anerkennung widerrufen, wenn gesetzlich definierte Voraussetzungen zur Berufsausübung wie zum Beispiel die Unterhaltung einer ordnungsgemäßen Berufshaftpflichtversicherung nicht eingehalten werden. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und der Verzicht auf unvereinbare, insbesondere einer gewerblichen Tätigkeit gehören gleichermaßen zu den unverzichtbaren Rahmenbedingungen einer ordnungsgemäßen Berufsausübung, die bei Nichteinhaltung zum Widerruf der Bestellung als WP/vBP oder der Anerkennung als Berufsgesellschaft führen. Eine gerichtliche Überprüfung der Widerrufsentscheidungen der WPK kann im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgen.

Seit September 2007 ist die WPK für die Durchführung von anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen bei Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften zuständig (§§ 61a Satz 2 Nr. 2, 62b WPO). Betroffen sind Praxen, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von § 319a Abs. 1 HGB durchführen. Untersucht werden ausgewählte Teilbereiche des Qualitätssicherungssystems sowie die Arbeitspapiere und Prüfungsberichte ausgewählter Mandate. Festgestellte Berufspflichtverletzungen können zu einer Maßnahme der Disziplinaraufsicht führen, Beanstandungen des Qualitätssicherungssystems zusätzlich zu Maßnahmen im Rahmen der Qualitätskontrolle (siehe hierzu Berufsaufsicht > Sonderuntersuchungen).

Die WPK betreibt eine systematische Abschlussdurchsicht. Im Rahmen von Vorermittlungsverfahren, die keinen konkreten Anfangsverdacht auf eine Pflichtverletzung voraussetzen, sichtet die WPK veröffentlichte und von ihren Mitgliedern geprüfte Unternehmensabschlüsse sowie die hierzu erteilten Bestätigungsvermerke und korrespondiert mit den Abschlussprüfern. Im Rahmen dieses Vorermittlungsverfahrens werden Unklarheiten aus der Rechnungslegung oder aus dem Bestätigungsvermerk mit den Abschlussprüfern geklärt. Ein dabei auftretender Verdacht einer Pflichtverletzung kann auch zur Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens führen.

Im Bereich der Disziplinarverfahren ist die WPK für die Ermittlungen zuständig (§ 61a WPO). Liegt als Ermittlungsergebnis eine Berufspflichtverletzung mit bis zu mittelschwerer Schuld vor, ist die WPK auch für die Ahndung derselben zuständig. Die WPK kann ihr Mitglied rügen und eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro verhängen oder das beanstandete Verhalten untersagen (§§ 61a Satz 2 Nr. 1, 63 WPO).

Ergeben die Ermittlungen den Verdacht einer Berufspflichtverletzung, für deren Verfolgung die Berufsgerichte zuständig sind oder liegt der Verdacht einer Straftat vor, die mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht, hat die WPK die Generalstaatsanwaltschaft Berlin (GStA) zu informieren (§ 84a WPO). Für Berufspflichtverletzungen mit schwerer Schuld liegt die Zuständigkeit bei der GStA und bei den staatlichen Gerichten, den sog. Berufsgerichten (spezielle Kammern/Senate beim Landgericht Berlin als erste Instanz, Kammergericht Berlin als zweite Instanz und Bundesgerichtshof als dritte Instanz). Die Berufsgerichte können gegen ein Mitglied eine Geldbuße bis zu 500.000,- Euro verhängen, ein befristetes Berufs- oder Tätigkeitsverbot aussprechen oder ein Mitglied im schwersten Falle aus dem Beruf ausschließen. Über diese Fälle hinaus obliegt der Gerichtsbarkeit die Überprüfung der Rügeentscheidungen der WPK (§ 63a WPO). Die Berufsgerichte werden durch Berufsangehörige unterstützt, die als Beisitzer ihr fachliches Know-how einbringen. (Eine Liste der Besetzung der Berufsgerichte mit ehrenamtlichen Beisitzern steht am Ende der Seite zur Verfügung.)

Über die Tätigkeit der WPK im Bereich der Berufsaufsicht unterrichten die jährlichen Berichte über die Berufsaufsicht (Berufsaufsicht > Berichte).

In dem quartalsweise erscheinenden WPK Magazin werden berufsgerichtliche Entscheidungen veröffentlicht und sonstige in der Berufsaufsicht relevante Themenbereiche als „Praktischer Fall“ oder als „Information für die Berufspraxis“ wiedergegeben.

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Besetzung der Berufsgerichte mit ehrenamtlichen Beisitzern (PDF 20KB)