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Das System der Qualitätskontrolle soll sicherstellen, dass die Berufsausübung der Berufsangehörigen einer regelmäßigen, präventiven Kontrolle unterliegt. Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer müssen, sofern sie gesetzliche Abschlussprüfungen durchführen, ihre Praxis alle sechs Jahre bzw. alle drei Jahre, soweit sie § 319a HGB-Mandate prüfen, durch einen unabhängigen Prüfer für Qualitätskontrolle prüfen lassen. Wird dies unterlassen, hat dies zur Folge, dass die Praxis keine Abschlussprüfungen mehr durchführen darf.

Es findet eine Überprüfung des internen Qualitätssicherungssystems zur Abwicklung von Prüfungsaufträgen der jeweiligen Praxis statt, das auf seine Angemessenheit und Wirksamkeit überprüft wird.

Das System der Qualitätskontrolle unterliegt der öffentlichen fachbezogenen Aufsicht durch die Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK). Ihr steht das letzte Entscheidungsrecht über Entscheidungen der Kommission für Qualitätskontrolle zu.

Der Kommission für Qualitätskontrolle obliegt insbesondere:

  • die Registrierung der Prüfer für Qualitätskontrolle
  • die Entgegennahme der Qualitätskontrollberichte der Prüfer für Qualitätskontrolle
  • die Erteilung von Teilnahmebescheinigungen
  • die Entscheidung über Maßnahmen in Bezug zum Qualitätskontrollverfahren

Die Qualitätskontrolle in den Praxen der Wirtschaftsprüfer/vereidigten Buchprüfer und in den Berufsgesellschaften wird durch Prüfer für Qualitätskontrolle durchgeführt. Informationen zu den Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, um als Prüfer für Qualitätskontrolle tätig sein zu können, finden Sie in der Rubrik Registrierungsverfahren > Hinweise. Darüber hinaus finden sie weitergehende Informationen in den Rechtlichen Grundlagen.