Berufspolitik
9. Februar 2024

Stellungnahme:
Initiative der Europäischen Kommission „Bericht über die Datenschutz-Grundverordnung“

Die Europäische Kommission will sechs Jahre nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Bilanz über die Anwendung der Vorschriften ziehen. Die WPK hat einen Änderungsvorschlag zum Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO gemacht. Sie hat angeregt, dass das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO nicht bestehen soll, wenn sich der für die Datenverarbeitung Verantwortliche auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen kann, dessen Geltendmachung einem der in Art. 23 Abs. 1 DSGVO genannten Ziele dient.

Erhalt des Zurückbehaltungsrechts durch Beschränkung des Auskunftsrechts

Nach der aktuellen Rechtslage geht das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO so weit, dass der WP/vBP bei einem Auskunftsverlangen durch einen Mandanten eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (also gegebenenfalls die gesamte Handakte), zur Verfügung stellen muss. Damit kann das Zurückbehaltungsrecht der WP/vBP, das spezialgesetzlich auch in § 51b Abs. 3 WPO geregelt ist, ins Leere laufen.

Aus der Sicht der WPK ist diese Beschränkung des Auskunftsrechts erforderlich, da das Zurückbehaltungsrecht der WP/vBP ein wichtiges Instrument zur Durchsetzung der berechtigten Ansprüche der WP/vBP gegen den Auftraggeber darstellt.

bk

Alle Angaben werden nur intern erfasst und nicht veröffentlicht.

Alle Felder sind Pflichtfelder.