| Ihre Aufgaben nach
§ 57 Wirtschaftsprüferordnung
sind unter anderem: |
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die Berufsaufsicht
über ihre Mitglieder auszuüben,
soweit nicht die Zuständigkeit
der Generalstaatsanwaltschaft
gegeben ist; |
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das Qualitätskontrollverfahren
durchzuführen; |
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das bundeseinheitliche
Wirtschaftsprüfungsexamen durchzuführen; |
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Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu bestellen bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften anzuerkennen, wie auch die Bestellung
bzw. Anerkennung zu widerrufen; |
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den Berufsstand gegenüber der Öffentlichkeit zu vertreten (z.B. Gesetzgeber, Behörden und Gerichte); |
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ihre Mitglieder zu beraten und zu belehren. |